BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 22. Oktober 2008

Teil römisch zwei

372. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

372. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 885 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Kärnten: ............

15

für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet

 

Niederösterreich: ..

15

für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben

 

Salzburg: ............

270

für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet

 

Tirol: ................

540

für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet

 

Wien: ...............

45

für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben und auf Weihnachtsmärkten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2009 enden darf.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 30. April 2009 außer Kraft.

Bartenstein