Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 14. Oktober 2008 |
Teil römisch zwei |
365. Verordnung: | Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2009 |
Auf Grund des Paragraph 108, Absatz 5, in Verbindung mit den Paragraphen 108 f, 634, Absatz 12 und 636 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2009 mit 1,032 festgesetzt.
Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 € monatlich (das sind 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG), so ist sie mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 82,01 €.
Buchinger