Absatz eins,In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang kenntlich zu machen, ob
- Ziffer einsin den allgemein zugänglichen Räumen einschließlich den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen ausnahmslos nicht geraucht werden darf, oder
- Ziffer 2nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen (Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes) geraucht werden darf, oder,
- Ziffer 3sofern für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur ein Raum zur Verfügung steht (Paragraph 13 a, Absatz 3, des Tabakgesetzes), ob in diesem Raum geraucht werden darf oder nicht.