BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 14. Oktober 2008

Teil römisch zwei

364. Verordnung:

Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV

364. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV)

Aufgrund des Paragraph 13 b, Absatz 5, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, wird verordnet:

Kennzeichnung am Eingang des Lokals

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang kenntlich zu machen, ob
    1. Ziffer eins
      in den allgemein zugänglichen Räumen einschließlich den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen ausnahmslos nicht geraucht werden darf, oder
    2. Ziffer 2
      nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen (Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes) geraucht werden darf, oder,
    3. Ziffer 3
      sofern für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur ein Raum zur Verfügung steht (Paragraph 13 a, Absatz 3, des Tabakgesetzes), ob in diesem Raum geraucht werden darf oder nicht.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung muss bereits beim Betreten des Betriebes gut sichtbar und gut lesbar sein und hat zu lauten
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins :, „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen“,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 :, „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen mit Ausnahme jenes Raumes (jener Räume), der (die) mit dem Hinweis „Rauchen gestattet“ gekennzeichnet ist (sind)“,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, je nachdem, ob im einzigen der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum geraucht werden darf oder nicht:
      1. Litera a
        „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen“, oder
      2. Litera b
        „Rauchen in den allgemein zugänglichen Räumen gestattet“.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zum Rauchverbotshinweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 Litera a, hat die Kennzeichnung auch durch ein Rauchverbotssymbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht. Zusätzlich zum Hinweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, hat die Kennzeichnung auch durch ein Symbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht. Verfügt der Betrieb über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.
  4. Absatz 4,Allgemein zugänglich im Sinne dieser Verordnung sind Räume, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können.

Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Jeder Eingang zu einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, ist so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Raumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Raum geraucht werden darf oder nicht.
  2. Absatz 2,Räume gemäß Absatz eins,, in denen nicht geraucht werden darf, sind durch ein Rauchverbotssymbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Räume gemäß Absatz eins,, in denen geraucht werden darf, sind durch ein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Die Symbole gemäß Absatz 2, oder 3 sind ferner an sämtlichen Wänden des Gastraumes in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
  5. Absatz 5,Jedes Symbol gemäß Absatz 3, ist durch den Warnhinweis gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, des Tabakgesetzes zu ergänzen. Der Warnhinweis ist am Eingang (Absatz eins,) in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Räumen gemäß Absatz 3, ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Kdolsky