BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 29. Jänner 2008

Teil römisch zwei

36. Verordnung:

Marktordnungs-Lizenzenverordnung 2008

36. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Lizenzenverordnung 2008)

Auf Grund der Paragraphen 14 und 15 Absatz 4, Ziffer eins, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 55, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften zu Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen, Vorausfestsetzungsbescheinigungen, Bescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang römisch eins des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, Lizenzen für die aktive Veredelung (AV-Lizenzen) und Überwachungsdokumenten im Sinne von Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 sowie von Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 519/94 (im Folgenden Überwachungsdokumente genannt), im Bereich

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organsation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94, ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S 53,
  3. Ziffer 3
    der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83, ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1994, S 89,
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren, ABl. Nr. L 318 vom 20.12.1993, S 18,
  5. Ziffer 5
    der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2000, mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 152 vom 24.6.2000, S 1,
  6. Ziffer 6
    der Verordnung (EG) Nr. 1488 aus 2001, über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang römisch eins des Vertrages fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, ABl. Nr. L 196 vom 20.7.2001, S 9,
  7. Ziffer 7
    der Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang römisch eins des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, ABl. Nr. L 172 vom 5.7.2005, S 24, und
  8. Ziffer 8
    sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für Marktordnungswaren zu erteilenden Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten erlassen worden sind.

Zuständige Stelle

Paragraph 2,

Für die Erteilung von Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten ist

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Sektors Wein sowie im Bereich des Sektors für landwirtschaftlichen Ethylalkohol der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
  2. Ziffer 2
    in den übrigen Bereichen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und Handelsregelungen gemäß Paragraph eins, die Agrarmarkt Austria (AMA)
zuständig.

Verzicht auf Sicherheitsleistungen

Paragraph 3,

Die Lizenz oder Bescheinigung kann ohne Sicherheitsleistung erteilt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sich der für die Erteilung einer Lizenz oder Bescheinigung zu leistende Sicherheitsbetrag auf weniger als 500 Euro beläuft und
  2. Ziffer 2
    der Antragsteller das in Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 205 vom 3.8.1985, S 5, genannte Zahlungsversprechen abgibt.

Zulassung von Importeuren

Paragraph 4,

Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen von im Sektor Milch bestehenden spezifischen Regeln für Importe zu reduzierten Zollsätzen im Rahmen eines Importkontingents Milcherzeugnisse einführen wollen, haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Dabei sind zusätzlich zu den in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften vorgesehenen Unterlagen

  1. Ziffer eins
    die UID-Nummer, sofern eine solche zugeteilt wurde, und
  2. Ziffer 2
    ein Auszug aus dem Firmenbuch, soweit es sich um eine eingetragene Firma handelt,
vorzulegen.

Antrag

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller hat von den Formblattsätzen gemäß
    1. Ziffer eins
      Artikel 18, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2000,,
    2. Ziffer 2
      Artikel 9, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488 aus 2001, und
    3. Ziffer 3
      Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005
    lediglich den Antrag bei der zuständigen Stelle einzureichen.
  2. Absatz 2,Dem Antragsteller wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde kann bei den in Absatz eins, genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller hat bei der Beantragung bekannt zu geben, ob er beabsichtigt, die Zollanmeldung bei einer österreichischen Zollstelle durchzuführen.

Sonderbestimmung für Importlizenzen betreffend landwirtschaftlicher Ethylalkohol

Paragraph 6,

In Feld 20 des Lizenzantrages für Importlizenzen betreffend landwirtschaftlicher Ethylalkohol ist der Einfuhrpreis des importierten Alkohols anzugeben.

Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen und „ex post“ Erstattungslizenzen, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Abschreibungen auf den Erstattungsbescheinigungen und „ex post“ Erstattungslizenzen sind vom Zollamt Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des elektronischen Verfahrens erfolgen die Abschreibungen durch die Zollbehörden.

Zusätzlicher Nachweis für die Freigabe geleisteter Sicherheiten

Paragraph 8,

Als zusätzlicher Nachweis zur Erfüllung der Hauptpflicht für die Freigabe der Sicherheiten bei Anwendung des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2000, ist anzusehen:

  1. Ziffer eins
    eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S 1, in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. Ziffer 2
    im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr mit dem Aufgabevermerk der betreffenden Eisenbahngesellschaft oder
  3. Ziffer 3
    das Kontrollexemplar T 5 gemäß Artikel 912 a, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, sofern die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt ist.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.

Pröll