354. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Zustelldiensteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 29 Abs. 7 und des § 30 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 29, Absatz 7 und des Paragraph 30, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wird verordnet:
Die Zustelldiensteverordnung, BGBl. II Nr. 233/2005, wird wie folgt geändert:Die Zustelldiensteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (§ 30 Abs. 1 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008).“(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (Paragraph 30, Absatz eins, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lautet:
Name (Firma) des Antragstellers sowie, wenn es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen;
Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers;
ein Mindestkapital oder ein eingezahltes Nennkapital in der Höhe von 100 000 Euro nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 dritter bis letzter Satz der Signaturverordnung 2008 – SigV 2008, BGBl. II Nr. 3;“ein Mindestkapital oder ein eingezahltes Nennkapital in der Höhe von 100 000 Euro nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, dritter bis letzter Satz der Signaturverordnung 2008 – SigV 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 3;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Erfüllung der in § 28 Abs. 1 ZustG genannten Aufgaben“ durch die Wortfolge „Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1 ZustG)“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Erfüllung der in Paragraph 28, Absatz eins, ZustG genannten Aufgaben“ durch die Wortfolge „Erbringung der Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz eins, ZustG)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die verschlüsselte Speicherung der zuzustellenden Dokumente gemäß § 29 Abs. 1 Z 5 ZustG;“Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die verschlüsselte Speicherung der zuzustellenden Dokumente gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, ZustG;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 Z 10 wird durch folgende Z 10 und 11 ersetzt:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, wird durch folgende Ziffer 10 und 11 ersetzt:
Angaben über die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Zustellleistung (§ 29 Abs. 7 ZustG);Angaben über die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz 7, ZustG);
eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Strafregisterbescheinigung bzw. der gleichwertige Nachweis dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.“
eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Strafregisterbescheinigung bzw. der gleichwertige Nachweis dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „erforderliche Verlässlichkeit“ durch die Wortfolge „rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (§ 30 Abs. 1 ZustG)“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „erforderliche Verlässlichkeit“ durch die Wortfolge „rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (Paragraph 30, Absatz eins, ZustG)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:
innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die Zulassung des Antragstellers als Zustelldienst durch Bescheid widerrufen wurde (§ 30 Abs. 4 ZustG),innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die Zulassung des Antragstellers als Zustelldienst durch Bescheid widerrufen wurde (Paragraph 30, Absatz 4, ZustG),
der Antragsteller von einem Gericht
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen,
gemäß § 51 DSG 2000,gemäß Paragraph 51, DSG 2000,
gemäß den §§ 126a bis 126c des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, odergemäß den Paragraphen 126 a bis 126 c des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, oder
gemäß § 10 des Zugangskontrollgesetzes – ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001,
gemäß Paragraph 10, des Zugangskontrollgesetzes – ZuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007) unterliegt oder“verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,) unterliegt oder“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Einer Verurteilung im Sinne der Z 2 lit. c bis e ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, der eine auch nach § 51 DSG 2000, §§ 126a bis 126c StGB oder § 10 ZuKG strafbare Tat zu Grunde liegt. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ist nur dann gemäß Z 2 zu berücksichtigen, wenn sie bei Anwendung des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 weder getilgt wäre noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterläge und wenn die in § 2 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“
„Einer Verurteilung im Sinne der Ziffer 2, Litera c bis e ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, der eine auch nach Paragraph 51, DSG 2000, Paragraphen 126 a bis 126 c StGB oder Paragraph 10, ZuKG strafbare Tat zu Grunde liegt. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ist nur dann gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen, wenn sie bei Anwendung des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 weder getilgt wäre noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterläge und wenn die in Paragraph 2, Absatz 3, des Strafregistergesetzes 1968 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, gelten Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.“(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, gelten Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 2, sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 entfällt die Wortfolge „sowie die Erfordernisse zur Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Z 10 genannten „Web Content Accessibility Guidelines“ des W3C Stufe A“.In Paragraph 4, entfällt die Wortfolge „sowie die Erfordernisse zur Erfüllung der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, genannten „Web Content Accessibility Guidelines“ des W3C Stufe A“.
11.Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; das Wort „Kommission“ wird durch die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; das Wort „Kommission“ wird durch die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2008 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert (Notifikationsnummer 2008/183/A).“(2) Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2008, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert (Notifikationsnummer 2008/183/A).“
12.Novellierungsanordnung 12, Folgender § 6 samt Überschrift wird angefügt:Folgender Paragraph 6, samt Überschrift wird angefügt:
„Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2008 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“ Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 6, 8, 10 und 11, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4 und Paragraph 5, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2008, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Anlage lautet:
„Anlage
Technische Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 sindTechnische Spezifikationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, sind
die Spezifikationen der elektronischen Zustellung für die gemäß § 29 Abs. 1 ZustG nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringenden Leistungen eines Zustelldienstes,die Spezifikationen der elektronischen Zustellung für die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ZustG nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringenden Leistungen eines Zustelldienstes,
die Spezifikationen der Bürgerkarte für die in § 33, § 35 Abs. 3 und § 37a ZustG angeführten Verwendungen unddie Spezifikationen der Bürgerkarte für die in Paragraph 33,, Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 37 a, ZustG angeführten Verwendungen und
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Algorithmen, Schlüssellängen und Parameter für serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung.“
Gusenbauer