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Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestrein-heit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird |
Zeitpunkt der Aufnahme |
Ende der Frist für Verfahren im Sinne der Paragraphen 2, oder 4 |
Aufnahme befristet bis |
Sonderbestimmungen |
Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle |
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1 |
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3 |
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5 |
6 |
7 |
8 |
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Sulfurylfluorid |
Sulfuryldifluorid EG-Nr.: 220-281-5 CAS-Nr.: 2699-79-8 |
> 994 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2010 |
31. Dezember 2018 |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden; 2. es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Anwender und Umstehende vorgesehen; 3. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 3 ab dem 1. Januar 2009 alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. |
Richtlinie 2006/140/ EG, Amtsblatt Nummer L 414 vom 30.12.2006 Seite 78, Nummer 1, Anhang römisch eins |
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Dichlofluanid |
N-(Dichlorofluoro methyl-thio)-N',N'-dimethyl-N-phenylsulfamid EG-Nr.: 214-118-7 CAS Nr.: 1085-98-9 |
> 96 Gew.-% |
1. März 2009 |
28. Februar 2011 |
28. Februar 2019 |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen. 3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. |
Richtlinie 2007/20/ EG, Amtsblatt Nummer L 94 vom 04.04.2007 Seite 23, Nummer 2, Anhang römisch eins |
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Chlothianidin |
(E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol-5-yl metyhl)-3-metyhl-2-nitroguanidin EG-Nr.: 433-460-1 CAS-Nr.: 210880-92-5 |
950 g/kg |
1. Februar 2010 |
31. Januar 2012 |
31. Januar 2020 |
Bei Bewertung eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigten Verwendungs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten und/oder Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, entsprechen. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. |
Richtlinie 2008/15/ EG, Amtsblatt Nummer L 42 vom 16.02.2008 Seite 45, Nummer 3, Anhang römisch eins |
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Etofenprox |
3-phenoxybenzyl-2-(4-ethoxy phenyl)-2-methyl propylether EC Nr.: 407-980-2 CAS Nr.: 80844-07-1 |
970 g/kg |
1. Februar 2010 |
31. Januar 2012 |
31. Januar 2020 |
Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten die Anwendungs- und/oder Expositionsszenarien und/oder -populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: Aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt. Darüber hinaus sollten für industrielle Zwecke verwendete Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden. |
Richtlinie 2008/16/ EG, Amtsblatt Nummer L 42 vom 16.02.2008 Seite 48, Nummer 5, Anhang römisch eins |
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Thiamethoxam |
Thiamethoxam EG-Nr.: 428-650-4 CAS-Nr.: 153719-23-4 |
980 g/kg |
1. Juli 2010 |
30. Juni 2012 |
30. Juni 2020 |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht. |
Richtlinie 2008/77/ EG, Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008 Seite 41, Nummer 14, Anhang römisch eins |
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Propiconazol |
1-[[2-(2,4-dichloro phenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]-methyl]-1H-1,2,4-triazol EG-Nr.: 262-104-4 CAS-Nr.: 60207-90-1 |
930 g/kg |
1. April 2010 |
31. März 2012 |
31. März 2020 |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass ein gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Außerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht. |
Richtlinie 2008/78/ EG, Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008 Seite 44, Nummer 8, Anhang römisch eins |
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IPBC |
3-iodo-2-propynyl butylcarbamat EG-Nr.: 259-627-5 CAS-Nr.: 55406-53-6 |
980 g/kg |
1. Juli 2010 |
30. Juni 2012 |
30. Juni 2020 |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer-Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. |
Richtlinie 2008/79/ EG, Amtsblatt Nummer L 200 vom 29.07.2008 Seite 12, Nummer 11, Anhang römisch eins |
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K HDO |
Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz EG-Nr.: k.A. CAS-Nr.: 66603-10-9 (Dieser Eintrag umfasst auch die hydrierten Formen von K HDO.) |
977 g/kg |
1. Juli 2010 |
30. Juni 2012 |
30. Juni 2020 |
Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Angesichts der möglichen Risiken für die Umwelt und für Arbeitnehmer sollten Produkte außerhalb industrieller, vollautomatisierter und geschlossener Systeme nur verwendet werden, wenn der Antrag auf Produktzulassung nachweist, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang römisch sechs auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. 2. Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertung sollten Produkte nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern der Antrag auf Produktzulassung nicht belegt, dass das Anwenderrisiko mit anderen Mitteln auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. 3. Angesichts des festgestellten Risikos für Kleinkinder sollten Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kleinkinder in direkten Kontakt kommen können. |
Richtlinie 2008/80/ EG, Amtsblatt Nummer L 200 vom 29.07.2008 Seite 15, Nummer 10, Anhang römisch eins |
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Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestrein-heit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird |
Zeitpunkt der Aufnahme |
Ende der Frist für Verfahren im Sinne der Paragraphen 2, oder 4 |
Aufnahme befristet bis |
Sonderbestimmungen |
Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
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Difethialon |
3-[3-(4'-brom [1,1'biphenyl]-4-yl)-1,2,3,4-tetra hydronaphth-1-yl] -4-hydroxy-2H-1-benzothiopyran-2-on EG-Nr.: entfällt CAS-Nr.: 104653-34-1 |
976 g/kg |
1. November 2009 |
31. Oktober 2011 |
31. Oktober 2014 |
Aufgrund der Merkmale des Wirkstoffs, die ihn potenziell langlebig, bioakkumulierend und toxisch oder sehr langlebig und stark bioakkumulierend machen, sollte Difethialon einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: (1) Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Köder sind zulässig. (2) Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. (3) Produkte sollten nicht als Streupulver verwendet werden. (4) Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen. |
Richtlinie 2007/69/ EG, Amtsblatt Nummer L 312 vom 30.11.2007 Seite 23, Nummer 4, Anhang römisch eins |
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Kohlendioxid |
Kohlendioxid EG-Nr.: 204-696-9 CAS Nr.: 124-38-9 |
990 ml/l |
1. November 2009 |
31. Oktober 2011 |
31. Oktober 2019 |
Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gaskanistern in Verbindung mit einer Fallenvorrichtung |
Richtlinie 2007/70/ EG, Amtsblatt Nummer L 312 vom 30.11.2007 Seite 26, Nummer 1, Anhang IA |
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Kohlendioxid |
Kohlendioxid EG-Nr.: 204-696-9 CAS-Nr.: 124-38-9 |
990 ml/l |
1. November 2009 |
31. Oktober 2011 |
31. Oktober 2019 |
Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass zur Minderung der festgestellten Risiken geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Auflagen erlassen werden. Zulassungen für Produkte dürfen nur erteilt werden, wenn im Zulassungsantrag gezeigt werden kann, dass die Risiken auf ein annehmbares Maß verringert werden können. |
Richtlinie 2008/75/ EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 25.07.2008 Seite 54, Nummer 7, Anhang römisch eins |
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Difenacoum |
3-(3-biphenyl-4yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)-4-hydroxycoumarin EG-Nr.: 259-978-4 CAS-Nr.: 56073-07-5 |
960 g/kg |
1. April 2010 |
31. März 2012 |
31. März 2015 |
Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 75 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden. 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden. 4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen. |
Richtlinie 2008/81/ EG, Amtsblatt Nummer L 201 vom 30.07.2008 Seite 46, Nummer 9, Anhang römisch eins |