Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 2. Oktober 2008 |
Teil römisch zwei |
352. Verordnung: | Änderung der BiozidG-GebührentarifV römisch zwei zum zweiten Mal |
Auf Grund des Paragraph 41, des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird verordnet:
Die BiozidG-GebührentarifV römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Die Abschnitte römisch vier, römisch vier A, römisch fünf und römisch fünf A der Anlage lauten:
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
GG |
42.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist |
2 475,- |
|
GG |
43.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 42.0, pro weiterer Produktart |
275,- |
|
VPG |
44.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist |
26 400,-3) |
|
VPG |
45.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 44, pro weiterer Produktart |
2 640,- |
|
VPG |
46.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 44 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist |
24 200,-3) |
|
VPG |
47.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart |
2 420,- |
|
VPG |
48.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 oder 47 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist |
4 620,- |
|
BG |
49.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22 A, b, s, 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist |
189 500,-3) 4) |
|
BG |
49.1 |
Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0 |
48 000,-5) |
|
BG |
49.2 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff schon in Anhang römisch eins oder IAaufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart |
9 500,- |
|
BG |
50.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0, pro weiterer Produktart |
18 900,- |
|
BG |
50.1 |
Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.1, pro weiterer Produktart |
4 800,- |
|
BG |
51.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist |
172 150,-3) 4) |
|
BG |
51.1 |
Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0 |
43 000,-5) |
|
BG |
51.2 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.2 fallend), wenn der Wirkstoff schon in Anhang römisch eins oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart |
8 500,- |
|
BG |
52.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart |
17 050,- |
|
BG |
52.1 |
Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.1, pro weiterer Produktart |
4 300,- |
|
BG |
53.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 oder 52.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist |
34 320,- |
|
BG |
54.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2, BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 49.0 bis 53.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart |
2 750,- |
______________________
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
GG |
55.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart |
275,- |
|
VPG |
56.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, pro Produktart |
3 300,- |
|
VPG |
57.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 56.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart |
2 950,- |
|
BG |
58.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart |
23 650,- |
|
BG |
58.1 |
Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 58.0 |
6 000,- |
|
BG |
59.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 58.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart |
21 450,- |
|
BG |
59.1 |
Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie (soweit nicht unter Tarifpost 58.1 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 59.0, pro weiterer Produktart |
5 450,- |
|
BG |
60.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2, BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 58.0 oder 59.0, pro weiterem Biozid-Produkt jeweils pro Produktart |
500,- |
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
GG |
61.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist |
2 475,- |
|
GG |
62.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 61.0, pro weiterer Produktart |
275,- |
|
VPG |
63.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist |
15 950,-6) |
|
VPG |
64.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 63.0, pro weiterer Produktart |
1 540,- |
|
BG |
65.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist |
115 500,-6) |
|
BG |
65.1 |
Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0 |
28 800,-7) |
|
BG |
66.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0, pro weiterer Produktart |
11 550,- |
|
BG |
66.1 |
Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.1, pro weiterer Produktart |
2 900,- |
|
BG |
67.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2, BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 65.0 oder 66.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart |
1 650,- |
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
GG |
68.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart |
275,- |
|
VPG |
69.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart |
1 980,- |
|
BG |
70.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart |
14 300,- |
|
BG |
70.1 |
Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 70.0 |
3 600,- |
|
BG |
71.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2, BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu Tarifpost 70.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart |
220,-“ |
Pröll