351. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 – HSWO 2005 geändert wird
Auf Grund des § 48 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 48, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird verordnet:
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 – HSWO 2005, BGBl. II Nr. 91, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2008, wird wie folgt geändert:Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 – HSWO 2005, BGBl. römisch zwei Nr. 91, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge „1. Abschnitt Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen“, „§ 1. Wahlkommissionen“, „§ 2. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“, „§ 3. Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ durch folgende Einträge ersetzt:
„1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 1.Paragraph eins,
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Wahlkommissionen
§ 3.Paragraph 3,
Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3a.Paragraph 3 a,
Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zum 8. Abschnitt durch folgende Einträge ersetzt:
„8. Abschnitt
E-Voting
§ 61.Paragraph 61,
Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems
§ 62.Paragraph 62,
Vorgezogene Stimmabgabe
§ 63.Paragraph 63,
Identitätsnachweis
§ 64.Paragraph 64,
Elektronisches Wahlsystem
§ 65.Paragraph 65,
Betrieb und Zutritt
§ 66.Paragraph 66,
Auszählung
§ 67.Paragraph 67,
Ungültigkeitserklärung
§ 68.Paragraph 68,
Verständigung
§ 69.Paragraph 69,
Einspruch
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 70.Paragraph 70,
Inkrafttreten
§ 71.Paragraph 71,
Außerkrafttreten
§ 72.Paragraph 72,
Übergangsbestimmungen“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 1. Abschnitts lautet:
„Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen“
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 1 bis 3 erhalten die Bezeichnungen „§ 2.“, „§ 3.“ und „§ 3a.“; folgender § 1 wird eingefügt:Die Paragraphen eins bis 3 erhalten die Bezeichnungen „§ 2.“, „§ 3.“ und „§ 3a.“; folgender Paragraph eins, wird eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
E-Voting: Stimmabgabe im elektronischen Weg gemäß § 34 Abs. 4 HSG 1998 als Distanzwahl unter Nutzung des Internets;E-Voting: Stimmabgabe im elektronischen Weg gemäß Paragraph 34, Absatz 4, HSG 1998 als Distanzwahl unter Nutzung des Internets;
Internet-Portal: Präsenz im Internet, die als zentraler Einstiegspunkt für die Benutzerinnen und Benutzer dient, die sich über E-Voting informieren oder ihre Stimme mittels E-Voting abgeben wollen;
Elektronisches Wahlsystem: Hardware- und Softwaresystem zur Durchführung von E-Voting;
Wahlserversoftware: Programm, das im Rahmen von E-Voting von der Wahlkommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herangezogen wird;
Client: Lokales Softwaresystem bei der Wählerin oder dem Wähler zur Stimmabgabe mittels E-Voting;
Wahladministrationssystem: Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Wahlkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben während der durchzuführenden Wahl.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„
§ 12.Paragraph 12,
Über jede Sitzung einer Wahlkommission und Unterkommission ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden und auszudrucken. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 1 wird nach Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 angefügt:In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach Ziffer 16, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:
das Starten, Unterbrechen, Wiederaufnehmen und Beenden des E-Voting.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 wird nach Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 15, wird nach Ziffer 6, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
die Herstellung, Verwaltung und Beigabe von zwei elektronischen Schlüsseln für das elektronische Wahlsystem.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 16 Abs. 2 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen sowie der zugewiesenen Amtstafel der Wahlkommission und auf dem Internet-Portal zu erfolgen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben zum Ende des der Wahl vorangehenden Jahres ein vorläufiges Verzeichnis ihrer jeweiligen Wahlberechtigten zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben zum Ende des der Wahl vorangehenden Jahres bereichsspezifische Personenkennzeichen für ihre jeweiligen Wahlberechtigten gemäß §§ 9ff des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2008, erstellen zu lassen, sofern diese nicht bereits nach Abs. 6 vorliegen.Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben zum Ende des der Wahl vorangehenden Jahres bereichsspezifische Personenkennzeichen für ihre jeweiligen Wahlberechtigten gemäß Paragraphen 9 f, f, des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,, erstellen zu lassen, sofern diese nicht bereits nach Absatz 6, vorliegen.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag einen Abgleich des Verzeichnisses der Wahlberechtigten auf Basis des Stichtages von § 19 durchzuführen, neu wahlberechtigte Studierende hinzuzufügen und nicht mehr wahlberechtigte Personen zu entfernen.Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag einen Abgleich des Verzeichnisses der Wahlberechtigten auf Basis des Stichtages von Paragraph 19, durchzuführen, neu wahlberechtigte Studierende hinzuzufügen und nicht mehr wahlberechtigte Personen zu entfernen.
(4)Absatz 4,Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag sicherzustellen, dass für alle wahlberechtigten Studierenden ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen vorliegt. Fehlende bereichsspezifische Personenkennzeichen sind gemäß §§ 9ff E-GovG erstellen zu lassen und zu ergänzen.Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag sicherzustellen, dass für alle wahlberechtigten Studierenden ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen vorliegt. Fehlende bereichsspezifische Personenkennzeichen sind gemäß Paragraphen 9 f, f, E-GovG erstellen zu lassen und zu ergänzen.
(5)Absatz 5,Die notwendigen Daten für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2006, zu beziehen.Die notwendigen Daten für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), BGBl. römisch zwei Nr. 288, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2006,, zu beziehen.
(6)Absatz 6,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat sich zur Erstellung, Verwaltung und Aufbewahrung der Verzeichnisse der wahlberechtigten Studierenden und deren bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Wahladministrationssystems zu bedienen.
(7)Absatz 7,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat längstens am Tag vor dem ersten Wahltag unter Verwendung des Wahladministrationssystems papierbasierte Verzeichnisse, die die Wahlberechtigten getrennt für die Universitätsvertretung und für jede Studienvertretung in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer oder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten haben, in ausreichender Stückzahl herzustellen. Die Wahlkommissionen können auch beschließen, dass an Stelle eines eigenen Verzeichnisses für die Universitätsvertretung und jede Studienvertretung ein Gesamtverzeichnis der im Wirkungsbereich der jeweiligen Wahlkommission Wahlberechtigten mit Bezeichnung der Organe, für die jede oder jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist, hergestellt wird. Darüber hinaus können auch Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen angefertigt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 20 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch „vier“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, wird das Wort „drei“ durch „vier“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Während dieses Zeitraumes kann jedes Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft seine oder ihre Wahlberechtigung für die jeweiligen Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten unter Verwendung der Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10
E-GovG im Internet überprüfen.“(4) Während dieses Zeitraumes kann jedes Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft seine oder ihre Wahlberechtigung für die jeweiligen Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten unter Verwendung der Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, , E-GovG im Internet überprüfen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 6, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 29 Abs. 3 wird das Wort „zwei“ jeweils durch das Wort „drei“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3, wird das Wort „zwei“ jeweils durch das Wort „drei“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 31 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 31, Absatz 2 und 3 lauten:
„Absatz 2,(2) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie die Listenverbände sind in der gemäß § 22, § 23 Abs. 5 und § 24 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 28 Abs. 3 verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge gemäß § 43 Abs. 2 in das Wahladministrationssystem einzutragen und zu verlautbaren.(2) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie die Listenverbände sind in der gemäß Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in das Wahladministrationssystem einzutragen und zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Die Verlautbarung hat durch öffentliche Kundmachung in den Räumen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten, an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen, den Amtstafeln der Wahlkommissionen und auf dem Internet-Portal zu erfolgen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 32 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17:00 Uhr beendet werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale sowie je einen Personalcomputer mit Internetzugang und Drucker gemäß § 11 Abs. 1 HSG 1998 pro Wahlkommission (Unterkommission) für die Durchführung der Wahlhandlung an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Der Personalcomputer und der Internetzugang haben mit geeigneten Hardware- und Softwaresystemen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit (zB Anti-Virus-Programm, Firewall) ausgestattet zu sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bereitzustellen. Weiters hat die Rektorin oder der Rektor in ausreichender Anzahl Personalcomputer mit Internetzugang und den technischen Komponenten für die Verwendung der Bürgerkarte gemäß § 4 E-GovG und Sichtschutz gemäß § 34 Abs. 5 Z 6 HSG 1998 während des Zeitraums gemäß § 62 öffentlich zugänglich für die Stimmabgabe mittels E-Voting durch die Studierenden zur Verfügung zu stellen.“(1) Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale sowie je einen Personalcomputer mit Internetzugang und Drucker gemäß Paragraph 11, Absatz eins, HSG 1998 pro Wahlkommission (Unterkommission) für die Durchführung der Wahlhandlung an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Der Personalcomputer und der Internetzugang haben mit geeigneten Hardware- und Softwaresystemen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit (zB Anti-Virus-Programm, Firewall) ausgestattet zu sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bereitzustellen. Weiters hat die Rektorin oder der Rektor in ausreichender Anzahl Personalcomputer mit Internetzugang und den technischen Komponenten für die Verwendung der Bürgerkarte gemäß Paragraph 4, E-GovG und Sichtschutz gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 6, HSG 1998 während des Zeitraums gemäß Paragraph 62, öffentlich zugänglich für die Stimmabgabe mittels E-Voting durch die Studierenden zur Verfügung zu stellen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 35 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß § 33 Abs. 1 funktionsfähig ist.“
„Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, funktionsfähig ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 35 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Paragraph 35, werden folgende Absatz 5, bis 7 angefügt:
„Absatz 5,(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat zwei elektronische Schlüssel gemäß § 66 herzustellen. Davon ist einer der oder dem Vorsitzenden, der andere der gesamten Kommission zu überlassen.(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat zwei elektronische Schlüssel gemäß Paragraph 66, herzustellen. Davon ist einer der oder dem Vorsitzenden, der andere der gesamten Kommission zu überlassen.
(6)Absatz 6,Die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß Abs. 5 in das elektronische Wahlsystem hat durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie ein durch die Wahlkommission bestimmtes Mitglied zu erfolgen. Nach Beigabe der Schlüssel sind diese bis zum Beginn der Auszählung versiegelt zu verwahren.Die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß Absatz 5, in das elektronische Wahlsystem hat durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie ein durch die Wahlkommission bestimmtes Mitglied zu erfolgen. Nach Beigabe der Schlüssel sind diese bis zum Beginn der Auszählung versiegelt zu verwahren.
(7)Absatz 7,Nach erfolgter Beigabe hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten darüber zu informieren.
(8)Absatz 8,Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben das E-Voting so freizugeben, dass die vorgezogene Stimmabgabe mittels
E-Voting mit dem Beginn des Zeitraums gemäß § 62 startet.“Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben das E-Voting so freizugeben, dass die vorgezogene Stimmabgabe mittels , E-Voting mit dem Beginn des Zeitraums gemäß Paragraph 62, startet.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 37, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Alternativ kann die Stimmabgabe für jedes Organ auch mittels E-Voting gemäß § 62 erfolgen.“
„Alternativ kann die Stimmabgabe für jedes Organ auch mittels E-Voting gemäß Paragraph 62, erfolgen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
„
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Universität hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission (Unterkommission) mittels des Ausweises für Studierende der entsprechenden Universität nachzuweisen. Erfolgt die Stimmabgabe mittels E-Voting, so hat die Feststellung der Identität gemäß § 63 zu erfolgen.Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Universität hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission (Unterkommission) mittels des Ausweises für Studierende der entsprechenden Universität nachzuweisen. Erfolgt die Stimmabgabe mittels E-Voting, so hat die Feststellung der Identität gemäß Paragraph 63, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gemäß § 18 zu erfolgen.Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gemäß Paragraph 18, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Nimmt eine Wählerin oder ein Wähler ihre oder seine Wahlberechtigung für ein Organ mittels
E-Voting wahr, so wird diese oder dieser im Verzeichnis der Wahlberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 an entsprechender Stelle mit „E-Voting“ gekennzeichnet.“Nimmt eine Wählerin oder ein Wähler ihre oder seine Wahlberechtigung für ein Organ mittels , E-Voting wahr, so wird diese oder dieser im Verzeichnis der Wahlberechtigten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, an entsprechender Stelle mit „E-Voting“ gekennzeichnet.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 39 Abs. 1 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Jede und jeder Studierende hat sich zunächst durch den Ausweis für Studierende auszuweisen. Ist sie oder er im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen und hat keinen Vermerk „E-Voting“, so hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) ihr oder ihm das leere Wahlkuvert und die ihr oder ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 39 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Paragraph 39, werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt:
„Absatz 5,(5) Bei der Stimmabgabe mittels E-Voting ist ein Schutz vor Übereilung vorzusehen. Dieser ist so auszugestalten, dass vor der rechtsgültigen Abgabe der Stimme die gewählten Optionen mit einem Gültigkeitsvermerk nochmals angezeigt werden.
(6)Absatz 6,Wird das E-Voting durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder durch Zeitablauf beendet, so ist innerhalb von 20 Minuten nach dem Beendigungszeitpunkt die ordnungsgemäße Abgabe der Stimme durch eine Wählerin oder einen Wähler im Rahmen der bereits begonnenen Wahlhandlung durch das elektronische Wahlsystem zu gewährleisten.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 40, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Zugleich hat durch ein Mitglied der Wahlkommission auch ein unverbindliches Abstimmungsverzeichnis im Wahladministrationssystem geführt zu werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Stimmabgabe mittels E-Voting sind die Wahlmöglichkeiten in größtmöglicher Anlehnung zu Anlagen 6 und 7 darzustellen, wobei durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet werden muss, dass die Wählerin oder der Wähler vor der endgültigen Stimmabgabe alle Optionen zur Kenntnis genommen hat. Beim E-Voting ist die Abgabe ungültiger Stimmen zu ermöglichen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Reihenfolge der Einbringung der Wahlvorschläge bzw. der Kandidaturen bei der Wahlkommission“ durch „alphabetischer Reihenfolge“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Reihenfolge der Einbringung der Wahlvorschläge bzw. der Kandidaturen bei der Wahlkommission“ durch „alphabetischer Reihenfolge“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 46 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:Paragraph 46, werden folgende Absatz 6, bis 9 angefügt:
„Absatz 6,(6) Das E-Voting gilt mit Ablauf des Zeitraums gemäß § 62 als durch die Wahlkommission beendet. Die ordnungsgemäße Stimmabgabe gemäß § 39 Abs. 6 ist zu gewährleisten.(6) Das E-Voting gilt mit Ablauf des Zeitraums gemäß Paragraph 62, als durch die Wahlkommission beendet. Die ordnungsgemäße Stimmabgabe gemäß Paragraph 39, Absatz 6, ist zu gewährleisten.
(7)Absatz 7,Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die mit
E-Voting abgegebenen Stimmen ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe bis zur Auszählung gemäß § 66 gesichert aufbewahrt werden. Insbesondere hat sichergestellt zu werden, dass in diesem Zeitraum kein Zugriff auf die abgegebenen Stimmen möglich ist und somit keine Stimmen unrechtmäßig gelöscht, hinzugefügt oder geändert werden können.Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die mit , E-Voting abgegebenen Stimmen ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe bis zur Auszählung gemäß Paragraph 66, gesichert aufbewahrt werden. Insbesondere hat sichergestellt zu werden, dass in diesem Zeitraum kein Zugriff auf die abgegebenen Stimmen möglich ist und somit keine Stimmen unrechtmäßig gelöscht, hinzugefügt oder geändert werden können.
(8)Absatz 8,Die Auszählung der mittels E-Voting abgegebenen Stimmen wird durch die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß § 35 Abs. 6 durch die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gestartet. Dies hat am letzten Wahltag nach der letzten Wahlhandlung zu erfolgen.Die Auszählung der mittels E-Voting abgegebenen Stimmen wird durch die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß Paragraph 35, Absatz 6, durch die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gestartet. Dies hat am letzten Wahltag nach der letzten Wahlhandlung zu erfolgen.
(9)Absatz 9,Die Ergebnisse des E-Voting sind unter Verwendung des Formulars im Wahladministrationssystem zu dokumentieren und den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 8 zu verwenden. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 47 Abs. 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiefür ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 48 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 48, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Bei E-Voting sind dies insbesondere die Nichtverfügbarkeit des elektronischen Wahlsystems durch technische Gebrechen sowie Angriffe auf das Wahlsystem, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl behindern. Bei Gefahr im Verzug kann eine solche Unterbrechung und Verschiebung auch durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgen. Hierbei sind die Zeiten gemäß § 62 zu beachten. Der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt auch die Wiederaufnahme des E-Voting nach Wegfall der besonderen Umstände.“
„Bei E-Voting sind dies insbesondere die Nichtverfügbarkeit des elektronischen Wahlsystems durch technische Gebrechen sowie Angriffe auf das Wahlsystem, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl behindern. Bei Gefahr im Verzug kann eine solche Unterbrechung und Verschiebung auch durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgen. Hierbei sind die Zeiten gemäß Paragraph 62, zu beachten. Der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt auch die Wiederaufnahme des E-Voting nach Wegfall der besonderen Umstände.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 48 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Paragraph 48, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:
„Absatz 4,(4) Wird das E-Voting gemäß § 39 Abs. 7 HSG 1998 für ungültig erklärt, so sind Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme mittels E-Voting abgegeben haben, zur erneuten Stimmabgabe im Wahllokal zuzulassen.(4) Wird das E-Voting gemäß Paragraph 39, Absatz 7, HSG 1998 für ungültig erklärt, so sind Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme mittels E-Voting abgegeben haben, zur erneuten Stimmabgabe im Wahllokal zuzulassen.
(5)Absatz 5,Im Fall einer für ungültig erklärten Stimmabgabe mittels E-Voting sind die Kennzeichnungen der Wählerinnen und Wähler gemäß § 38 Abs. 3 entsprechend zu entfernen.“Im Fall einer für ungültig erklärten Stimmabgabe mittels E-Voting sind die Kennzeichnungen der Wählerinnen und Wähler gemäß Paragraph 38, Absatz 3, entsprechend zu entfernen.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 50a Abs. 1 3. Satz wird die Wortfolge „der jeweiligen Jahrgangsvertretung“ durch „des jeweiligen Jahrgangs“ ersetzt.In Paragraph 50 a, Absatz eins, 3. Satz wird die Wortfolge „der jeweiligen Jahrgangsvertretung“ durch „des jeweiligen Jahrgangs“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 50a Abs. 1, § 50b Abs. 1 und § 50c Abs. 3 wird nach der Wortfolge „letzten beiden Monate des Studienjahres“ der Klammerausdruck „(Mai und Juni)“ eingefügt.In Paragraph 50 a, Absatz eins,, Paragraph 50 b, Absatz eins und Paragraph 50 c, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „letzten beiden Monate des Studienjahres“ der Klammerausdruck „(Mai und Juni)“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 51 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch „drei“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz eins, wird das Wort „zwei“ durch „drei“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 51 Abs. 2 wird die Wortfolge „acht Tage vor dem ersten“ durch „zwei Wochen vor dem letzten“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 2, wird die Wortfolge „acht Tage vor dem ersten“ durch „zwei Wochen vor dem letzten“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 57 Abs. 1 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses nachweislich zu verständigen. Hierbei ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden. Steht dieses nicht zur Verfügung, sind Formulare nach dem Muster der Anlage 13 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung der Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt. Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses durch Aushang an der Amtstafel in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche nachweisliche Benachrichtigung erfolgen. Hierbei ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden. Steht dieses nicht zur Verfügung, sind Formulare nach dem Muster der Anlage 12 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Aushang an der Amtstafel der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der betreffenden Universität mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.“
34.Novellierungsanordnung 34, Der 8. Abschnitt erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“; die §§ 61 bis 63 erhalten die Bezeichnung „§ 70.“, „§ 71.“ und „§ 72.“; folgender Abschnitt samt Überschrift wird eingefügt:Der 8. Abschnitt erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“; die Paragraphen 61 bis 63 erhalten die Bezeichnung „§ 70.“, „§ 71.“ und „§ 72.“; folgender Abschnitt samt Überschrift wird eingefügt:
„8. Abschnitt
E-Voting
Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems
§ 61.Paragraph 61,
Das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellte und gewartete elektronische Wahlsystem sowie das Wahladministrationssystem haben den Vorgaben von § 34 und § 39 HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden. Das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellte und gewartete elektronische Wahlsystem sowie das Wahladministrationssystem haben den Vorgaben von Paragraph 34 und Paragraph 39, HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden.
Vorgezogene Stimmabgabe
§ 62.Paragraph 62,
Den Wahlberechtigten an Universitäten ist die Stimmabgabe mittels E-Voting in Form einer vorgezogenen Stimmabgabe zu ermöglichen. Das elektronische Wahlsystem ist durchgehend von 08:00 Uhr am achten Tag bis 18:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag für die Stimmabgabe mittels
E-Voting für die Wahlberechtigten verfügbar. Dieser Zeitraum kann durch eine Unterbrechung gemäß § 48 längstens bis 24:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag verlängert werden. Den Wahlberechtigten an Universitäten ist die Stimmabgabe mittels E-Voting in Form einer vorgezogenen Stimmabgabe zu ermöglichen. Das elektronische Wahlsystem ist durchgehend von 08:00 Uhr am achten Tag bis 18:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag für die Stimmabgabe mittels , E-Voting für die Wahlberechtigten verfügbar. Dieser Zeitraum kann durch eine Unterbrechung gemäß Paragraph 48, längstens bis 24:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag verlängert werden.
Identitätsnachweis
§ 63.Paragraph 63,
Die Identität der Studierenden ist mit der Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 E-GovG nachzuweisen. Die Identität der Studierenden ist mit der Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG nachzuweisen.
Elektronisches Wahlsystem
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Das elektronische Wahlsystem besteht aus einem Client, Wahlserversoftware sowie einem Internet-Portal.
(2)Absatz 2,Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Methoden (zB blinde Signaturen, homomorphe Verschlüsselung, Mixer) auf dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die von der Wählerin oder dem Wähler abgegebene Stimme bei der durchzuführenden Wahl ihr oder ihm nicht zugeordnet werden kann.
(3)Absatz 3,Der Client und die Wahlserversoftware haben bis 60 Tage vor dem ersten Wahltag von einer Bestätigungsstelle gemäß § 34 Abs. 6 HSG 1998 bescheinigt zu werden. Im Rahmen der Bescheinigung hat die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen durch das elektronische Wahlsystem unter Heranziehung der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting („Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting“), erlassen gemäß Art. 15 Abs. b Satzung des Europarates, BGBl. Nr. 121/1956, idgF, überprüft zu werden. Weiters sollen bei der Überprüfung existierende anwendbare Schutzprofile beachtet werden.Der Client und die Wahlserversoftware haben bis 60 Tage vor dem ersten Wahltag von einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 34, Absatz 6, HSG 1998 bescheinigt zu werden. Im Rahmen der Bescheinigung hat die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen durch das elektronische Wahlsystem unter Heranziehung der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting („Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting“), erlassen gemäß Artikel 15, Abs. b Satzung des Europarates, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,, idgF, überprüft zu werden. Weiters sollen bei der Überprüfung existierende anwendbare Schutzprofile beachtet werden.
(4)Absatz 4,Das elektronische Wahlsystem hat das Starten, Unterbrechen, Wiederaufnehmen und Beenden der Stimmabgabe mittels E-Voting durch die jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß § 48 Abs. 1 zu ermöglichen.Das elektronische Wahlsystem hat das Starten, Unterbrechen, Wiederaufnehmen und Beenden der Stimmabgabe mittels E-Voting durch die jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zu ermöglichen.
(5)Absatz 5,Der Client hat auf marktüblichen Betriebssystemen und Internetbrowsern lauffähig zu sein. Der Client und die Wahlhandlung sind durchgängig in deutscher Sprache sowie nach Bedarf und Möglichkeit auch in anderen Sprachen anzubieten.
(6)Absatz 6,Das Internet-Portal hat den Bestimmungen von § 1 Abs. 3 E-GovG und Art. 1 § 6 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, zu genügen.Das Internet-Portal hat den Bestimmungen von Paragraph eins, Absatz 3, E-GovG und Artikel eins, Paragraph 6, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008,, zu genügen.
(7)Absatz 7,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Mitgliedern, den Beobachterinnen und Beobachtern bei den Wahlkommissionen Einsicht in den Quellcode des Clients und der Wahlserversoftware zu gewähren. Weiters ist auch Einsicht in die Prüfberichte gemäß Abs. 3 zu gewähren.Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Mitgliedern, den Beobachterinnen und Beobachtern bei den Wahlkommissionen Einsicht in den Quellcode des Clients und der Wahlserversoftware zu gewähren. Weiters ist auch Einsicht in die Prüfberichte gemäß Absatz 3, zu gewähren.
Betrieb und Zutritt
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Die Wahlserversoftware ist in einem ausfallssicheren Rechenzentrum zu betreiben sowie gegen physische und virtuelle unerlaubte Zugriffe in ausreichendem Maße zu schützen.
(2)Absatz 2,Der Betrieb des elektronischen Wahlsystems ist unter größtmöglicher Transparenz bei Wahrung des Stimmgeheimnisses im Sinne der Vorgaben der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting („Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting“), erlassen gemäß Art. 15 Abs. b Satzung des Europarates, BGBl. Nr. 121/1956, idgF, zu gestalten.Der Betrieb des elektronischen Wahlsystems ist unter größtmöglicher Transparenz bei Wahrung des Stimmgeheimnisses im Sinne der Vorgaben der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting („Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting“), erlassen gemäß Artikel 15, Abs. b Satzung des Europarates, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,, idgF, zu gestalten.
(3)Absatz 3,Der Zutritt zu den Serverräumlichkeiten ist nur nach vorangegangener Akkreditierung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu ermöglichen. Die Kriterien für die Akkreditierung sind in einer Sitzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu beschließen.
Auszählung
§ 66.Paragraph 66,
Die Stimmen sind ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe mittels E-Voting bis zur Auszählung im Rahmen des elektronischen Wahlsystems besonders gesichert aufzubewahren. Der Zugriff auf die und die Entschlüsselung der so gesicherten Stimmen dürfen nur nach Beigabe der Schlüssel gemäß § 35 Abs. 6 durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft möglich sein. Die Stimmen sind ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe mittels E-Voting bis zur Auszählung im Rahmen des elektronischen Wahlsystems besonders gesichert aufzubewahren. Der Zugriff auf die und die Entschlüsselung der so gesicherten Stimmen dürfen nur nach Beigabe der Schlüssel gemäß Paragraph 35, Absatz 6, durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft möglich sein.
Ungültigkeitserklärung
§ 67.Paragraph 67,
Werden für ein Organ bei der Stimmabgabe mittels E-Voting weniger als drei Stimmen abgegeben, so hat die Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität diese Stimmen für ungültig zu erklären und zu löschen. Die betroffenen Wählerinnen und Wähler sind unverzüglich gemäß § 68 in Kenntnis zu setzen und zur erneuten Stimmabgabe einzuladen. Die Kennzeichnungen der Wählerinnen und Wähler gemäß § 38 Abs. 3 bei den entsprechenden Organen sind zu entfernen. Werden für ein Organ bei der Stimmabgabe mittels E-Voting weniger als drei Stimmen abgegeben, so hat die Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität diese Stimmen für ungültig zu erklären und zu löschen. Die betroffenen Wählerinnen und Wähler sind unverzüglich gemäß Paragraph 68, in Kenntnis zu setzen und zur erneuten Stimmabgabe einzuladen. Die Kennzeichnungen der Wählerinnen und Wähler gemäß Paragraph 38, Absatz 3, bei den entsprechenden Organen sind zu entfernen.
Verständigung
§ 68.Paragraph 68,
Werden mittels E-Voting abgegebene Stimmen für ungültig erklärt, so sind die betroffenen Wählerinnen und Wähler schriftlich darüber zu verständigen. Die Verständigung hat unter Angabe von Ort und Öffnungszeiten der Wahllokale zu erfolgen. Zusätzlich hat eine Verständigung per E-Mail, Telefon oder Fax zu erfolgen, sofern entsprechende Kontaktdaten vorliegen. Weiters ist von der jeweiligen Wahlkommission gemäß § 31 Abs. 3 zu verlautbaren, für welche Organe eine erneute Stimmabgabe nach § 67 erfolgen kann. Werden mittels E-Voting abgegebene Stimmen für ungültig erklärt, so sind die betroffenen Wählerinnen und Wähler schriftlich darüber zu verständigen. Die Verständigung hat unter Angabe von Ort und Öffnungszeiten der Wahllokale zu erfolgen. Zusätzlich hat eine Verständigung per E-Mail, Telefon oder Fax zu erfolgen, sofern entsprechende Kontaktdaten vorliegen. Weiters ist von der jeweiligen Wahlkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 3, zu verlautbaren, für welche Organe eine erneute Stimmabgabe nach Paragraph 67, erfolgen kann.
Einspruch
§ 69.Paragraph 69,
Die Daten, sowie der Client und die Wahlserversoftware des E-Voting sind drei Wochen nach dem letzten Wahltag zu archivieren und dem oder der Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übergeben. Diese oder dieser hat die Daten gemäß § 53 Abs. 4 für fünf Jahre, im Falle eines Einspruchs gemäß §§ 58 oder 59 zumindest bis zum Ende des letztinstanzlichen Verfahrens, in geeigneter Form aufzubewahren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Wahlgeheimnis fortlaufend gewahrt bleibt.“ Die Daten, sowie der Client und die Wahlserversoftware des E-Voting sind drei Wochen nach dem letzten Wahltag zu archivieren und dem oder der Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übergeben. Diese oder dieser hat die Daten gemäß Paragraph 53, Absatz 4, für fünf Jahre, im Falle eines Einspruchs gemäß Paragraphen 58, oder 59 zumindest bis zum Ende des letztinstanzlichen Verfahrens, in geeigneter Form aufzubewahren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Wahlgeheimnis fortlaufend gewahrt bleibt.“
Hahn