Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 2. Oktober 2008 |
Teil römisch zwei |
350. Kundmachung: | Entscheidung der Kommission zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste |
Gemäß Paragraph 179, Absatz 6, Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,, wird kundgemacht:
Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2008/585/EG), Amtsblatt Nummer L 188 vom 16.7.2008, Seite 28, ausgesprochen:
„Artikel 1: Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen.
Artikel 2: Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.“
Bartenstein