BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 29. Jänner 2008

Teil II

35. Verordnung:

Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2008)

35. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2008)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:

§ 4.

Die Gebühren sind bei der Austro Control GmbH in bar, mittels Kreditkarte, mittels Bankomatkarte, durch Einzahlung bzw. Überweisung mittels Erlagschein oder mittels elektronischer Überweisung zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 3, Im § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6§ 3 Abs. 2, § 4 und der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Der römisch II. Abschnitt lautet:

römisch II. Abschnitt

     

Gebühr

römisch eins. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

   
     
  1. Ziffer eins
    Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)
   
  1. Litera a
    PPL (gemäß ZLPV)
     

120

  1. Litera b
    PPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)
     

150

  1. Litera c
    CPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)
     

270

  1. Litera d
    ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)
     

420

  1. Litera e
    PHPL (nicht gemäß JAR FCL)
     

150

  1. Litera f
    CHPL (nicht gemäß JAR FCL)
     

270

  1. Litera g
    Sonstige (z.B. Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)
     

210

  1. Litera h
    Klassenberechtigungen
     

60

  1. Litera i
    Musterberechtigungen SPA / SPH
     

90

  1. Litera j
    Musterberechtigungen MPA / MPH
     

120

  1. Litera k
    IR (SE/ME, Hubschrauber)
     

120

  1. Litera l
    Lehrberechtigungen für
   
  1. Litera i
    FI, SFI
     

180

  1. Sub-Litera, i, i
    CRI, IRI, STI
     

150

  1. iii
    TRI
     

240

  1. Sub-Litera, i, v
    MCCI
     

120

  1. Litera v
    Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)
     

180

  1. Sub-Litera, v, i
    Sonstige
     

150

  1. Litera m
    Prüfer
   
  1. Litera i
    TRE
     

180

  1. Sub-Litera, i, i
    CRE, SFE, FE, IRE
     

150

  1. iii
    FIE
     

240

  1. Litera n
    Sprechfunk
     

90

  1. Litera o
    Freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66/Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003
     

360

  1. Litera p
    Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse
     

270

  1. Ziffer 2
    Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
   
  1. Litera a
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. a–d (Schlepp- und Kunstflug)
     

60

  1. Litera b
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e
     

50

  1. Litera c
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f
     

90

  1. Litera d
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g
     

70

  1. Litera e
    Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)
     

60

  1. Litera f
    Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)
     

50

  1. Litera g
    Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)
     

30

  1. Litera h
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o
     

200

  1. Litera i
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p
     

100

  1. Ziffer 3
    Verlängerung in Bezug auf
   
  1. Litera a
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e – g und p jeweils ein Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
   
  1. Litera b
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l und m jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
   
  1. Litera c
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o
     

290

  1. Litera d
    Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages.
   
  1. Ziffer 4
    Verlängerung in Bezug auf
   
  1. Litera a
    Klassenberechtigung (TP 1 lit. h)
     

20

  1. Litera b
    alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. i
     

30

  1. Litera c
    alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. j und k
     

40

  1. Ziffer 5
    Erneuerung in Bezug auf
   
  1. Litera a
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e – g jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
   
  1. Litera b
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. h – m und p jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
   
  1. Litera c
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o jeweils der in TP 1 genannte Betrag.
   
  1. Ziffer 6
    Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
   
  1. Litera a
    PPL
     

90

  1. Litera b
    CPL
     

180

  1. Litera c
    ATPL
     

240

  1. Ziffer 7
    Übertragung der Lizenz nach Österreich (FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
   
  1. Ziffer 8
    Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
   
  1. Litera a
    gemäß TP 1 lit. a, b und e
     

120

  1. Litera b
    gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p
     

240

  1. Ziffer 9
    Sammelanerkennungen
    Pro Stück
     

60

  1. Ziffer 10
    Sonstige Amtshandlungen
   
  1. Litera a
    Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)
     

60

  1. Litera b
    Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung
     

60

  1. Ziffer 11
    Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen
     

1.000

  1. Ziffer 12
    Verlängerung der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen
     

400

  1. Ziffer 13
    Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
     

100

  1. Ziffer 14
    Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
     

70

  1. Ziffer 15
    Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses
     

60

  1. Ziffer 16
    Eintragung von Fachärzten (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006)
     

200

     

römisch II. Zivilluftfahrerschulen

     
  1. Ziffer 17
    Genehmigung oder Registrierung einer Zivilluftfahrerschule bzw. von Lehrgängen gemäß JAR-OPS
   
  1. Litera a
    Registrierte Zivilluftfahrerschule
     

200

  1. Litera b
    FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für Luftfahrzeuge mit einem Piloten
     

1.200

  1. Litera c
    FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten
     

2.000

  1. Litera d
    Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt sind
     

1.000

  1. Litera e
    Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß JAR-OPS
     

300

  1. Ziffer 18
    Erweiterung der unter TP 17 genannten Berechtigungen
   
  1. Litera a
    Registrierte Zivilluftfahrerschule
     

100

  1. Litera b
    FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, Luftfahrzeuge mit einem Piloten
     

600

  1. Litera c
    FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten
     

1.000

  1. Litera d
    Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt sind
     

500

  1. Litera e
    Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß JAR-OPS
     

150

  1. Ziffer 19
    Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung gemäß TP 17
   
  1. Litera a
    Registrierte Zivilluftfahrerschule
     

50

  1. Litera b
    FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, Luftfahrzeuge mit einem Piloten
     

300

  1. Litera c
    FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten
     

500

  1. Litera d
    Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt sind
     

250

  1. Litera e
    Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß JAR-OPS
     

75

  1. Ziffer 20
    Verlängerung von Genehmigungen gemäß JAR-FCL 1.055/2.055
   
  1. Litera a
    für Luftfahrzeuge mit einem Piloten
     

600

  1. Litera b
    für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten
     

1.000

   

römisch III. Luftfahrtunternehmen

   
  1. Ziffer 21
    Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
   
  1. Litera a
    für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln von Flugzeugen der Performance Class B und von Hubschraubern der Performance Class 3
     

2.000

  1. Litera b
    für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C bzw. von Hubschraubern der Performance Class 2
     

7.000

  1. Litera c
    für den Betrieb von Flugzeugen der Performance Class A und von Hubschraubern der Performance Class 1
     

7.000

  1. Ziffer 22
    Änderung des AOC und/oder des Anhangs zum AOC – pro Tatbestand - jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 23
    Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß JAR-OPS 1 und 3 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 24
    Genehmigung von Leasingverträgen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
     

100

  1. Ziffer 25
    Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 26
    Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten
     

200

  1. Ziffer 27
    Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV)
     

1.200

     

römisch IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

   
     
  1. Ziffer 28
    Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge
     

90

  1. Ziffer 29
    Reservierung eines Kennzeichens für jeweils 12 Kalendermonate, sofern es nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu einer Zuteilung des reservierten Kennzeichens kommt
     

90

  1. Ziffer 30
    Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

150

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

250

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

500

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

1.000

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

2.500

  1. Ziffer 31
    Änderung der Eintragungsvoraussetzungen oder Änderung des Kennzeichens eines bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges samt Änderung des Eintragungsscheines die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge.
   
  1. Ziffer 32
    Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

90

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

150

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

210

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

450

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

1.200

  1. Ziffer 33
    Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
   
  1. Ziffer 34
    Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich
     

200

  1. Ziffer 35
    Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen ("Permit to fly") inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

200

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

400

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

500

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

600

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

800

  1. Ziffer 36
    Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
   
  1. Ziffer 37
    Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau
     

400

  1. Ziffer 38
    Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

100

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

150

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

200

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

250

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

300

  1. Litera f
    Sonstiges Luftfahrtgerät
     

100

  1. Ziffer 39
    Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

200

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

400

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

800

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

1.000

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

1.200

  1. Ziffer 40
    Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte (gemäß § 30 Abs. 9 ZLLV 2005), jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
   
  1. Litera a
    nach JAR-STD 4A und 4H (BITD)
     

860

  1. Litera b
    nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT1)
     

1.700

  1. Litera c
    nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3 ohne MCC)
     

2.560

  1. Litera d
    nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3 mit MCC)
     

3.200

  1. Litera e
    nach JAR-STD 2A und 2H (FTD)
     

3.200

  1. Litera f
    nach JAR-STD 1A und 1H (FS)
     

4.800

  1. Ziffer 41
    Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Viertel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 42
    Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

200

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

300

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

400

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

600

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

1.200

  1. Ziffer 43
    Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

150

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

200

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

300

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

450

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

600

  1. Ziffer 44
    Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2005, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 472,5 kg
     

1.000

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg
     

2.000

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

4.000

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg
     

8.000

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

12.000

  1. Litera f
    Turbinentriebwerke
     

6.000

  1. Litera g
    Sonstiges Luftfahrtgerät
     

800

  1. Ziffer 45
    Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002) sowie deren Anerkennung, Änderung am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 472,5 kg
     

100

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg
     

150

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

300

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg
     

600

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

1.200

  1. Litera f
    Turbinentriebwerke
     

600

  1. Litera g
    Sonstiges Luftfahrtgerät
     

100

  1. Ziffer 46
    Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002), sowie deren Anerkennung, Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 472,5 kg
     

50

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg
     

80

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

150

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg
     

300

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

600

  1. Litera f
    Turbinentriebwerke
     

300

  1. Litera g
    Sonstiges Luftfahrtgerät
     

80

  1. Ziffer 47
    Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. des Prüfscheines, jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für die Bearbeitung von Beanstandungen und wenn eine Stückprüfung oder eine Überprüfung der Lufttüchtigkeit durch die Austro Control GmbH durchgeführt werden muss, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 nicht verrechnet wurde
     

300

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

600

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

2.400

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

9.200

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

18.400

  1. Litera f
    Sonstiges Luftfahrtgerät
     

400

  1. Litera g
    Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle
     

200

  1. Ziffer 48
    Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses, einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

200

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

400

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

1.600

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

3.200

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

6.400

  1. Ziffer 49
    Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt; für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

100

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

200

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

e

800

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

1.600

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

3.200

  1. Ziffer 50
    Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses (sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt) aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes für die Bearbeitung von Beanstandungen gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

100

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

150

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

300

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

450

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

600

  1. Ziffer 51
    Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
     

600

  1. Ziffer 52
    Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der europarechtlichen Vorschriften (zB Art. 10 der VO (EG) Nr. 1592/2002, Art. 8 der VO (EWG) Nr. 3922/91) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
     

300

  1. Ziffer 53
    Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

100

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

150

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

300

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

450

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

600

  1. Ziffer 54
    Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)
     

20

  1. Ziffer 55
    Genehmigung des Instandhaltungsprogramms
   
  1. Ziffer eins
    für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) und
     

150

  1. Ziffer 2
    für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen),
   
  1. Litera a
    bis 5.700 kg
     

300

  1. Litera b
    von 5.701 bis 20.000 kg
     

450

  1. Litera c
    über 20.000 kg
     

600

jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 56
    Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55 ein Drittel der in TP 55 genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 57
    Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

100

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

150

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

300

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

450

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

600

  1. Ziffer 58
    Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

200

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

300

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

400

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

600

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

800

  1. Ziffer 59
    Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden
     

100

     

römisch fünf. Luftfahrttechnische Betriebe

   
     
  1. Ziffer 60
    Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete
     

400

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
     

600

  1. Litera c
    Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
     

800

  1. Litera d
    Betriebe über fünfzig Bediensteten
     

1.200

  1. Ziffer 61
    Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete
     

600

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
     

1.200

  1. Litera c
    Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
     

1.600

  1. Litera d
    Betriebe über fünfzig Bediensteten
     

2.000

  1. Ziffer 62
    Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 63
    Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
   
  1. Ziffer 64
    Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Annex Part 21, Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete
     

1.000

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
     

1.600

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
     

2.000

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
     

2.400

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
     

3.000

  1. Litera f
    Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
     

3.800

  1. Litera g
    Betriebe mit mehr als zweihunderteinundvierzig Bediensteten
     

4.800

  1. Ziffer 65
    Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Annex Part 21, Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 66
    Erteilung der Bewilligung für die Herstellung von Produkten und Bauteilen gemäß Annex Part 21, Subpart F der VO (EG) Nr. 1702/2003, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 67
    Erteilung der Genehmigung für die Führung einer Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 2.000 kg
     

800

  1. Litera b
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 5700 kg
     

1.200

  1. Litera c
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 20.000 kg
     

1.800

  1. Litera d
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über 20.000 kg
     

2.400

  1. Ziffer 68
    Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis/Airworthiness Review) gemäß Annex I, Part M, Subpart G der VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 2.000 kg
     

600

  1. Litera b
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 5700 kg
     

1.000

  1. Litera c
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 20.000 kg
     

1.400

  1. Litera d
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über 20.000 kg
     

2.000

  1. Ziffer 69
    Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG) Nr. 2042/2003, und Ergänzungen des Handbuches für die Führung einer Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
     

200

  1. Ziffer 70
    Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages
    zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
   
  1. Litera a
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 2.000 kg
     

80

  1. Litera b
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 5700 kg
     

130

  1. Litera c
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis einschließlich 20.000 kg
     

180

  1. Litera d
    Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über 20.000 kg
     

250

  1. Ziffer 71
    Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex I, Part-M, Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete
     

600

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
     

800

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
     

1.200

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
     

1.600

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
     

2.400

  1. Litera f
    Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
     

3.400

  1. Litera g
    Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
     

4.800

  1. Ziffer 72
    Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex I, Part-M, Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 73
    Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex II, Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete
     

800

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
     

1.000

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
     

1.600

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
     

2.400

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
     

3.600

  1. Litera f
    Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihunderteinundvierzig Bediensteten
     

4.800

  1. Litera g
    Betriebe mit mehr als zweihunderteinundvierzig Bediensteten
     

6.000

  1. Ziffer 74
    Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex II, Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 75
    Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Annex römisch IV, Part-147 der VO (EG) Nr. 2042/2003 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Annex römisch III, Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
     

260

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
     

600

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
     

900

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
     

1.800

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
     

2.700

  1. Litera f
    Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
     

3.600

  1. Ziffer 76
    Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Annex IV, Part-147 der VO (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 77
    Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
     

260

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
     

600

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
     

900

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
     

1.800

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
     

2.700

  1. Litera f
    Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
     

3.600

  1. Ziffer 78
    Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 79
    Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend Freigabe berechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete
     

260

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
     

600

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
     

900

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
     

1.800

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
     

2.700

  1. Litera f
    Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten
     

3.600

  1. Ziffer 80
    Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für Freigabe berechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 93 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
   
  1. Ziffer 81
    Überprüfung der Abhilfemaßnahmen, die von Organisationen zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen und Verstößen vorgelegt werden sowie Überprüfungen im Ausland zur Aufrechterhaltung von Außenstationen luftfahrttechnischer Organisationen jeweils der Aufwand gemäß TP 93.
   
  1. Ziffer 82
    Ausstellung eine Duplikates für Betriebsgenehmigungen jeweils ein Fünftel der für die Genehmigung festgelegten Grundgebühr.
   
     

römisch VI. Besondere Bewilligungen

   
     
  1. Ziffer 83
    Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für
   
  1. Litera a
    Erstbewilligung
     

200

  1. Litera b
    Änderung
     

50

  1. Ziffer 84
    Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für
   
  1. Litera a
    Erstbewilligung
     

200

  1. Litera b
    Änderung
     

50

  1. Ziffer 85
    Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
     

100

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
     

200

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
     

400

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
     

600

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg
     

800

  1. Ziffer 86
    Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage
   
  1. Litera a
    Bis zu 3 Tagen
     

300

  1. Litera b
    Über 3 Tage
     

600

  1. Ziffer 87
    Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren
     

350

  1. Ziffer 88
    Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
   
  1. Litera a
    Für den Einzelfall
     

80

  1. Litera b
    Für mehrere Fälle
     

220

  1. Ziffer 89
    Bewilligung von Modellflügen innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
     

50

  1. Ziffer 90
    Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 GÜV):
   
  1. Ziffer eins
    Für den Einzelfall
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 2.000 kg
     

30

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg
     

60

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge über 5.700 kg
     

120

  1. Ziffer 2
    Für mehrere Fälle
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 2.000 kg
     

60

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg
     

120

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge über 5.700 kg
     

240

  1. Ziffer 91
    Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)
     

50

  1. Ziffer 92
    Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges, soferne dieses im Inland betrieben wird und keine Aufnahme dieses Luftfahrzeuges in ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erfolgt
     

500

     

römisch VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

   
     
  1. Ziffer 93
    Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
   
  1. Litera a
    pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung
     

55

  1. Litera b
    zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland
     

55

  1. Litera c
    zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
   
  1. Ziffer 94
    Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 93, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
   
  1. Ziffer 95
    Die TP 93 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
   
     

römisch VIII. Sonstige Gebühren

   
     
  1. Ziffer 96
    Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Zeitaufwandes einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 3 Stunden. Ein darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet
     

200

  1. Ziffer 97
    Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt
     

200

  1. Ziffer 98
    Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
     

40

  1. Ziffer 99
    Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist.
   

Faymann