BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 30. September 2008

Teil römisch zwei

345. Verordnung:

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

345. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 716 aus 2007, zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Auslandsunternehmenseinheit im Inland“: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die in Österreich ansässig ist und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  2. Ziffer 2
    „Auslandsunternehmenseinheit inländischer Unternehmen“: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die im Ausland ansässig ist und von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  3. Ziffer 3
    „Kontrolle“: Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem direkt oder indirekt die institutionelle Einheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens verfügt;
  4. Ziffer 4
    „institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt“:               institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  5. Ziffer 5
    „Niederlassungen“: örtliche Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle abhängig sind. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt;
  6. Ziffer 6
    „institutionelle Einheit, Unternehmen, örtliche Einheit, Quasi-Kapitalgesellschaften“: diese Begriffe sind im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, zu verstehen.

Periodizität, Kontinuität

Paragraph 3,

Die Erhebungen und Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen sind jährlich, die Erhebung der Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung in zweijährigen Abständen, über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Berichtsjahr 2007, durchzuführen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 4,

Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie
  2. Ziffer 2
    Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S
der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

Paragraph 5,

Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, die Merkmale gemäß Anlage römisch eins zu dieser Verordnung,
  2. Ziffer 2
    bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, die Merkmale gemäß Anlage römisch zwei zu dieser Verordnung.

Erhebungsart

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.6 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.7 bis 1.14 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, erhoben wurden;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,, erhoben wurden;
    4. Ziffer 4
      soweit die Erhebung der Merkmale im Einzelfall nicht gemäß Ziffer eins bis 3 erfolgen kann, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten mit jenen des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Absatz eins, Ziffer 2,) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Absatz eins, Ziffer 3,), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zulässig.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage römisch zwei zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage römisch zwei zu dieser Verordnung über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit
      1. Litera a
        direkt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
      2. Litera b
        indirekt kontrolliert werden, durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten, die im Ausland ansässige Unternehmen und Niederlassungen kontrollieren, hat die Bundesanstalt die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten mit jenen des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen.

Auskunftspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgestellten Einheiten sowie
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, angeführten Unternehmen und Niederlassungen im Ausland.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die
    1. Ziffer eins
      eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Auskunftspflicht besteht, oder
    2. Ziffer 2
      eine im Inland ansässige institutionelle Einheit, welche Unternehmen und Niederlassungen im Ausland indirekt kontrolliert,
    im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende Oktober des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

Erhebungsunterlagen

Paragraph 9,

Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflichten

Paragraph 10,

Die Oesterreichische Nationalbank hat, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden, auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, kostenlos bis spätestens Ende Juni und in aktualisierter Form Ende Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Jahres auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.

Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8, Absatz 2,) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Publikation der Ergebnisse

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeiten der Auslandsunternehmenseinheiten binnen 20 Monaten nach Ende des Berichtsjahres in Entsprechung des jeweiligen Abschnittes 3 der Anhänge römisch eins und römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 716 aus 2007, dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 13,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Kostenersatz

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger Kostenersatz in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2008: 67 200 Euro
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2009: 84 642 Euro
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2010: 87 181 Euro
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2011: 89 797 Euro
    5. Ziffer 5
      im Jahr 2012: 92 491 Euro
    Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahreabschlussrechnungen zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2012 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2013 neu festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Verweisungen

Paragraph 15,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 716 aus 2007, zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2007 Seite 17;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 284 vom 31.10.2003 Seite 1;
  3. Ziffer 3
    Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. römisch eins Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,;
  4. Ziffer 4
    Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,;
  5. Ziffer 5
    F&E-Statistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2008,.

Bartenstein