Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 29. Jänner 2008 |
Teil römisch zwei |
34. Kundmachung: | Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder Litera c, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt wurden, und deren Hinterbliebene |
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, wird kundgemacht:
Gemäß Paragraph 860, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, WHG, Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder Litera c, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt wurden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.
Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des Paragraph 4, WHG anzuwenden, die innerhalb von drei Jahren vor der Kundmachung dieser Auslobung eingetreten sind.
Darabos