Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 25. September 2008 |
Teil römisch zwei |
332. Kundmachung: | Name, Abkürzung und Emblem des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Faymann