BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 24. September 2008

Teil römisch zwei

329. Verordnung:

Short Selling Verdachtsmeldungsübermittlungsverordnung – SSV

329. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Form, Inhalt und Art der Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach Paragraph 48 d, Absatz 9, BörseG bei Leerverkäufen (Short Selling Verdachtsmeldungsübermittlungsverordnung – SSV)

Auf Grund des Paragraph 48 d, Absatz 11, des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird verordnet:

Sonstige Angaben

Die Verdachtsmeldungen gemäß Paragraph 48 d, Absatz 9, BörseG von Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben auch alle ihnen bekannten und unmittelbar zugänglichen Informationen dahingehend zu enthalten, ob bei zu meldenden Verkaufsaufträgen eine entsprechende Deckung durch diese Finanzinstrumente beim Verkäufer vorliegt. In Bezug auf eine Position in derivativen Finanzinstrumenten, die einer Verkaufsposition in den zugrundeliegenden Finanzinstrumenten entspricht, hat die Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 48 d, Absatz 9, BörseG auch alle bekannten und unmittelbar zugänglichen Informationen dahingehend zu enthalten, ob bei demjenigen, der die Position in derivativen Finanzinstrumenten eingeht, eine entsprechende Deckung durch die diesen zugrunde liegenden Finanzinstrumente vorliegt.

Ettl              Pribil