BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 23. September 2008

Teil römisch zwei

328. Verordnung:

Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

328. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund

1. der Paragraphen 3, Absatz 6, 5, Absatz 3, sowie 7 Absatz 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,,

2. der Paragraphen 16, Absatz 6, 60, Absatz 5, 69, Absatz 2 und 91 Absatz 4, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2007, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6,

3. der Paragraphen 4 und 5 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6 und

4. des Paragraph 18, Absatz 2, des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6,

wird verordnet:

Die Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Absatz eins, anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozial-versicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland, ist die Zustelladresse zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Bei gemeinsam eingerichteten Studien (Paragraph 54, Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben:
    1. Litera a
      bei Bachelor- und Masterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),
    2. Litera b
      bei Doktoratsstudien unter Berücksichtigung des Dissertationsgebietes eine für diesen Zweck vorgesehene Kennzahl (Absatz 2,).“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 lauten:

  1. Ziffer 3
    Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für den Vollzug studienförderungs-rechtlicher Vorschriften sowie für die Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems;
  2. Ziffer 4
    Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (Paragraph 3, Absatz eins, bis 3) an die jeweilige andere Universität;
  3. Ziffer 5
    Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (Paragraph 4 a, Absatz eins, und 4 sowie Paragraph 10, Absatz 4, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-gesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zu überlassen
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) und
    2. Ziffer 2
      täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Überlassung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
    3. Ziffer 3
      nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Absatz 6, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern an zu überlassen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 werden als Absatz 5 bis 7 bezeichnet; im nunmehrigen Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „die Daten“ die Wendung „gemäß Absatz 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender neuer Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,(4) Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung sowie die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Studienberechtigungsgesetz nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Überlassung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zugang zum Datenverbund, Datensicherheit und Löschung

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben den Datenverbund ausschließlich für die in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Aufgaben zu verwenden. Der Betreiber des Datenverbundes hat in seinem Verantwortungsbereich den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Folgende Einrichtungen sind im Datenverbund nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abfrageberechtigt:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister oder die Bundesministerin,
    2. Ziffer 2
      die Studienbeihilfenbehörde,
    3. Ziffer 3
      die Beihilfenstellen der Finanzämter,
    4. Ziffer 4
      die Vorsitzenden der Organe gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und  3 HSG 1998.
  3. Absatz 3,Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat der Bundesrechenzentrum GmbH vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheits-maßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund der Universitäten zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen von Paragraph 8, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu verpflichten.
  4. Absatz 4,Die für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund verwendeten Geräte haben über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll und unter Verwendung von Zertifikaten zu kommunizieren.
  5. Absatz 5,Die Abfrage der in Absatz 2, Ziffer 2, und 3 genannten Einrichtungen ist seitens der Bundesrechen-zentrum GmbH so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten gemäß Studien-förderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt , Nr. 305, oder gemäß Abschnitt römisch eins des Familienlastenausgleichs-gesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
  6. Absatz 6,Der Datenverbund hat zumindest die jüngsten drei, aber nicht mehr als die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
    1. Ziffer eins
      Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      Familien- und Vorname(n);
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit;
    6. Ziffer 6
      Datum der allgemeinen Universitätsreife;
    7. Ziffer 7
      Kennzeichnung „ungültige Matrikelnummer“;
    8. Ziffer 8
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
    Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz des Bildungsdokumentationsgesetzes ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum;
    3. Ziffer 3
      Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit;
    5. Ziffer 5
      Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
    6. Ziffer 6
      Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
    7. Ziffer 7
      Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
    8. Ziffer 8
      Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
    9. Ziffer 9
      Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (Paragraphen 91, und 92 des Universitätsgesetzes 2002);
    10. Ziffer 10
      Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
    11. Ziffer 11
      Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.
  2. Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Ziffer 2 Punkt eins,, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
    2. Ziffer 2
      die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozial-versicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Bakkalaureatsstudium“ durch „Bachelorstudium“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, Litera d, wird die Wendung „Bakkalaureats- und Magisterstudien“ durch „Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, erster Satz lautet:

„Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 9, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Daten für die Bundesstatistik

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den vom Bundesminister oder von der Bundesministerin aus der Gesamtevidenz der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 6) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz 2 bis 8, Paragraph 7 a,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 3, und 4 und Paragraph 9 a, sowie das Verzeichnis der Anlagen und die Anlagen 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2008, treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 9, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft. Er ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 8, Absatz 2, in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Das Verzeichnis der Anlagen lautet:

„Anlage 1:              Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

Anlage 2:              Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anlage 3:              Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten

Anlage 4:              Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten

Anlage 5:              Statistik der Studierenden

Anlage 6:              Daten über Studienberechtigungsprüfungen“

Novellierungsanordnung 21, Überschrift und Ziffer eins, der Anlage 3 lauten:

„Anlage 3

zu Paragraph 7, Absatz 2

Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität

1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt, oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.

1.2              Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.

1.3              Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der überlassenden Universität aufweisen.“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage 3 Ziffer 2, wird im ersten Satz der Ausdruck „Personaldatensatz“ durch „Personendatensatz“ und in der Überschrift zu Ziffer 2 Punkt eins, der Ausdruck „Personaldatensätze“ durch „Personendatensätze“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Anlage 3 Ziffer 3, erster Satz wird der Ausdruck „Personaldatensatzes“ durch „Personendatensatzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Anlage 3 wird am Ende der Tabelle 2.1 Aufbau der Personendatensätze angefügt:

„28 / E-Mail-Adresse

29 / bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF“

Novellierungsanordnung 25, In Anlage 3 Ziffer 3 Punkt 9, letzter Satz wird der Ausdruck „Bakkalaureatsstudium“ durch „Bachelorstudium“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Anlage 4 samt Überschrift lautet:

„Anlage 4

zu Paragraph 7, Absatz 3

Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten umfassen

1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und

1.2              Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.

Ziffer 2 Aufbau der Datensätze

2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Universität

codiert (Paragraph 5,)

3

Berichtssemester

 

4

Kennzeichnung Studiengesetz

3.1

5

Kennzeichnung des Studiums

Kennzeichnung gemäß

Paragraph 5, Absatz 4

6

Semesterzahl Fach-1 (Paragraph 9, Absatz 3,)

3.2

7

Semesterzahl Fach-2 (Paragraph 9, Absatz 3,)

3.2

8

Semesterstundenzahl Fach-1

3.3.1, 3.3.3

9

Semesterstundenzahl Fach-2

3.3.2

10

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

3.3.1, 3.3.3

11

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

3.3.2

12

ECTS-Punkte Fach-1

3.3.1, 3.3.3

13

ECTS-Punkte Fach-2

3.3.2

2.2 Aufbau des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Universität

codiert (Paragraph 5,)

3

Berichtssemester

 

4

Kennzeichnung Studiengesetz

3.1

5

Universität der Zulassung

codiert (Paragraph 5,)

6

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (Paragraph 5,)

7

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (Paragraph 5,)

8

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (Paragraph 5,)

9

zweite Universität

codiert (Paragraph 5,)

10

Studienabschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.8

11

Studienabschnitt (Fach-2)

3.4 bis 3.8

12

Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.7

13

Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2)

oder 2. Abschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.7

14

Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.7

15

Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2)

3.4 bis 3.7

16

Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss

3.4 bis 3.7

3. Feldinhalt

Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

Die Felder 1 bis 6, 10 oder 11 und zumindest eines der Felder 12 bis 16 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1              Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

3.2               Semesterzahl

Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).

Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2, UniStG in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.

3.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2, UniStG in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 8, 10 und 12 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.

3.3.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß Paragraph 80, Absatz 2, UniStG in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.

3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (Paragraph 5, Absatz 2,) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:

3.4.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor identisch mit dem Feld „Abschluss-Codes“; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, U, römisch fünf, Y, Z oder blank.

3.4.2 Bildungsregel-2: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluss-Codes“ der zweiten Kennzahl zusammengesetzt.

3.5 Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Ziffer 3 Punkt 8, zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-2 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit Feld 10 und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit Feld 11. Bei Ermittlung nach Bildungsregel-1 darf nur das Feld 10 besetzt sein.

3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Ziffer 3 Punkt 4 und 3 Punkt 5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.7               Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-2) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung zu setzen ist.

Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern überlassen wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.

3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:

leer: noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R               den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (zB 1. Diplomprüfung, 1. Rigorosum)

W               den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (zB 2. Diplomprüfung, 2. Rigorosum)

S               abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, letztes Rigorosum, Bachelor- oder Masterprüfung)

P               (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums

U               Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit

Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.“

Novellierungsanordnung 27, Anlage 5 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 3, lautet:

„1.2.3 Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.“

Novellierungsanordnung 28, In Anlage 5 Ziffer 2 Punkt eins Punkt 2, letzter Satz wird der Ausdruck „Bakkalaureatsstudium“ durch „Bachelorstudium“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Anlage 5 Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 3, zweiter und dritter Satz lauten:

„Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.“

Novellierungsanordnung 30, Anlage 6 lautet:

„Anlage 6

zu Paragraph 7, Absatz 4

Daten über Studienberechtigungsprüfungen

1. Aufbau der Datensätze

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität

 

2

Matrikelnummer

2.1

3

meldende Universität

codiert (Paragraph 5,)

4

Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung

 

5

Geburtsdatum (JJJJMMTT)

 

6

Geschlecht

M, W

7

Staatsangehörigkeit

codiert (Paragraph 5,)

8

Kennzahl-1 des beantragten Studiums

codiert (Paragraph 5,)

9

Kennzahl-2 des beantragten Studiums

codiert (Paragraph 5,)

10

Kennzahl 3 des beantragten Studiums

codiert (Paragraph 5,)

11

Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

 

12

Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)

 

2. Feldinhalt

Die Felder 1 bis 8 und 11 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.1               Besitzt die Bewerberin (Kandidatin) oder der Bewerber (Kandidat) keine Matrikelnummer, ist „0000000“ anzugeben.“

Hahn