Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 15. September 2008 |
Teil römisch zwei |
322. Verordnung: | Rindertuberkuloseverordnung |
Auf Grund Paragraphen eins, Absatz 6, 2 c und 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Ein Bestand ist seuchenverdächtig, wenn
Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 (klinischer Verdachtsfall) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, (tbc-verdächtiger Schlachtbefund, tbc-verdächtiger Befund anlässlich der Untersuchung eines gefallenen oder getöteten Tieres) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, (Reagent) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, (Kontaktbestand) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Ergibt eine epidemiologische Untersuchung, dass eine Infizierung mit Tuberkulose wahrscheinlich ist und zeigt der Tbc-Test bei mehr als 40% der Tiere eines Bestandes ein tbc-positives oder tbc-zweifelhaftes Ergebnis und zeigt die PCR-Untersuchung von diagnostisch getöteten Tieren ein nicht negatives Ergebnis, ist ein Seuchenausbruch als festgestellt anzusehen.
Der Tierhalter ist verpflichtet,
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2008, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Kdolsky
Derzeit keine Gebiete.
Bezirke Innsbruck Land, Imst, Reutte und Landeck bis zum 31.12.2008.
Durchführung des Simultantests:
Es sind nur Tuberkuline, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,) zugelassen worden sind, zu verwenden.
Tuberkulinproben werden durchgeführt durch Einspritzen von Tuberkulin in die Haut. Die Injektionsstellen liegen seitlich am Hals im Übergang zwischen dem ersten und mittleren Halsdrittel. 0,1 ml des Tuberkulins sind zu injizieren in einer Dosierung von mindestens 2000 römisch eins.E. für Rindertuberkulin, bzw. 2000 römisch eins.E. für Geflügeltuberkulin. Es wird gleichzeitig Rinder- und Geflügeltuberkulin injiziert, wobei die Injektionsstelle für Geflügeltuberkulin auf der anderen (gegenüberliegenden) Halsseite liegt. Bei Jungtieren wird das Tuberkulin beidseitig an identischen Stellen im Zentrum des mittleren Halsdrittels eingespritzt.
Die Haare sind an den Injektionsstellen vor der Injektion zur Wiedererkennung der Injektionsstellen mittels Scherenschlag zu entfernen, die Injektionsstellen sind zu reinigen. Innerhalb des geschorenen Bereichs wird eine Hautfalte zwischen Zeigefinger und Daumen aufgezogen und mit einem Greifzirkel (Kutimeter) die Hautfaltendicke gemessen. Die Hautfaltendicke ist aufzuzeichnen. Die Haut wird dann tangential mit einer kurzen sterilen Kanüle (abgeschrägte Seite nach außen) angestochen und 0,1 ml Tuberkulin injiziert. Bei richtigem Sitz der Nadel ist während der Injektion ein starker Widerstand zu spüren, und an der Injektionsstelle muss sofort eine kleine, derbe, linsengroße Quaddel entstehen. Die Tuberkulindosis ist so einspritzen, dass gewährleistet ist, dass das Tuberkulin intrakutan deponiert wird. Die Hautfaltendicke ist an jeder Injektionsstelle 72 (+/- 4 Stunden) nach der Injektion zu messen und aufzuzeichnen.
Auswertung der amtlichen Intrakutanprobe (Simultantest):
a) Negative Reaktion
Eine negative Reaktion liegt vor, wenn keine klinischen Veränderungen (wie verbreitete oder ausgedehnte Ödeme, seröse Ausschwitzungen, Schorf, Schmerzempfindlichkeit oder Entzündungen der Lymphgefäße in der Umgebung der Injektionsstelle oder der Lymphknoten) festzustellen sind und das Rindertuberkulin eine negative Reaktion zur Folge hat oder eine zweifelhafte oder positive Reaktion mit einer Zunahme der Hautfaltendicke hervorruft, die gleich oder kleiner ist als eine zweifelhafte oder positive Reaktion des Geflügeltuberkulins.
b) Zweifelhafte Reaktion
Eine zweifelhafte Reaktion liegt vor, wenn keine klinischen Veränderungen im Sinne von Litera a, festzustellen sind und das Rindertuberkulin eine zweifelhafte oder positive Reaktion hervorruft, bei der die Hautfaltendicke um 1 bis 4 mm dicker ist als bei der Reaktion des Geflügeltuberkulins.
c) Positive Reaktion
Eine positive Reaktion liegt vor, wenn klinische Veränderungen im Sinne von Litera a, an der Injektionsstelle des Rindertuberkulins festzustellen sind oder das Rindertuberkulin eine Reaktion hervorruft, bei der die Hautfaltendicke um mehr als 4 mm dicker ist als bei der Reaktion des Geflügeltuberkulins.
Beim Auftreten folgender pathologisch-anatomischer Veränderungen ist jedenfalls von einem Tbc-Verdacht auszugehen:
in Form von pfefferkorn- bis kirschgroßen, grau-weiß-gelben Granulomen, die an der Schnittfläche zentral verkalkt (weiß/kreidig) und/oder verkäst (gelb-weiß trocken) sein können sowie alle granulomatösen bzw. im weiteren Sinne eitrig-nekrotisierenden bis abszedierenden Veränderungen.
im Kopfbereich: Lnn. retropharyngales, mandibulares;
im Brustraum: Lnn. tracheobronchales, mediastinales;
im Darmbereich: Lnn. mesenterici;
im Genitalbereich: Lnn. mammarii/scrotales.