BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 12. September 2008

Teil römisch zwei

321. Verordnung:

Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung – GRBKV

321. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz (Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung – GRBKV)

Auf Grund des Paragraph 9, des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach Paragraph 8, GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 800 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2003,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Oktober 2008 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.

Berger