316. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V) erlassen sowie die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert werden
Artikel IArtikel römisch eins
UGB-Formblatt-V
Aufgrund des § 278 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 278, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 1 und 2.
(2)Absatz 2,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der in § 221 Abs. 5 UGB bezeichneten unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften (§ 221 Abs. 1 UGB) in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3.Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der in Paragraph 221, Absatz 5, UGB bezeichneten unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins, UGB) in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3.
(3)Absatz 3,Enthält die Bilanz zur Erreichung der in § 222 Abs. 2 UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.Enthält die Bilanz zur Erreichung der in Paragraph 222, Absatz 2, UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.
(4)Absatz 4,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Abs. 1 und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2006.Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Absatz eins und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2006.
§ 2.Paragraph 2,
Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2, deren Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 6 UGB 70 000 Euro nicht übersteigen, darf auch ohne Verwendung der Formblätter nach den Anlagen 1 bis 3 in Papierform vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass deren Inhalt in derselben Gliederung oder in der Gliederung gemäß § 9 Abs. 3 ERV 2006 enthalten und entweder gedruckt, maschinenschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist. Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs von Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2, deren Umsatzerlöse gemäß Paragraph 277, Absatz 6, UGB 70 000 Euro nicht übersteigen, darf auch ohne Verwendung der Formblätter nach den Anlagen 1 bis 3 in Papierform vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass deren Inhalt in derselben Gliederung oder in der Gliederung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ERV 2006 enthalten und entweder gedruckt, maschinenschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), BGBl. II Nr. 197/2001, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.“ Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2001,, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung der ERV 2006
Aufgrund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 89 b, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 wird wie folgt geändert:Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 dritter Satz lautet:a) Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Selbständiger Buchhalter) oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser – falls erforderlich - eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben.“
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Offenlegung gemäß § 278 Abs. 1 UGB (auch in Verbindung mit § 221 Abs. 5 UGB) kann in elektronischer Form auch mit den auf der Website der Justiz „www.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen in elektronischer Form erfolgen.“(3) Die Offenlegung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, UGB (auch in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 5, UGB) kann in elektronischer Form auch mit den auf der Website der Justiz „www.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen in elektronischer Form erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 11 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:Nach dem Paragraph 11, Absatz eins d, wird folgender Absatz eins e, eingefügt:
„Absatz eins e,(1e) § 9 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“(1e) Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008, tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“
Berger