31. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 12, 22, 27 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 2, 12, 22, 27 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 55, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1,der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 270 vom 21.10.2003, Seite 1,
der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1,der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 141 vom 30.4.2004, Seite 1,
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 291 vom 14.9.2004, S. 18,der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 141 vom 30.4.2004, Seite 18, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 291 vom 14.9.2004, Seite 18,
der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1 undder Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel römisch vier und römisch vier a der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, Amtsblatt Nummer L 345 vom 20.11.2004, Seite 1 und
sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2)Absatz 2,In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind zuständig:
die AMA für die Kontrolle
der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang IIIder Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Anhang römisch drei
Nr. 11 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind –,
Nr. 12 – soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – undNr. 12 – soweit es die Anwendung des Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2002, betrifft – und
der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß § 5;der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß Paragraph 5,;
der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang IIIder Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Anhang römisch drei
Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden –,
Nr. 12 – soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – undNr. 12 – soweit es die Anwendung der Artikel 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2002, betrifft – und
der Landeshauptmann kann sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen;
die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III Nr. 16 bis 18.die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Anhang römisch drei Nr. 16 bis 18.
(3)Absatz 3,Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen:
der Antrag auf produktspezifische Beihilfen und andere Direktzahlungen – mit Ausnahme der Anträge auf Mutterkuhprämie und Schlachtprämie – ,
Anzeigen oder Anträge von Übertragungen und
der Nachweis gemäß § 13 Abs. 5 GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 über die Einhaltung der für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien.der Nachweis gemäß Paragraph 13, Absatz 5, GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 über die Einhaltung der für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien.
In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
(4)Absatz 4,Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Absatz 3, bei der AMA einzureichen.
(5)Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Absatz 3, zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.
2. Abschnitt
Antrag
Sammelantrag
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c,) bis o) anzugeben ist,
Hanfflächen einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
Hartweizenflächen, für die die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,Hartweizenflächen, für die die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
Eiweißpflanzenflächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,Eiweißpflanzenflächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 76, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
Schalenfrüchteflächen, für die die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,Schalenfrüchteflächen, für die die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 83, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
Energiepflanzenflächen, für die die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Art. 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,Energiepflanzenflächen, für die die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
Hopfenflächen, für die die Zahlung für Hopfen gemäß Art. 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,Hopfenflächen, für die die Zahlung für Hopfen gemäß Artikel 68 a, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
Stilllegungsflächen, die gemäß Art. 56 oder Art. 55 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden,Stilllegungsflächen, die gemäß Artikel 56, oder Artikel 55, Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, genutzt werden,
Obst-, Gemüse- und Kartoffelflächen, für die die Beihilfe gemäß Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht beantragt wird,Obst-, Gemüse- und Kartoffelflächen, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, nicht beantragt wird,
Flächen mit mehrjährigen Kulturen und anderen Dauerkulturen als Hopfen,
Flächen, die zur Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 dienen,Flächen, die zur Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786 aus 2003, dienen,
Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt sind.
(2)Absatz 2,Die Flächen sind nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
(3)Absatz 3,Im Fall des Anbaus von Hanf sind
die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge dem Sammelantrag beizulegen oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen und
im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht, am Betrieb bereit zu halten.
(4)Absatz 4,Befindet sich auf einem Feldstück sowohl ein Stilllegungsschlag als auch ein Schlag mit einer Kultur, die jener der Stilllegungsbegrünung entspricht, ist dem Sammelantrag eine Skizze, aus der die jeweilige Lage der Schläge ersichtlich ist, anzuschließen.
(5)Absatz 5,Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern ist die von der AMA aufzulegende Tierliste beizulegen.
(6)Absatz 6,Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).
Antragsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglich
über einen Zahlungsanspruch gemäß Art. 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,über einen Zahlungsanspruch gemäß Artikel 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,
für die Mutterkuhprämie gemäß § 10 der GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 in Betracht kommt oderfür die Mutterkuhprämie gemäß Paragraph 10, der GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 in Betracht kommt oder
für die Schlachtprämie gemäß § 17 der GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 in Betracht kommt.für die Schlachtprämie gemäß Paragraph 17, der GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 in Betracht kommt.
(2)Absatz 2,Jede beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.Jede beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, der INVEKOS-GIS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
(3)Absatz 3,In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
3. Abschnitt
Anderweitige Verpflichtungen
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und Dauergrünland
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in der Anlage sowie in Abs. 2 bis 4 festgelegt.Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in der Anlage sowie in Absatz 2 bis 4 festgelegt.
(2)Absatz 2,Dauergrünlandflächen
auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% oder
auf Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
dürfen nicht umgebrochen werden.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist zulässig:Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, ist zulässig:
ein Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
ein Umbruch von Dauergrünlandflächen
zur Anlage von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen oder
von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
(4)Absatz 4,Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.
Almflächen und neue Ackerflächen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Almflächen, die im Jahr 2003 in der Almauftriebsliste enthalten waren, sind im jährlichen Sammelantrag als Almflächen anzugeben. Eine Angabe als Almfläche hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass
diese Flächen infolge Naturverjüngung oder Aufforstung als Wald gelten oder
auf diesen Flächen(teilen) aufgrund witterungs- oder naturbedingter Umstände oder aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen die landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in einem Mehrfachantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 zulässigen Grünlandumbruchs vor.Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in einem Mehrfachantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Absatz 4, zulässigen Grünlandumbruchs vor.
4. Abschnitt
Hanf
Erntetermin, Kontrolle
§ 7.Paragraph 7,
Hanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn der betreffende Betriebsinhaber bereits nach Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kontrolliert wurde. Hanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn der betreffende Betriebsinhaber bereits nach Artikel 52, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, kontrolliert wurde.
5. Abschnitt
Betriebsübergabe
Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann für Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in sachlich gerechtfertigten Fällen mit allgemeiner Wirkung anderes bestimmt werden.Abweichend von Absatz eins, kann für Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in sachlich gerechtfertigten Fällen mit allgemeiner Wirkung anderes bestimmt werden.
Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
(2)Absatz 2,§ 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 8, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Sonderbestimmungen für die Schlachtprämie
§ 10.Paragraph 10,
Wird ein Betrieb während der Zeiträume gemäß Art. 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 übertragen, so ist abweichend von § 9 Abs. 1 die Prämie wie folgt zu gewähren: Wird ein Betrieb während der Zeiträume gemäß Artikel 123, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, übertragen, so ist abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, die Prämie wie folgt zu gewähren:
dem Betriebsinhaber, der das Tier während des zweimonatigen Haltezeitraums gehalten hat, wenn die Übertragung während des in Art. 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Zeitraums, der vor der Schlachtung oder der Ausfuhr liegt, erfolgt,dem Betriebsinhaber, der das Tier während des zweimonatigen Haltezeitraums gehalten hat, wenn die Übertragung während des in Artikel 123, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, vorgesehenen Zeitraums, der vor der Schlachtung oder der Ausfuhr liegt, erfolgt,
in den übrigen Fällen dem Übernehmer.
6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Rückforderung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die AMA kann unter Anwendung des Art. 73 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und PrämienzeitraumDie AMA kann unter Anwendung des Artikel 73, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Prämienzeitraum
von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder
von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,
Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
(2)Absatz 2,Zur Berechnung der Zinsen gemäß Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.Zur Berechnung der Zinsen gemäß Artikel 73, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA unter Anwendung des Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA unter Anwendung des Artikel 73, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.
(4)Absatz 4,Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.
Mindestbetrag für Beihilfengewährung
§ 12.Paragraph 12,
Die AMA kann von der Gewährung einer Beihilfe absehen
im Falle der Erstberechnung, wenn der sich ergebende Betrag zehn Euro je Beihilfeantrag und Maßnahme nicht überschreitet, oder
im Falle der Neuberechnung, wenn der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Beihilfeantrag und Maßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.
Feststellungsbescheid
§ 13.Paragraph 13,
Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen – wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen – Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.
Mitteilungspflichten
§ 14.Paragraph 14,
Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Aufbewahrungspflichten
§ 15.Paragraph 15,
Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten und sonstige für die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften abweichende Aufbewahrungspflichten bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zuständigen Behörden, des Rechnungshofs, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6)Absatz 6,Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
(7)Absatz 7,Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.Die in Absatz eins bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
Meldepflichten
§ 17.Paragraph 17,
Der AMA sind zu den von Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen: Der AMA sind zu den von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen:
Von den zur Vollziehung der von Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderlich sind,Von den zur Vollziehung der von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 45, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, erforderlich sind,
von den in § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 undvon den in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, und
von den Gerichten und von den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden, für Zwecke der Beurteilung, ob Sanktionen gemäß Art. 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu verhängen sind.von den Gerichten und von den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden, für Zwecke der Beurteilung, ob Sanktionen gemäß Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, zu verhängen sind.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 474/2004, in der Fassung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, bleibt weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 31. Jänner 2008 verwirklicht haben.Die INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004,, in der Fassung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, bleibt weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 31. Jänner 2008 verwirklicht haben.
Pröll