Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 12. August 2008 |
Teil II |
289. Kundmachung: | Aufwertung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2009 |
Auf Grund
wird kundgemacht:
Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2009 wurden ermittelt:
Für das Kalenderjahr 2009 werden die mit der Aufwertungszahl zu vervielfachenden festen Beträge nach dem ASVG auf Grund des § 108 Abs. 6 ASVG wie folgt festgestellt:
Für das Kalenderjahr 2009 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 4 690,00 € ermittelt.
Für das Kalenderjahr 2009 werden die mit der Aufwertungszahl zu vervielfachenden festen Beträge nach dem GSVG auf Grund des § 51 GSVG wie folgt festgestellt:
Für das Kalenderjahr 2009 werden die mit der Aufwertungszahl zu vervielfachenden festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des § 47 BSVG wie folgt festgestellt:
Für das Kalenderjahr 2009 werden die mit der Aufwertungszahl zu vervielfachenden festen Beträge nach dem B-KUVG wie folgt festgestellt:
Auf Grund des § 108 Abs. 1 in Verbindung mit § 617 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 92/2008, wird kundgemacht:
Für das Kalenderjahr 2009 wird die Beitragsgrundlage für den Abgeltungsbetrag für Zeiten des Ausbildungsdienstes beim Bundesheer nach § 447g Abs. 3 Z 1 lit. f ASVG in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung statt 501,26 € mit 514,29 € festgestellt.
Buchinger Kdolsky