280. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO geändert wird
Aufgrund der §§ 12, 18 bis 45a sowie 47 Abs. 1, 95, 97 und 98 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG), BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 12, 18 bis 45 a sowie 47 Absatz eins, 95, 97 und 98 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG), Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO), BGBl. II Nr. 340/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Der Wahltermin muss mindestens zwei Tage und darf höchstens zwei Wochen umfassen und muss jedenfalls einen Sonntag beinhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Werden Umstände bekannt, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so hat der Wahlkommissär, wenn die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zulässt, unverzüglich die zur Sicherung der Durchführung einer geordneten Wahl notwendigen Verfügungen zu treffen und der Hauptwahlkommission darüber zu berichten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben ihre Vorschläge spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung des Vorstands, in der die Bestellung der Sprengelwahlkommissionen behandelt wird, zu erstatten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf Karenzurlaub“ durch die Wortfolge „in Karenz“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „auf Karenzurlaub“ durch die Wortfolge „in Karenz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter)“ durch den Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer)“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter)“ durch den Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 21 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz befindliche kammerzugehörige Arbeitnehmer,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter)“ durch den Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer)“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter)“ durch den Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 29 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 29, Ziffer 2 und 3 lauten:
in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 33 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Treten nach dem Beschluss nach Abs. 4 Umstände ein, die die geordnete Durchführung der Wahl zu den festgesetzten Zeiten oder in den festgelegten Wahllokalen bzw. Standorten des mobilen Wahllokals verhindern, so kann die Zweigwahlkommission den Beschluss nach Abs. 4 nach Ablauf der in Abs. 4 erster Satz festgelegten Frist ändern. Die Beschlussfassung ist in diesem Fall auch im Umlaufweg zulässig, wenn kein Mitglied der Zweigwahlkommission widerspricht. Über im Umlaufweg gefasste Beschlüsse ist in der nächstfolgenden Kommissionssitzung zu berichten. Abs. 6 gilt sinngemäß.“(4a) Treten nach dem Beschluss nach Absatz 4, Umstände ein, die die geordnete Durchführung der Wahl zu den festgesetzten Zeiten oder in den festgelegten Wahllokalen bzw. Standorten des mobilen Wahllokals verhindern, so kann die Zweigwahlkommission den Beschluss nach Absatz 4, nach Ablauf der in Absatz 4, erster Satz festgelegten Frist ändern. Die Beschlussfassung ist in diesem Fall auch im Umlaufweg zulässig, wenn kein Mitglied der Zweigwahlkommission widerspricht. Über im Umlaufweg gefasste Beschlüsse ist in der nächstfolgenden Kommissionssitzung zu berichten. Absatz 6, gilt sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 (zu § 30 Abs. 1 Z 3) werden in lit. a der Ausdruck „Arbeitsverhältnis“ durch den Ausdruck „Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis“ und in lit. b der Ausdruck „in den letzten 5 Jahren insgesamt mindestens 2 Jahre in Österreich als Arbeitnehmer/in kammerzugehörig beschäftigt war“ durch den Ausdruck „in den letzten 2 Jahren in Österreich insgesamt mindestens 6 Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stand“.In der Anlage 2 (zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,) werden in Litera a, der Ausdruck „Arbeitsverhältnis“ durch den Ausdruck „Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis“ und in Litera b, der Ausdruck „in den letzten 5 Jahren insgesamt mindestens 2 Jahre in Österreich als Arbeitnehmer/in kammerzugehörig beschäftigt war“ durch den Ausdruck „in den letzten 2 Jahren in Österreich insgesamt mindestens 6 Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stand“.
11.Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 3 (zu § 30 Abs. 2) wird der Ausdruck „Arbeitsverhältnis“ durch den Ausdruck „Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt.In der Anlage 3 (zu Paragraph 30, Absatz 2,) wird der Ausdruck „Arbeitsverhältnis“ durch den Ausdruck „Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt.
Bartenstein