Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 30. Juli 2008 |
Teil römisch zwei |
278. Verordnung: | Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Forstwirtschaft |
Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, wird verordnet:
Im Rahmen der mit Verordnungen BGBl. römisch zwei Nr. 7, 52 und 108 aus 2008, festgelegten Kontingente dürfen für ausländische Forstarbeiter, die zur Aufarbeitung von Sturmschäden dringend erforderlich sind, während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnungen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren jeweilige Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf.
Diese Verordnung tritt mit 30. November 2008 außer Kraft.
Bartenstein