BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 29. Juli 2008

Teil römisch zwei

276. Verordnung:

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

276. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, und des Paragraph 23, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird verordnet:

Grundsatz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Organen der Finanzämter, der Zollämter und der Steuerfahndung sind von den Dienstbehörden in Entsprechung der im Finanzressort anzuwendenden Erlässe und Richtlinien die vorgesehenen Bekleidungs- und Ausrüstungssorten bei zu stellen. Diese sind entsprechend der Dienstvorschriften zu verwenden, bleiben Eigentum des Bundesministeriums für Finanzen, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Dienstbehörde zurück zu stellen.
  2. Absatz 2,Außer Dienst dürfen im Allgemeinen weder Dienstbekleidungs- noch Ausrüstungsstücke getragen werden.
  3. Absatz 3,Für bestimmte Anlässe (Paragraph 2,) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden.

Anlässe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bediensteten aller Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen kann das Tragen einer Dienstbekleidung oder Repräsentationsbekleidung für die Teilnahme oder Mitwirkung
    1. Ziffer eins
      bei einer offiziellen, öffentlichen Veranstaltung als Repräsentant der Finanzverwaltung,
    2. Ziffer 2
      bei kirchlichen Zeremonien, bei Begräbnissen und Trauerfeierlichkeiten,
    3. Ziffer 3
      bei Auftritten der Finanzmusik
    genehmigt werden.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung durch die Dienstbehörde kann nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Gewähr bietet, dass das Ansehen der Finanzverwaltung in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt und die Trageberechtigung nicht missbraucht wird. Die Genehmigung kann jederzeit eingeschränkt oder widerrufen werden.

Grenzübertritt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Grenzübertritt in Dienstbekleidung und das Tragen der Dienstbekleidung im Ausland bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.

Ausweispflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ungeachtet einer Verpflichtung zum Tragen einer Dienstbekleidung haben sich die Bediensteten der Finanz- und Zollämter bei der Dienstverrichtung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern soweit vorgesehen mit dem Dienstabzeichen (Kokarde), auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen.
  2. Absatz 2,Eine Ausweisleistung nach Absatz eins, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.

Anhänge

Paragraph 5,

Diese Verordnung bezeichnet weiters die in der Anlage A dargestellte Dienstbekleidung und Dienstbekleidungsteile sowie in der Anlage B die Kokarde der Organe des Bundesministeriums für Finanzen.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft.

Molterer