Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 29. Juli 2008 |
Teil römisch zwei |
275. Verordnung: | LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung |
Auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Paragraph eins, Anwendungsbereich | |
Paragraph 2, Zielbestimmung | |
2. Abschnitt | |
Ausbildung | |
Paragraph 3, Voraussetzungen | |
Paragraph 4, Struktur und Inhalt | |
Paragraph 5, Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG | |
Paragraph 6, Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte | |
Paragraph 7, Ausbildung für amtliche Fachassistenten | |
Paragraph 8, Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden | |
Paragraph 9, Ausbildungsstellen | |
3. Abschnitt | |
Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise | |
Paragraph 10, Praktische Ausbildung, Inhalte | |
Paragraph 11, Nachweis der praktischen Ausbildung | |
Paragraph 12, Theoretische Ausbildung, Inhalte | |
Paragraph 13, Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung | |
4. Abschnitt | |
Kommissionelle Abschlussprüfung | |
Paragraph 14, Voraussetzung | |
Paragraph 15, Prüfungskommission | |
Paragraph 16, Antrag auf Zulassung zur Prüfung | |
Paragraph 17, Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung | |
Paragraph 18, Gliederung der Prüfung | |
Paragraph 19, Ausschluss der Öffentlichkeit | |
Paragraph 20, Leitung und Aufsicht | |
Paragraph 21, Rücktritt, Nichtteilnahme | |
Paragraph 22, Prüfungsergebnis | |
Paragraph 23, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses | |
Paragraph 24, Prüfungszeugnis | |
Paragraph 25, Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung | |
5. Abschnitt | |
Weiterbildung | |
Paragraph 26, Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen | |
6. Abschnitt | |
Sonstige Bestimmungen | |
Paragraph 27, Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge | |
Paragraph 28, Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen | |
Paragraph 29, Finanzielle Bestimmungen | |
7. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen | |
Paragraph 30, Übergangsbestimmungen | |
Paragraph 31, Inkrafttreten | |
Paragraph 32, Verweisung auf andere Rechtsvorschriften | |
Paragraph 33, Personenbezogene Bezeichnungen | |
Anlagen | |
Anlage 1 | |
Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane | |
Anlage 2 | |
Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte | |
Anlage 3.A | |
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten | |
Anlage 3.B | |
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen | |
Anlage 4 | |
Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch | |
Anlage 5 | |
Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden |
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie den Umfang der Prüfungsfächer und die Prüfungskommission für
Ziel dieser Verordnung ist es, die Aus- und Weiterbildung der in Paragraph eins, genannten Personen so zu regeln, dass ihre fachliche Befähigung durch eine standardisierte und hochqualifizierte Aus- und Weiterbildung in Übereinstimmung mit den Aus- und Weiterbildungserfordernissen für diese Berufsgruppen nach der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) sichergestellt ist.
Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG, die als Aufsichtsorgane tätig werden, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer einschlägigen Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.
Als Ausbildungsstellen gelten insbesondere:
Der Nachweis erfolgt durch eine Bestätigung der Ausbildungstelle. Er umfasst die Art, Dauer und den Umfang der praktischen Ausbildung. Eine nachvollziehbare detaillierte Dokumentation liegt an der Ausbildungsstelle auf.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei den Prüfungen dürfen Angehörige des für den Prüfungskandidaten zuständigen Dienststellenausschusses und im Fachbereich tätige Bedienstete der Gebietskörperschaften als Zuhörer anwesend sein.
Die Ausbildungslehrgänge sind mindestens drei Monate vorher im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
Die Ausbildungsunterlagen und -materialien sowie geeignete Prüfungsunterlagen sind im Auftrag und unter Aufsicht des Ausbildungsrates mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Ausbildungsrates bei der Agentur zentral zu erstellen und werden bei Bedarf aktualisiert.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Kdolsky