BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 24. Juli 2008

Teil römisch zwei

267. Verordnung:

Änderung der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung und Festlegung von Impfgebieten

267. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Änderung der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung und Festlegung von Impfgebieten

Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 6, 2 c, 12, 23, Absatz 2 und 25 a Absatz 3, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird verordnet:

Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BTB-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Für die Verbringung von für Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,, wobei Österreich die Übergangsbestimmungen des Artikel 9 a, der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, in Anspruch nimmt. Es dürfen daher bis zum 31. Dezember 2008 aus anderen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz nach Österreich nur Tiere aus Sperrzonen verbracht werden, die den Anforderungen des Artikel 9 a, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, zu überwachen. In Sperrzonen sind Sentineltiere gemäß Paragraph 5, BTÜ-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2007,, einzusetzen.
  2. Absatz 2,Bei Verbringungen von Tieren, Samen und Embryonen empfänglicher Arten aus österreichischen Sperrzonen in freie Gebiete Österreichs haben diese von einem Zeugnis eines Tierarztes begleitet zu sein, in welchem die Einhaltung der Bedingungen des Artikel 9 a, der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, bestätigt wird. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden. Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob die Tiere geimpft wurden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Impfgebiete

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind zur Verhinderung der Verbreitung der Bluetongue im Inland jedenfalls alle Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über drei Monate alt sind ausgenommen Zootiere, Sentineltiere und Besamungsstiere (das sind: Besamungsstiere in Besamungsstationen, Stiere in Wartestallungen und Teststier-Aspiranten in Zuchtbetrieben), sowie alle Schafe und Ziegen, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, ausgenommen Zootiere, einer amtlichen Schutzimpfung gemäß Paragraph 25 a, Tierseuchengesetz gegen Bluetongue zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die im Anhang C gemäß Absatz eins, ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,.
  3. Absatz 3,Die amtliche Schutzimpfung hat innerhalb des im Anhang C genannten Zeitraumes mit dem im Anhang C bezeichneten Impfstoff zu erfolgen und umfasst eine einmalige Vakzinierung der Schafe und Ziegen sowie eine zweimalige Vakzinierung der Rinder im Abstand von vier Wochen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen im Impfgebiet

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Im Impfgebiet sind die Tierhalter verpflichtet, alle Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der amtlichen Schutzimpfung zu stellen. Weiters dürfen auch Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, sowie Besamungsstiere der amtlichen Schutzimpfung gestellt werden. Die Halter von anderen Tieren einschließlich Zootieren empfänglicher Arten in diesen Gebieten können bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Einbeziehung in die Schutzimpfung beantragen. Rinder sind zwischen erster und zweiter Teilimpfung im Bestand zu belassen; ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich (zB Alpung, Behandlung etc.) oder werden die Rinder zur Schlachtung verbracht, ist der zuständige Amtstierarzt hievon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Artikel 9 a, der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, dürfen Rinder, Schafe und Ziegen aus einem Impfgebiet gemäß Absatz eins, in freie Gebiete Österreichs nur verbracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang römisch drei Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, erfüllen, außer es handelt sich
    1. Ziffer eins
      um nicht geimpfte Tiere, die jünger als 90 Tage sind, die von Geburt an in einer vektorgeschützen Unterbringung gehalten wurden und zumindest eine der in Nummer 1 bis 4 genannten Bedingungen des Anhangs römisch drei Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, erfüllt ist, wobei die in Anhang römisch drei Teil A Nummer 1, 3 und 4 genannten Tests an Proben durchgeführt worden sein müssen, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen wurden oder
    2. Ziffer 2
      um nicht geimpfte Tiere, die nicht gemäß Absatz eins, der amtlichen Schutzimpfung zu stellen waren (zB auf Grund ihres Alters oder Zukauf aus freien Gebieten nach Abschluss der Impfung im Bestand), wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang römisch drei Teil A Nummer 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, erfüllen, oder
    3. Ziffer 3
      um Schlachttiere, die zur unmittelbaren Schlachtung - spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Schlachthof - bestimmt sind, sofern die Tiere zum Zeitpunkt der Verbringung klinisch gesund sind, oder
    4. Ziffer 4
      um nicht geimpfte Besamungsstiere, die 90 Tage oder älter sind und für die Aufnahme in eine Besamungsstation bestimmt sind und die für mindestens 28 Tage in einer mückensicheren Vorquarantäne an einem geeigneten Ort innerhalb der Sperrzone gehalten und am Ende der Vorquarantäne einer Untersuchung auf BTV-Antigen und -Antikörper (Blutprobe) mit negativem Ergebnis unterzogen wurden. Die genannten Tests sind an Proben durchzuführen, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung in die Quarantänestation gemäß Anhang B Kapitel 1 der Richtlinie 88/407/EWG einer österreichischen Besamungsstation entnommen wurden.
    Vor Aufnahme von Besamungsstieren gemäß Ziffer 2, in den Hauptstall einer Besamungsstation außerhalb des Sperrgebietes ist sicherzustellen, dass solche Tiere für mindestens 28 Tage in einer mückensicheren Quarantänestation gemäß Anhang B Kapitel 1 der Richtlinie 88/407/EWG einer österreichischen Besamungsstation gehalten und am Ende der Quarantäne erneut einer Untersuchung auf BTV-Antigen und -Antikörper (Blutprobe) mit negativem Ergebnis unterzogen wurden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Artikel 9 a, der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, dürfen auch trächtige Rinder, Schafe und Ziegen aus einem Impfgebiet gemäß Absatz eins,, welches nicht gleichzeitig Schutz- oder Kontrollzone ist, in freie Gebiete Österreichs verbracht werden, sofern sie die Anforderungen des Absatz 2, erfüllen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 6, haben Rinder, Schafe und Ziegen, bei der Verbringung aus österreichischen Impfzonen in freie Gebiete Österreichs von einem Zeugnis eines Tierarztes begleitet zu sein, in welchem die Einhaltung der Bedingungen des Absatz 2, bestätigt wird. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden. Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Impfzonen, welche nicht gleichzeitig Schutz- oder Kontrollzone sind, können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen; im Begleit- oder Lieferschein ist diesfalls zu vermerken, ob es sich um geimpfte oder nicht geimpfte Tiere handelt.“

Novellierungsanordnung 5, Die Anhänge der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung werden durch folgende Anhänge ersetzt.

„Anhänge

Anhang A

Schutzzonen

Derzeit keine Zonen.

Anhang B

Kontrollzonen

Derzeit keine Zonen.

Anhang C

Amtliche Impfungen

1. Gebiete in denen amtliche Schutzimpfungen gemäß Paragraph 7, durchgeführt werden

(Sperrzone gemäß Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,):

Ab 30. Juli 2008:

In Tirol:

das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme von Osttirol.

In Vorarlberg:

das gesamte Landesgebiet.

2. Impfzeitraum für die Durchführung der amtlichen Schutzimpfungen gemäß Paragraph 7 :

Die Schutzimpfungen sind zwischen 30. Juli 2008 und 31. Oktober 2008 durchzuführen.

3. Impfstoff für die amtlichen Schutzimpfungen gemäß Paragraph 7 :

Die amtliche Schutzimpfung hat mit dem Impfstoff BTVPUR AlSap 8 der Firma Merial zu erfolgen.

Anhang D

Ausnahmen von Gebieten aus Sperrzonen

Die ausgenommenen Gebiete umfassen von 1. Juni 2008 bis 29. Juli 2008:

In Oberösterreich:

den Bezirk Braunau.

In Salzburg:

das gesamte Landesgebiet.

In Tirol:

das gesamte Landesgebiet.

In Vorarlberg:

das gesamte Landesgebiet.

Die ausgenommenen Gebiete umfassen ab 30. Juli 2008:

In Salzburg:

das gesamte Landesgebiet.

In Oberösterreich:

den Bezirk Braunau.

In Tirol:

Osttirol.“

Kdolsky