Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 22. Juli 2008 |
Teil II |
264. Verordnung: | Section Control-Messstreckenverordnung Laßnitzhöhe 2008 |
Aufgrund Paragraph 100, Absatz 5 b, StVO 1960 wird verordnet:
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt zwischen km 162,10 bis km 167,62 auf der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt.
Der Beginn und das Ende der Messstrecke sowie der Datenerhebung sind anzuzeigen.
Die Section Control-Messstreckenverordnung Laßnitzhöhe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2007,, wird aufgehoben.
Faymann