263. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Abs. 1, 14 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, verordnet:Aufgrund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, Absatz eins, 14, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:
der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse ABl. Nr. L 334 vom 23.12.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 790/05, ABl. Nr. L 132 vom 26.5.2005, S. 15,der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nummer L 334 vom 23.12.1996, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 790/05, Amtsblatt Nummer L 132 vom 26.5.2005, Seite 15,
der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, ABl. Nr. L 261 vom 20.10.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1098/07, ABl. Nr. L 248 vom 22.9.2007, S. 1,der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, Amtsblatt Nummer L 261 vom 20.10.1993, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1098/07, Amtsblatt Nummer L 248 vom 22.9.2007, Seite 1,
der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie die Handelsbezeichnung für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven, ABl. Nr. L 212 vom 22.7.1989, S. 79, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1181/2003, ABl. Nr. L 165 vom 3.7.2003, S. 17,der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie die Handelsbezeichnung für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.7.1989, Seite 79, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1181 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 165 vom 3.7.2003, Seite 17,
der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven, ABl. Nr. L 163 vom 17.6.1992, S. 1 undder Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven, Amtsblatt Nummer L 163 vom 17.6.1992, Seite 1 und
der Verordnung (EG) Nr. 1447/99 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen, ABl. Nr. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.der Verordnung (EG) Nr. 1447/99 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen, Amtsblatt Nummer L 167 vom 2.7.1999, Seite 5.
Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Einfuhr von Fischen oder Fischereierzeugnissen nach Österreich, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle bereits ausgeübt werden, während die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung stehen.
(2)Absatz 2,Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat dem BAES spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilungen zumachen.
(3)Absatz 3,Bei Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollverwaltung beizuziehen.
(4)Absatz 4,Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Abs. 3 hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Absatz 3, hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.
Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 3.Paragraph 3,
Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere über Fischereierzeugnisse oder Fische, für die Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestgrößen festgelegt wurden, haben nachstehende Angaben zu enthalten:
die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet,
die Frischeklassen und Größenklassen und
gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische.
Berichtspflicht
§ 4.Paragraph 4,
Das BAES als Kontrollstelle gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VNG teilt dem Bundesminister unter Verwendung eines vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit. Das BAES als Kontrollstelle gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Satz 2 VNG teilt dem Bundesminister unter Verwendung eines vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.
Strafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
gegen Art. 28 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, verstößt, indem er Fische mit geringeren als den vorgeschriebenen Mindestgrößen transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,gegen Artikel 28, Absatz 2 a, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, verstößt, indem er Fische mit geringeren als den vorgeschriebenen Mindestgrößen transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96, verstößt, indem er
Fische entgegen Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt oder entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, in Verkehr bringt,Fische entgegen Artikel 2, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt oder entgegen Artikel 11, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, in Verkehr bringt,
deren Los entgegen Art. 5 Abs. 1 erster Satz oder Art. 8 Abs. 2 erster Satz nicht einheitlich ist oderderen Los entgegen Artikel 5, Absatz eins, erster Satz oder Artikel 8, Absatz 2, erster Satz nicht einheitlich ist oder
bei denen entgegen Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Art. 7 und Art. 8 Abs. 3 die Größenklasse nicht oder unrichtig angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht, oderbei denen entgegen Artikel 4 und Artikel 5, Absatz 2, die Frischeklasse oder entgegen Artikel 7 und Artikel 8, Absatz 3, die Größenklasse nicht oder unrichtig angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht, oder
Fische entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,Fische entgegen Artikel 11, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89, verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven oder sardinenartige Erzeugnisse in Konserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
die eine Anforderung des Art. 1a oder Art. 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlungen nicht erfüllen,die eine Anforderung des Artikel eins a, oder Artikel 2, über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlungen nicht erfüllen,
bei denen entgegen Art. 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,bei denen entgegen Artikel 3, die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
deren Aufguss entgegen Art. 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,deren Aufguss entgegen Artikel 5, zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. c und d bitter, oxidiert oder ranzig schmecken oder einen Fremdkörper enthalten oderdie entgegen Artikel 6, Absatz eins, Litera c und d bitter, oxidiert oder ranzig schmecken oder einen Fremdkörper enthalten oder
deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Art. 7a oder des Art. 7 lit. a bis d entspricht,deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikel 7 a, oder des Artikel 7, Litera a bis d entspricht,
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
die eine Anforderung des Art. 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,die eine Anforderung des Artikel 2, Absatz eins, über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
die entgegen Art. 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,die entgegen Artikel 2, Absatz 2, erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5, Absatz eins, nicht die erforderlichen Angaben enthält,
in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 2 die Worte „Thunfisch“ und „Bonito“ zusammen erscheinen,in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5, Absatz 2, die Worte „Thunfisch“ und „Bonito“ zusammen erscheinen,
die entgegen Art. 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im eigenen Saft“ tragen oderdie entgegen Artikel 5, Absatz 4, die Bezeichnung „im eigenen Saft“ tragen oder
bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Art. 6 entspricht,bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6, entspricht,
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1447/99 verstößt, indem er Fischereierzeugnisse oder Fische, die den geltenden Vermarktungsnormen und insbesondere den vorgeschriebenen Mindestgrößen nicht entsprechen, lagert, verarbeitet, verkauft oder befördert,
gegen § 2 Abs. 2 oder 4 dieser Verordnung verstößt,gegen Paragraph 2, Absatz 2, oder 4 dieser Verordnung verstößt,
gegen § 3 dieser Verordnung verstößt.gegen Paragraph 3, dieser Verordnung verstößt.
Außerkrafttreten geltender Regelungen
§ 6.Paragraph 6,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, BGBl. II Nr. 113/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 177/2002, gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2002,, gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, außer Kraft.
Pröll