BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 22. Juli 2008

Teil II

263. Verordnung:

Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische

263. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Abs. 1, 14 Absatz 2 und § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. römisch eins Nr. 68/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse ABl. Nr. L 334 vom 23.12.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 790/05, ABl. Nr. L 132 vom 26.5.2005, S. 15,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, ABl. Nr. L 261 vom 20.10.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1098/07, ABl. Nr. L 248 vom 22.9.2007, S. 1,
  3. Ziffer 3
    der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie die Handelsbezeichnung für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven, ABl. Nr. L 212 vom 22.7.1989, S. 79, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1181/2003, ABl. Nr. L 165 vom 3.7.2003, S. 17,
  4. Ziffer 4
    der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven, ABl. Nr. L 163 vom 17.6.1992, S. 1 und
  5. Ziffer 5
    der Verordnung (EG) Nr. 1447/99 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen, ABl. Nr. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 2.

  1. Absatz einsBei der Einfuhr von Fischen oder Fischereierzeugnissen nach Österreich, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle bereits ausgeübt werden, während die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung stehen.
  2. Absatz 2Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat dem BAES spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilungen zumachen.
  3. Absatz 3Bei Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollverwaltung beizuziehen.
  4. Absatz 4Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Abs. 3 hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

§ 3.

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere über Fischereierzeugnisse oder Fische, für die Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestgrößen festgelegt wurden, haben nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet,
  2. Ziffer 2
    Menge und KN-Code,
  3. Ziffer 3
    die Frischeklassen und Größenklassen und
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische.

Berichtspflicht

§ 4.

Das BAES als Kontrollstelle gemäß Paragraph 11, Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VNG teilt dem Bundesminister unter Verwendung eines vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.

Strafbestimmungen

§ 5.

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    gegen Art. 28 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, verstößt, indem er Fische mit geringeren als den vorgeschriebenen Mindestgrößen transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96, verstößt, indem er
    1. Litera a
      Fische entgegen Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt oder entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, in Verkehr bringt,
      1. Sub-Litera, a, a
        deren Los entgegen Art. 5 Abs. 1 erster Satz oder Art. 8 Abs. 2 erster Satz nicht einheitlich ist oder
      2. Sub-Litera, b, b
        bei denen entgegen Artikel 4 und Art. 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 7 und Art. 8 Abs. 3 die Größenklasse nicht oder unrichtig angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht, oder
    2. Litera b
      Fische entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
  3. Ziffer 3
    gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89, verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven oder sardinenartige Erzeugnisse in Konserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
    1. Litera a
      die eine Anforderung des Art. 1a oder Art. 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlungen nicht erfüllen,
    2. Litera b
      bei denen entgegen Art. 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
    3. Litera c
      deren Aufguss entgegen Art. 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
    4. Litera d
      die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. c und d bitter, oxidiert oder ranzig schmecken oder einen Fremdkörper enthalten oder
    5. Litera e
      deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Art. 7a oder des Art. 7 lit. a bis d entspricht,
  4. Ziffer 4
    gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
    1. Litera a
      die eine Anforderung des Art. 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
    2. Litera b
      die entgegen Art. 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
    3. Litera c
      deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
    4. Litera d
      in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 2 die Worte „Thunfisch“ und „Bonito“ zusammen erscheinen,
    5. Litera e
      die entgegen Art. 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im eigenen Saft“ tragen oder
    6. Litera f
      bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Art. 6 entspricht,
  5. Ziffer 5
    gegen die Verordnung (EG) Nr. 1447/99 verstößt, indem er Fischereierzeugnisse oder Fische, die den geltenden Vermarktungsnormen und insbesondere den vorgeschriebenen Mindestgrößen nicht entsprechen, lagert, verarbeitet, verkauft oder befördert,
  6. Ziffer 6
    gegen § 2 Abs. 2 oder 4 dieser Verordnung verstößt,
  7. Ziffer 7
    gegen § 3 dieser Verordnung verstößt.

Außerkrafttreten geltender Regelungen

§ 6.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, BGBl. römisch II Nr. 113/2000 in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 177/2002, gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 55/2007, außer Kraft.

Pröll