BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 22. Juli 2008

Teil römisch zwei

263. Verordnung:

Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische

263. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische

Aufgrund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, Absatz eins, 14, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nummer L 334 vom 23.12.1996, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 790/05, Amtsblatt Nummer L 132 vom 26.5.2005, Seite 15,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, Amtsblatt Nummer L 261 vom 20.10.1993, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1098/07, Amtsblatt Nummer L 248 vom 22.9.2007, Seite 1,
  3. Ziffer 3
    der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie die Handelsbezeichnung für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.7.1989, Seite 79, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1181 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 165 vom 3.7.2003, Seite 17,
  4. Ziffer 4
    der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven, Amtsblatt Nummer L 163 vom 17.6.1992, Seite 1 und
  5. Ziffer 5
    der Verordnung (EG) Nr. 1447/99 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen, Amtsblatt Nummer L 167 vom 2.7.1999, Seite 5.

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Einfuhr von Fischen oder Fischereierzeugnissen nach Österreich, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle bereits ausgeübt werden, während die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung stehen.
  2. Absatz 2,Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat dem BAES spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilungen zumachen.
  3. Absatz 3,Bei Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollverwaltung beizuziehen.
  4. Absatz 4,Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Absatz 3, hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

Paragraph 3,

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere über Fischereierzeugnisse oder Fische, für die Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestgrößen festgelegt wurden, haben nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet,
  2. Ziffer 2
    Menge und KN-Code,
  3. Ziffer 3
    die Frischeklassen und Größenklassen und
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische.

Berichtspflicht

Paragraph 4,

Das BAES als Kontrollstelle gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Satz 2 VNG teilt dem Bundesminister unter Verwendung eines vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Ziffer eins
    gegen Artikel 28, Absatz 2 a, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, verstößt, indem er Fische mit geringeren als den vorgeschriebenen Mindestgrößen transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96, verstößt, indem er
    1. Litera a
      Fische entgegen Artikel 2, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt oder entgegen Artikel 11, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, in Verkehr bringt,
      1. Sub-Litera, a, a
        deren Los entgegen Artikel 5, Absatz eins, erster Satz oder Artikel 8, Absatz 2, erster Satz nicht einheitlich ist oder
      2. Sub-Litera, b, b
        bei denen entgegen Artikel 4 und Artikel 5, Absatz 2, die Frischeklasse oder entgegen Artikel 7 und Artikel 8, Absatz 3, die Größenklasse nicht oder unrichtig angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht, oder
    2. Litera b
      Fische entgegen Artikel 11, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
  3. Ziffer 3
    gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89, verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven oder sardinenartige Erzeugnisse in Konserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
    1. Litera a
      die eine Anforderung des Artikel eins a, oder Artikel 2, über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlungen nicht erfüllen,
    2. Litera b
      bei denen entgegen Artikel 3, die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
    3. Litera c
      deren Aufguss entgegen Artikel 5, zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
    4. Litera d
      die entgegen Artikel 6, Absatz eins, Litera c und d bitter, oxidiert oder ranzig schmecken oder einen Fremdkörper enthalten oder
    5. Litera e
      deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikel 7 a, oder des Artikel 7, Litera a bis d entspricht,
  4. Ziffer 4
    gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
    1. Litera a
      die eine Anforderung des Artikel 2, Absatz eins, über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
    2. Litera b
      die entgegen Artikel 2, Absatz 2, erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
    3. Litera c
      deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5, Absatz eins, nicht die erforderlichen Angaben enthält,
    4. Litera d
      in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5, Absatz 2, die Worte „Thunfisch“ und „Bonito“ zusammen erscheinen,
    5. Litera e
      die entgegen Artikel 5, Absatz 4, die Bezeichnung „im eigenen Saft“ tragen oder
    6. Litera f
      bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6, entspricht,
  5. Ziffer 5
    gegen die Verordnung (EG) Nr. 1447/99 verstößt, indem er Fischereierzeugnisse oder Fische, die den geltenden Vermarktungsnormen und insbesondere den vorgeschriebenen Mindestgrößen nicht entsprechen, lagert, verarbeitet, verkauft oder befördert,
  6. Ziffer 6
    gegen Paragraph 2, Absatz 2, oder 4 dieser Verordnung verstößt,
  7. Ziffer 7
    gegen Paragraph 3, dieser Verordnung verstößt.

Außerkrafttreten geltender Regelungen

Paragraph 6,

Pröll