BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 21. Juli 2008

Teil römisch zwei

262. Verordnung:

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

262. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Verordnung unterliegen die Ausübung von Tätigkeiten der reglementierten Gewerbe der Fußpflege gemäß Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994, der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994 und der Massage gemäß Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung hat vorhanden zu sein.
  2. Absatz 2,Beim Piercen und Tätowieren sind ausschließlich sterile Geräte sowie Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisiken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren Inverkehrbringen berechtigt sind.

Paragraph 3,

Die Abfallentsorgung hat gemäß Ö-Norm S2104 zu erfolgen (Anlage 2).

Paragraph 4,

Beim Piercen und Tätowieren ist die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, der Behörde gegenüber jährlich durch die Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle nachzuweisen, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.

Paragraph 5,

Die Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit (Anlage 3) ist vom Gewerbetreibenden zu führen und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Nach erfolgter Unterweisung sowie einmal jährlich ist dem Mitarbeiter der Text der Unterweisung in Kopie auszuhändigen. Die in Anlage 3 Ziffer 5, enthaltenen Tätigkeitsbeschränkungen gelten auch für den Gewerbeinhaber.

Paragraph 6,

Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß.

Paragraph 7,

Die Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß Paragraph 7, der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003,, gilt bis zum 31. Dezember 2008 als Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne dieser Verordnung.

Paragraph 8,

Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form.

Bartenstein