BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 21. Juli 2008

Teil römisch zwei

261. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende

261. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende geändert wird

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, werden vor dem letzten Satz der Satz „Das Tätowieren von minderjährigen Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, bedarf der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person“und im letzten Satz nach der Wortfolge „von minderjährigen Personen“ die Wortfolge „vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres sowie das Piercen von unmündigen minderjährigen Personen“ eingefügt .

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 4 bis 9 werden durch folgende Paragraphen 4 und 5 ersetzt:

Paragraph 4,

Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, der schriftlichen Bestätigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.“

Paragraph 5,

Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 3, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.“.

Novellierungsanordnung 4, Die Anlagen 1 und 2 entfallen.

Bartenstein