260. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 4 Z 1, des § 5 Abs. 3 und des § 6 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins,, des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 6, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird verordnet:
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/2007, wird wie folgt geändert:Die Pflanzenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4a Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „die fachliche Kompetenz“ die Wortfolge „für den Nachweis von Schadorganismen und gegebenenfalls“.In Paragraph 4 a, Absatz eins, entfällt nach der Wortfolge „die fachliche Kompetenz“ die Wortfolge „für den Nachweis von Schadorganismen und gegebenenfalls“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Das Verzeichnis der anerkannten pflanzengesundheitlich besonders gefährdeten Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft ist in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Z 2, 4, 6 und 8 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2007/41/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 29.6.2007 S 51)“ jeweils durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2008/64/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2008 S 31)“ ersetzt.In Paragraph 17, Ziffer 2, 4, 6 und 8 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2007/41/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 29.6.2007 S 51)“ jeweils durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2008/64/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2008 S 31)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 wird nach der Z 38 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 39 angefügt:In Paragraph 18, wird nach der Ziffer 38, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 39, angefügt:
Richtlinie 2008/64/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2008 S 31).“Richtlinie 2008/64/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2008 S 31).“
5.Novellierungsanordnung 5, Anhang 3 entfällt.
Pröll