257. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 863 verboten wird
Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2005 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 60, Absatz eins, des Gentechnikgesetzes – GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus nachfolgend beschriebenen GVO bestehen oder solche enthalten, in Österreich ist verboten:
Maiskörner (Zea mays L.), die gegen den Maiswurzelbohrer (Diabrotica spp.) resistent sind und die aus der Zea mays-Zelllinie AT824 gewonnen wurden (aus unreifen Embryonen der Maisinzuchtlinie AT), in die mit Hilfe der Partikelbeschusstechnik ein isoliertes MluI-DNS-Restriktionsfragment des Plasmidvektors PV-ZMIR13 eingeführt wurde.
Das Ezeugnis enthält die folgenden DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:
Ein modifiziertes cry3Bb1-Gen aus dem Bacillus thuringiensis subsp. kumamotoensis, das die Resistenz gegen den Maiswurzelbohrer Diabrotica spp. verleiht, reguliert durch den 4-AS1-Promotor aus dem Blumenkohl-Mosaik-Virus, die wtCAP-Translationsverstärker-Sequenz aus Weizen (Triticum aestivum) und das Transkriptionsverstärker-Intron ract1 des Actin-Gens aus Reis (Oryza sativa), versehen mit den Terminationssequenzen tahsp 17 3´ aus Weizen.
Das nptII-Gen aus E.coli, das für die Resistenz gegen die Aminoglycoside Kanamycin und Neomycin codiert, reguliert durch den 35S-Promotor aus dem Blumenkohl-Mosaik-Virus und die NOS 3´-Terminationssequenzen von Agrobacterium tumefaciens sowie das nicht funktionale, verkürzte ble-Gen aus E.coli.
Der spezifische Erkennungsmarker des Erzeugnisses lautet MON-00863-5.
Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto gemäß der Richtlinie 2001/18/EG angemeldet und von der deutschen zuständigen Behörde am 9. Februar 2006 auf Grund der Entscheidung der Europäischen Kommission 2005/608/EG vom 8. August 2005 zum Inverkehrbringen zugelassen.
(2)Absatz 2,Das Verbot umfasst auch Körner, die aus Kreuzungen der Maislinie MON 863 mit anderen Maislinien hervorgegangen sind.
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 1.Oktober 2010 außer Kraft.
Kdolsky