BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 16. Juli 2008

Teil II

256. Verordnung:

Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen; Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

256. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen erlassen und die Verordnung über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen aufgehoben wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, sowie
  2. Ziffer 2
    des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007,
wird verordnet:

§ 1.

  1. Absatz einsFür die nachstehend genannten Meisterschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
    1. Ziffer eins
      Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)
    2. Ziffer 2
      Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)
    3. Ziffer 3
      Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)
    4. Ziffer 4
      Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)
    5. Ziffer 5
      Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)
    6. Ziffer 6
      Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)
    7. Ziffer 7
      Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)
    8. Ziffer 8
      Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)
  2. Absatz 2Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
    1. Ziffer eins
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)
    2. Ziffer 2
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)
    3. Ziffer 3
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)
    4. Ziffer 4
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)
    5. Ziffer 5
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)
    6. Ziffer 6
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)
    7. Ziffer 7
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)
    8. Ziffer 8
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)
    9. Ziffer 9
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)
    10. Ziffer 10
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)
    11. Ziffer 11
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)
    12. Ziffer 12
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)
    13. Ziffer 13
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)
    14. Ziffer 14
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)
    15. Ziffer 15
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)
    16. Ziffer 16
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)
    17. Ziffer 17
      Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)
    18. Ziffer 18
      Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)
  3. Absatz 3Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage C enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

§ 2.

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese durch die Schulbehörde zu erlassen.

§ 3.

Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 4.

Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

  1. Ziffer eins
    § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6, § 2, § 3 sowie die Anlagen A, A.1.1, A.1.2, A.1.3, A.1.4, A.1.5 und A.1.6 treten jeweils mit 1. September 2008 in Kraft;
  2. Ziffer 2
    § 1 Absatz eins, Z 7 und 8, § 1 Abs. 3, die Anlagen A.2.1, A.2.2 und C treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft;
  3. Ziffer 3
    § 1 Abs. 2 Z 1 bis 18, die Anlagen B, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, B.10, B.11, B.12, B.13, B.14, B.15, B.16, B.17 und B.18 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2

Verordnung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkschulen aufgehoben wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, sowie
  2. Ziffer 2
    des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 56/2001 und der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004, sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    die Anlagen A.1, A.2, A.3, A.4, A.5, A.6, A.7, A.8, A.9, A.10, A.11, A.12, A.13, A.14, A.15 sowie A.16 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2008, hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2009 sowie hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer Kraft;
  2. Ziffer 2
    die Anlage B tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2008, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2009 sowie hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.

Artikel 3

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A, B und C jeweils unter Abschnitt IV enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.

Schmied