Anhang 1 Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Flugzeugen

  1. Ziffer eins
    Im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991, Seite 4 in der jeweils geltenden Fassung gelten folgende Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften:
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen über die maximale tägliche Flugdienstzeit gemäß OPS 1.1105 des Abschnittes Q der EU-OPS sind sinngemäß auch bei Flugbetrieb mit nur einem Piloten sowie auf medizinische Notfalleinsätze anzuwenden.
  3. 2 Punkt eins
    Für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten beträgt die höchstzulässige tägliche Flugdienstzeit 10 Stunden.
  4. 2 Punkt 2
    Für Ambulanz- oder Rettungsflüge können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter der Voraussetzung, dass dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und die in dieser Verordnung normierten anderen Höchstgrenzen eingehalten werden, von Punkt 2. abweichende Regelungen getroffen werden.
  5. Ziffer 3
    Verlängerte Flugdienstzeit
  6. 3 Punkt eins
    Die zuständige Behörde kann einen Flugbetrieb auf der Grundlage einer verlängerten Flugdienstzeit (unterbrochene Flugdienstzeit/Split Duty) gemäß OPS 1.1105 Nummer 6.1 unter Einschluss einer Pause unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
  7. 3 Punkt 2
    Beträgt die Bodenzeit zwischen Block-on und Block-off oder jede andere geplante Pause mehr als 90 Minuten, so wird die Flugdienstzeit (FDP) um 50 % der darüber hinaus gehenden Pausenzeit verlängert, sofern die Pause frei von dienstlichen Verpflichtungen ist ("Wartezeit").
  8. 3 Punkt 3
    Beträgt die Dauer der Pause mehr als 6 Stunden, jedoch weniger als die anwendbare Mindestruhezeit, so wird die Pause unter der Voraussetzung, dass sie frei von dienstlichen Verpflichtungen ist und eine horizontale Ruhemöglichkeit zur Verfügung steht, pauschal mit einer Stunde Flugdienstzeit (FDP) angerechnet.
  9. Ziffer 4
    Mindestruhezeiten bei Zeitzonenunterschieden
  10. 4 Punkt eins
    Die zuständige Behörde kann Mindestruhezeiten bei Zeitzonenunterschieden gemäß OPS 1.1110 Nummer 1.3 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
  11. 4 Punkt 2
    Zeitzonenunterschiede bis zur 3. Zeitzone bleiben unberücksichtigt. Besteht zwischen dem Ort des Antrittes des Flugdienstes und der Beendigung des Flugdienstes (Einsatzort) ein Zeitzonenunterschied von 4 oder mehr Zeitzonen, ist die Mindestruhezeit um 2 Stunden zu erhöhen.
  12. 4 Punkt 3
    Zeitzonenunterschiede bleiben unberücksichtigt, wenn der Rückflug unmittelbar oder nach absolvierter Ruhezeit wieder in die ursprüngliche Zeitzone (-/+ 1 Std.) erfolgt und sich der Körper nicht auf die geänderte Zeitzone umstellen muss.
  13. Ziffer 5
    Verkürzte Ruhezeiten
  14. 5 Punkt eins
    Grundsätzlich dauert die Mindestruhezeit so lange wie die vorangegangene Dienstzeit.
  15. 5 Punkt 2
    Unter Berücksichtigung dieses Prinzips kann die zuständige Behörde verkürzte Ruhezeiten gemäß OPS 1.1110 Nummern 1.4.1 und 2.1 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
  16. 5 Punkt 3
    Auf der Heimatbasis beträgt die Ruhezeit mindestens 8 Stunden, sofern die vorhergehende Dienstzeit nicht mehr als 8 Stunden beträgt, sowie mindestens 9 Stunden, sofern die vorhergehende Dienstzeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt. Wenn die vorhergehende Dienstzeit mehr als 9 Stunden beträgt, ist die Regelung nach OPS 1.1110 Nummer 1.1 anwendbar.
  17. 5 Punkt 4
    Außerhalb der Heimatbasis beträgt die Ruhezeit mindestens 9 Stunden, sofern die vorhergehende Dienstzeit nicht mehr als 8 Stunden beträgt und die Möglichkeit von 8 Stunden Schlaf gewährleistet wird.
  18. Ziffer 6
    Verkürzte Ruhezeiten in besonderen Fällen
  19. 6 Punkt eins
    Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Vorschriften von Punkt 5 sowie gemäß OPS 1.1110 genehmigen, wenn triftige Gründe für die Verkürzung der Ruhezeit vorliegen. Die Mindestruhezeiten können höchstens um 2 Stunden verkürzt werden, eine Mindestruhezeit von 10 Stunden bleibt davon unberührt. Sie kann ferner in begründeten Einzelfällen eine Abweichung entsprechend OPS 1.1110 Nummer 2.1 genehmigen.
  20. 6 Punkt 2
    Triftige Gründe für die Verkürzung der Ruhezeit können insbesondere sein:
  21. 6 Punkt 2 Punkt eins
    Undurchführbarkeit eines Fluges auf Grund der vorgeschriebenen Ruhezeiten und mangels geeigneter Flugplätze für Zwischenlandungen,
  22. 6 Punkt 2 Punkt 2
    nachteilige Auswirkungen auf die Gesamtbelastung der Besatzungsmitglieder bei Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten,
  23. 6 Punkt 2 Punkt 3
    unverhältnismäßig hoher Mehraufwand für bestimmte Flüge bei Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten.
  24. 6 Punkt 3
    Verkürzungen der Ruhezeiten gemäß Punkt 6.1 sind nur zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist.
  25. Ziffer 7
    Verlängerung der Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Flugs
  26. 7 Punkt eins
    Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Flugs gemäß OPS 1.1115 Nummern 1.1 (Verstärkung der Flugbesatzung) und 1.2 (Kabinenbesatzung) unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
  27. 7 Punkt 2
    Die Verlängerung der Flugdienstzeit ist nur zulässig, sofern allen Besatzungsmitgliedern eine angemessene ununterbrochene Ruhezeit gewährt wird und eine entsprechende Anzahl an zusätzlichen Besatzungsmitgliedern ist eingesetzt wird. Nähere Regelungen bezüglich der Verstärkung der Basisflugbesatzung und der Dauer der Mindestruhezeit der Besatzungsmitglieder sind jeweils im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.
  28. 7 Punkt 3
    Das zusätzliche Besatzungsmitglied muss die notwendigen Berechtigungen besitzen, um das ruhende Besatzungsmitglied während seiner Ruhezeit ersetzen zu können.
  29. 7 Punkt 4
    Für die ruhenden Besatzungsmitglieder sind vom Cockpit getrennte komfortable verstellbare Sitze oder Betten (Bunks) zur Verfügung zu stellen. Jedes Besatzungsmitglied hat während eines solchen Einsatzes Anspruch auf eine angemessene ununterbrochene Ruhezeit, wobei Start und Landung die Ruhezeit jedenfalls unterbrechen. Die Dauer dieser Ruhezeit ist möglichst gleichmäßig unter den Mitgliedern der Cockpitbesatzung einerseits bzw. unter den Mitgliedern der Kabinenbesatzung andererseits aufzuteilen und jeweils im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen. Diese Regelung bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.
  30. 7 Punkt 5
    Wird Besatzungsmitgliedern ein komfortabler verstellbarer Sitz zur Verfügung gestellt, darf die Flugdienstzeit auf höchstens 15 Stunden, verlängert werden.

Wird Besatzungsmitgliedern ein Bett (Bunks) zur Verfügung gestellt, darf die Flugdienstzeit auf höchstens 18 Stunden, verlängert werden.

Nähere Regelungen bezüglich der Dauer der Mindestruhezeit der Besatzungsmitglieder in diesen beiden Fällen sind jeweils im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

  1. Ziffer 8
    Bereitschaft
  2. 8 Punkt eins
    Die zuständige Behörde kann die Bereitschaft auf dem Flughafen (auf dem Flugplatz) gemäß OPS 1.1125 Punkt 1 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
  3. 8 Punkt eins Punkt 2
    Die Höchstdauer eines Bereitschaftsdienstes auf dem Flughafen beträgt 12 Stunden.
  4. 8 Punkt eins Punkt 3
    Wird ein Besatzungsmitglied nach Ablauf von 6 Stunden Bereitschaft für einen Einsatz aktiviert, so beträgt die maximale Dienstzeit die Summe aus vergangener Bereitschaftszeit und jeweiliger anwendbarer maximaler Flugdienstzeit gemäß OPS 1.1105. Dieser Wert ist um jenen Betrag zu reduzieren, der während der Bereitschaftszeit über 6 Stunden bereits als Dienstzeit verbracht wird.
  5. 8 Punkt eins Punkt 4
    Wenn im Verlauf des Bereitschaftsdienstes kein Dienst zugewiesen wurde, folgt auf den Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden.
  6. 8 Punkt 2
    Die zuständige Behörde kann andere Formen der Bereitschaft gemäß OPS 1.1125 Punkt 2 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
  7. 8 Punkt 2 Punkt eins
    Die Höchstdauer eines ununterbrochenen Bereitschaftsdienstes an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle beträgt 24 Stunden.
  8. 8 Punkt 2 Punkt 2
    Die Regelungen bezüglich der Beziehung zwischen Bereitschaft an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle und dem zugewiesenen Flugdienst, der sich aus der Bereitschaft ergibt, sind im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.
  9. 8 Punkt 2 Punkt 3
    Eine Bereitschaftszeit an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle wird in einem Ausmaß von mindestens 50% zur jährlichen höchstzulässigen Dienstzeit gezählt.

Anhang 2 Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Hubschraubern

  1. Ziffer eins
    Ziel und Anwendungsbereich
  2. eins Punkt eins
    Das Luftfahrtunternehmen hat für die Besatzungsmitglieder eine Regelung zur Begrenzung der Flug- und Dienstzeiten und zu Ruhezeiten festzulegen.
  3. eins Punkt 2
    Das Luftfahrtunternehmen hat für alle Flüge sicherzustellen, dass
  4. eins Punkt 2 Punkt eins
    die Regelung zur Begrenzung der Flug- und Dienstzeiten und zu Ruhezeiten in Einklang steht sowohl mit
    1. Litera a
      den Bestimmungen dieses Abschnitts als auch
    2. Litera b
      allen zusätzlichen Bestimmungen, die von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Aufrechterhaltung der Flugsicherheit angewandt werden;
  5. eins Punkt 2 Punkt 2
    die Flüge so geplant werden, dass sie innerhalb des erlaubten Flugdienstzeitraums beendet werden, wobei die für die Flugvorbereitung notwendige Zeit, die Flugzeiten und die Aufenthaltszeiten am Boden zu berücksichtigen sind;
  6. eins Punkt 2 Punkt 3
    die Dienstpläne so frühzeitig ausgearbeitet und bekannt gegeben werden, dass die Besatzungsmitglieder die Möglichkeit haben, angemessene Ruhezeiten einzuplanen.
  7. eins Punkt 3
    Pflichten des Luftfahrtunternehmens
  8. eins Punkt 3 Punkt eins
    Das Luftfahrtunternehmen hat für jedes Besatzungsmitglied die Heimatbasis anzugeben.
  9. eins Punkt 3 Punkt 2
    Das Luftfahrtunternehmen hat die Beziehung zwischen der Häufigkeit und der Länge und Abfolge von Flugdienstzeiten und Ruhezeiten zu beachten und die kumulativen Auswirkungen von langen Dienstzeiten, die nur von Mindestruhezeiten unterbrochen werden, angemessen zu berücksichtigen.
  10. eins Punkt 3 Punkt 3
    Das Luftfahrtunternehmen hat die Dienste so zu planen, dass unerwünschte Praktiken wie abwechselnder Tag-/Nachtdienst oder die Positionierung von Besatzungsmitgliedern in einer Weise, die zu einer ernsthaften Störung etablierter Schlaf-/Arbeitszyklen führt, vermieden werden.
  11. eins Punkt 3 Punkt 4
    Das Luftfahrtunternehmen hat dienstfreie Ortstage einzuplanen und sie den Besatzungsmitgliedern im Voraus bekannt zu geben.
  12. eins Punkt 3 Punkt 5
    Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die Ruhezeiten den Besatzungsmitgliedern ausreichend Zeit geben, sich von den Auswirkungen des vorangegangenen Dienstes zu erholen und zu Beginn der darauf folgenden Flugdienstzeit gut ausgeruht zu sein.
  13. eins Punkt 3 Punkt 6
    Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die Flugdienstzeiten so geplant werden, dass die Besatzungsmitglieder ausreichend ermüdungsfrei bleiben können, um ihren Dienst unter allen Umständen mit befriedigendem Sicherheitsniveau ausüben zu können.
  14. eins Punkt 4
    Pflichten des Besatzungsmitglieds
  15. eins Punkt 4 Punkt eins
    Ein Besatzungsmitglied darf keinen Hubschrauber führen, wenn ihm bewusst ist, dass es ermüdet ist oder die Gefahr der Ermüdung besteht, oder es sich so unwohl fühlt, dass der Flug gefährdet sein könnte.
  16. eins Punkt 4 Punkt 2
    Besatzungsmitglieder sollten die zur Verfügung gestellten Gelegenheiten und Einrichtungen für Ruhepausen bestmöglich nutzen und ihre Ruhezeiten ordnungsgemäß planen und in Anspruch nehmen.
  17. Ziffer 2
    Begriffsbestimmungen
  1. 2 Punkt eins
    „Blockzeit (Hubschrauber)“
  1. 2 Punkt 2
    „Pause“
  1. 2 Punkt 3
    „Dienst“
  1. 2 Punkt 4
    „Dienstzeit“
  1. 2 Punkt 5
    „Dienstperiode“
  1. 2 Punkt 6
    „Flugdienstzeit“
  1. 2 Punkt 7
    „Heimatbasis“
  1. 2 Punkt 8
    „Ortstag“
  1. 2 Punkt 9
    „Ortsnacht“
  1. 2 Punkt 10
    „Einzelner dienstfreier Tag“
  1. 2 Punkt 10
    „Diensttuendes Besatzungsmitglied“
  1. 2 Punkt 11
    „Positionierung“
  1. 2 Punkt 12
    „Ruhezeit“
  1. 2 Punkt 13
    „Bereitschaft“
  1. Ziffer 3
    Flug- und Dienstzeit-Begrenzung
  2. 3 Punkt eins
    Kumulative Dienstzeiten
  1. 3 Punkt 2
    Begrenzung der gesamten Blockzeit und der Dienstzeit
  1. 3 Punkt 3
    Die höchstzulässige tägliche Dienstzeit beträgt:
    1. Litera a
      16 Stunden pro Tag für Ambulanz und Rettungsflüge,
    2. Litera b
      14 Stunden pro Tag in allen anderen Fällen.
  2. 3 Punkt 4
    Für Ambulanz- und Rettungsflüge, können für diesen Bereich im Hinblick auf Punkt 3.1. Litera a,) und b) im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter der Voraussetzung, dass dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und die in dieser Verordnung normierten anderen Höchstgrenzen eingehalten werden, abweichende Regelungen getroffen werden.
  3. 3 Punkt 5
    Überschreitungen dieser maximalen täglichen Blockzeit gemäß Punkt 3.2.Litera c und der höchstzulässigen täglichen Dienstzeit gemäß Punkt 3.3. Litera a,) sind bei Durchführung von Ambulanz- und Rettungsflügen in begründeten Ausnahmefällen zulässig; diese sind jedoch vom Luftfahrtunternehmen der zuständigen Behörde umgehend schriftlich bekannt zu geben.
  4. Ziffer 4
    Meldezeit und Positionierung
  5. 4 Punkt eins
    Das Luftfahrtunternehmen hat Meldezeiten vorzugeben, die die Zeiten zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Aufgaben am Boden gemäß der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde in realistischer Weise berücksichtigen.
  6. 4 Punkt 3
    Positionierung
  7. 4 Punkt 3 Punkt eins
    Die für die Positionierung aufgewendete Zeit gilt als Dienstzeit
  8. 4 Punkt 3 Punkt 2
    Positionierungsflugabschnitte unmittelbar im Anschluss an den Dienst an Bord werden bei der Berechnung der Mindestruhezeit nach berücksichtigt.
  9. 4 Punkt 3 Punkt 3
    Übersteigt jedoch die Summe von Positionierungs- und maximaler Dienstzeit die für die jeweilige Art der Flüge erlaubten Höchststunden pro Tag, ist nach erfolgter Positionierung und vor Beginn der nächsten Dienstzeit eine Ruhezeit von mindestens 8 Stunden einzuhalten.
  10. Ziffer 5
    Ruhezeit
  11. 5 Punkt eins
    Mindestruhezeit
  12. 5 Punkt eins Punkt eins
    Die Mindestruhezeit, die vor einer auf der Heimatbasis beginnenden Flugdienstzeit zu gewähren ist, muss mindestens so lang wie die vorhergehende Dienstzeit sein, mindestens jedoch 12 Stunden; maßgebend ist der größere Wert.
  13. 5 Punkt eins Punkt 2
    Die Mindestruhezeit, die vor einer außerhalb der Heimatbasis beginnenden Flugdienstzeit zu gewähren ist, muss mindestens so lang wie die vorhergehende Dienstzeit sein, mindestens jedoch 10 Stunden — maßgebend ist der größere Wert; bei Mindestruhezeiten außerhalb der Heimatbasis muss das Luftfahrtunternehmen dafür sorgen, dass die Möglichkeit von 8 Stunden Schlaf gewährt wird, wobei die Reisezeit und andere physiologische Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.
  14. 5 Punkt eins Punkt 3
    Für Ambulanz- und Rettungsflüge können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter der Voraussetzung, dass dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, abweichende Regelungen getroffen werden.
  15. 5 Punkt 2
    Ruhezeiten
  16. 5 Punkt 2 Punkt eins
    Jeder Dienstzeithat eine Ruhezeit unmittelbar vorauszugehen. Ruhezeiten sind unter Berücksichtigung der vorangegangenen Dienstzeiten festzulegen. Während der Ruhezeit muss den Flugbesatzungsmitgliedern eine horizontale Ruhemöglichkeit in einem ruhigen verdunkelbaren Raum zur Verfügung stehen.
  17. Ziffer 6
    Bereitschaft
  18. 6 Punkt eins
    Die Fristen, innerhalb derer ein Flugbesatzungsmitglied seinen dienstlichen Einsatz aufzunehmen hat, sind im Betriebshandbuch (OM) zu regeln.
  19. 6 Punkt 2
    Bereitschaft an einem vom Luftfahrtunternehmen definiertem Ort
  20. 6 Punkt 2 Punkt eins
    Ein Besatzungsmitglied befindet sich in Bereitschaft an einem vom Luftfahrtunternehmen definiertem Ort von der Meldung an der üblichen Meldestelle bis zum Ende des bekannt gegebenen Bereitschaftsdienstes.
  21. 6 Punkt 2 Punkt 2
    Die Bereitschaft an diesem Ort zählt vollständig bei der Berechnung kumulativer Dienststunden.
  22. 6 Punkt 2 Punkt 3
    Schließt sich an die Bereitschaft an diesem Ort unmittelbar ein Flugdienst an, so wird die Beziehung zwischen dieser Bereitschaft an diesem Ort und dem zugewiesenen Flugdienst von der zuständigen Behörde festgelegt. Zum Zwecke der Berechnung der Mindestruhezeit wird die Bereitschaft an diesem Ort in diesem Fall der in den Punkten 5.1.1 und 5.1.2 genannten Dienstzeit hinzugerechnet.
  23. 6 Punkt 2 Punkt 4
    Wenn im Verlauf des Bereitschaftsdienstes an einem vom Luftfahrtunternehmen definierten Ort kein Flugdienst zugewiesen wurde, folgt auf den Bereitschaftsdienst an diesem Ort zumindest eine Ruhezeit von 10 Stunden.
  24. 6 Punkt 2 Punkt 5
    Das Luftfahrtunternehmen stellt dem Besatzungsmitglied in Bereitschaft einen ruhigen und bequemen Raum zur Verfügung, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.
  25. 6 Punkt 3
    Andere Formen der Bereitschaft
  26. 6 Punkt 3 Punkt eins
    Alle anderen Formen der Bereitschaft können von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung folgender Punkte genehmigt werden:
  27. 6 Punkt 3 Punkt 2
    Jede Tätigkeit ist im Dienstplan zu vermerken und/oder vorab bekannt zu geben.
  28. 6 Punkt 3 Punkt 3
    Beginn und Ende der Bereitschaft sind vorab festzulegen und bekannt zu geben.
  29. 6 Punkt 3 Punkt 4
    Die Höchstdauer der Bereitschaft an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle ist festzulegen.
  30. 6 Punkt 3 Punkt 5
    Unter Berücksichtigung der dem Besatzungsmitglied für Ruhezeiten zur Verfügung stehenden Einrichtungen und anderer relevanter Umstände ist die Beziehung zwischen Bereitschaft und dem zugewiesenen Flugdienst, der sich aus der Bereitschaft ergibt, festzulegen.
  31. 6 Punkt 3 Punkt 6
    Es ist festzulegen, wie Bereitschaftszeiten bei der Berechnung kumulativer Dienstzeiten berücksichtigt werden. Bereitschaftszeiten an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle werden in einem Ausmaß von mindestens 50% zur jährlichen höchstzulässigen Dienstzeit gezählt.
  32. Ziffer 7
    Nahrungsaufnahme
  1. Ziffer 8
    Aufzeichnungen über Flug-, Dienst- und Ruhezeiten
  2. 8 Punkt eins
    Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen eines Besatzungsmitglieds folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Blockzeiten,
    2. Litera b
      Beginn, Dauer und Ende einer jeden Flug-, oder Dienstzeit,
    3. Litera c
      Ruhezeiten und Tage, die von jeder dienstlichen Verpflichtung frei sind,
  1. 8 Punkt 2
    Wenn die vom Luftfahrtunternehmen geführten Aufzeichnungen nach Punkt 8.1 sich nicht auf die gesamten Flug-, Dienst- und Ruhezeiten des betreffenden Besatzungsmitglieds erstrecken, hat das betreffende Besatzungsmitglied individuelle Aufzeichnungen über seine Zeiten mit folgenden Angaben zu führen:
    1. Litera a
      Blockzeiten,
    2. Litera b
      Beginn, Dauer und Ende einer jeden Flug- oder Dienstzeit,
    3. Litera c
      Ruhezeiten und Tage, die von jeder dienstlichen Verpflichtung frei sind.
  2. 8 Punkt 3
    Das Besatzungsmitglied hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Luftfahrtunternehmen, beim dem es beschäftigt ist, vor Beginn einer Flugdienstzeit vorzulegen.
  3. 8 Punkt 4
    Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Kalendermonate ab dem Tag der letzten relevanten Eintragung aufzubewahren.
  4. 8 Punkt 5
    Zusätzlich haben Luftfahrtunternehmen getrennt alle Berichte von Kommandanten über Verlängerungen von Flug- und Dienstzeiten sowie Verkürzungen von Ruhezeiten, die sie in Ausübung ihres Ermessens vorgenommen haben, für mindestens sechs Monate ab dem Ereignis aufzubewahren.