BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 15. Juli 2008

Teil römisch zwei

253. Verordnung:

Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

253. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, und das Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

Paragraph eins,

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0251

Betriebswirtschaft

0253

Intermedia

0264

Internationale Wirtschaftsbeziehungen

0269

Management im Gesundheitswesen

0374

Media and Interaction Design

0380

Supply Chain Management

0517

International Business Management

0519

Gesundheitsmanagement

0534

Sozialraumorientierte und klinische Soziale Arbeit

0563

Services of General Interest

0573

Intercultural Management and Leadership

Verlängertes Doktoratsstudium

Paragraph 2,

Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0260

Tourismus-Management

Zusätzliche Erfordernisse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im Paragraph 2, genannten Fachhochschul-Masterstudienganges
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden
    2. Ziffer 2
      fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden
    3. Ziffer 3
      Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden
    zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.

Hahn