245. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline- Erklärungsverordnung – FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline- Erklärungsverordnung – FOnErklV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Ziffer 6 der Promulgationsklausel wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7 wird angefügt:
des § 3 Abs. 3 des Stiftungseingangssteuergesetzes - StiftEG,“des Paragraph 3, Absatz 3, des Stiftungseingangssteuergesetzes - StiftEG,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, der Stiftungseingangssteuererklärung sowie der Steuererklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Absatz 3,(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 245/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“(3) Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2008, tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“
Molterer