244. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur zweiten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 513/2006 in der Fassung der Berichtigung BGBl. II Nr. 244/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2006, in der Fassung der Berichtigung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Ziffer 1 der Promulgationsklausel lautet:
der §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3 und 98 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO;“der Paragraphen 86 a, 90 a, 97, Absatz 3 und 98 Absatz eins, der Bundesabgabenordnung – BAO;“
2.Novellierungsanordnung 2, Ziffer 16 der Promulgationsklausel lautet:
des § 121a Abs. 6 der Bundesabgabenordnung – BAO,“des Paragraph 121 a, Absatz 6, der Bundesabgabenordnung – BAO,“
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 9, 12, 15, 18, 21, 24 und 27 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 bis 6“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 bis 5“.In den Paragraphen 9, 12, 15, 18, 21, 24 und 27 wird die Wortfolge „§ 1 Absatz 2 bis 6 jeweils ersetzt durch die Wortfolge „§ 1 Absatz 2 bis 5,
4.Novellierungsanordnung 4, Der 9. Abschnitt erhält die Bezeichnung „10. Abschnitt“ und der 9. Abschnitt samt Überschrift lautet:
„9. Abschnitt
Schenkungsmeldung
§ 28.Paragraph 28,
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach § 121a Abs. 5 BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß § 121a BAO zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach Paragraph 121 a, Absatz 5, BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß Paragraph 121 a, BAO zu übermittelnden Daten.
§ 29.Paragraph 29,
Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2. Nicht zumutbar im Sinn des § 121a Abs. 5 BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 FOnErklV unzumutbar ist. Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins,, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Nicht zumutbar im Sinn des Paragraph 121 a, Absatz 5, BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach Paragraph 2, FOnErklV unzumutbar ist.
§ 30.Paragraph 30,
§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.“ Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem 10. Abschnitt wird folgende Ziffer 6 angefügt:
Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.“Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.“
Molterer