BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 8. Juli 2008

Teil II

240. Verordnung:

Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (3. Novelle zur PBStV)

240. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (3. Novelle zur PBStV)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 2 und Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, wird verordnet:

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. römisch II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Verzeichnis der Anlagen die Zeile betreffend Anlage 2 und es wird nach Anlage 7 folgende Zeile angefügt:

„Anlage 8:              § 11 Abs. 4              Downloadzertifikat“

Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsZiviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.“

Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
    1. Litera a
      Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
    2. Litera b
      Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder landwirtschaftliche Anhänger sind,
    3. Litera c
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
    4. Litera d
      landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,
    5. Litera e
      Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
    die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und Gewerbe Metalltechnik- und Maschinenbau hinsichtlich lit. a, das Karosseriebauergewerbe und das Gewerbe Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich lit. b oder das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e;“

Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 3 Z 2 lit. b entfällt im Klammerausdruck der Ausdruck „und 2“.

Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Ausdruck „3.500  kg“ die Wortfolge „und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
    1. Ziffer eins
      an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und
    2. Ziffer 2
      bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
    Die Weiterbildung gemäß Z 1 wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Über den erfolgreichen Besuch der in Z 1 und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen gemäß § 15, sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden. Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist die Grundschulung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 (Grundausbildung gemäß Z 1, Schulung gemäß Z 2, Erweiterungsschulung gemäß Z 3) zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 8, § 4 lautet:

§ 4.

  1. Absatz einsZiviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.
  2. Absatz 2Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, § 5 lautet:

§ 5.

  1. Absatz einsDas auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet werden.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Die Begutachtungsstellenstempel müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen und dürfen ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum oder in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Ermächtigung verwendet werden. Der Ermächtigte hat dem Landeshauptmann unverzüglich ein Muster des Abdruckes des Begutachtungsstellenstempels zu übermitteln und die Anzahl der in der Begutachtungsstelle verwendeten Begutachtungsstellenstempel bekanntzugeben. Im Falle der Zurücklegung, des Widerrufes oder bei Erlöschen der Ermächtigung sind sämtliche Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern oder auf dessen Anordnung auszufolgen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

Novellierungsanordnung 10, § 6 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    Fahrzeuge der Klasse L, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:

**) für Fahrzeuge mit Dieselmotor“

Novellierungsanordnung 11, Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich. Wurde die seinerzeitige Begutachtung von einer anderen ermächtigten Stelle durchgeführt, so ist eine Kopie des Begutachtungsformblattes als Nachweis darüber abzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, § 8 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.“

Novellierungsanordnung 13, § 10 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten.

  1. Ziffer 3
    Schwere Mängel (SM):
                  Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.
  2. Ziffer 4
    Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
                  Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.“

Novellierungsanordnung 14, § 10 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.“

Novellierungsanordnung 15, § 10 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.“

Novellierungsanordnung 16, § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
  2. Ziffer 3
    kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),“

Novellierungsanordnung 17, § 11 Abs. 2 und  2a lauten:

  1. Absatz 2Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.
  2. Absatz 2 aDie für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt.

  1. Absatz 3 aDie Prüfung des digitalen Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
    • Strichaufzählung
      ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts, einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,
    • Strichaufzählung
      die Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang IB Kapitel III.2.1 und römisch III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,
    • Strichaufzählung
      die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
    • Strichaufzählung
      das Vorhandensein des Einbauschilds,
    • Strichaufzählung
      das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
    • Strichaufzählung
      die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang,
    • Strichaufzählung
      Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.
    Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.
    1. Ziffer eins
      Messung der Anzeigefehler:
      1. eins Punkt eins
        mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
      2. eins Punkt 2
        verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
      3. eins Punkt 3
        geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.
    2. Ziffer 2
      Messung der zurückgelegten Wegstrecke:
      1. 2 Punkt eins
        die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,
      2. 2 Punkt 2
        das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,
      3. 2 Punkt 3
        die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:
        1. 2 Punkt 3 Punkt eins
          +/- 1% vor dem Einbau,
        2. 2 Punkt 3 Punkt 2
          +/- 2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,
        3. 2 Punkt 3 Punkt 3
          +/- 4% während des Betriebes.
      Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Geschwindigkeitsmessung:
      1. 3 Punkt eins
        das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,
      2. 3 Punkt 2
        zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/- 6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/- 2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/- 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,
      3. 3 Punkt 3
        aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Kalibrierung:
                    Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
      1. 5 Punkt eins
        Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
      2. 5 Punkt 2
        digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
      3. 5 Punkt 3
        Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC - Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),
      4. 5 Punkt 4
        Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,
      5. 5 Punkt 5
        Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.“

Novellierungsanordnung 19, § 11 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7, oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen.“

Novellierungsanordnung 20, § 11 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Das Verzeichnis, der Ausdruck der technischen Daten mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers und das Downloadzertifikat sind fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 21, § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regelungen des § 11 Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, § 15 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie Paragraph 24 und Paragraph 24 a, KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie Paragraph 24 und Paragraph 24 a, KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
    2. Ziffer 2
      die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
    3. Ziffer 3
      Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.“

Novellierungsanordnung 23, § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:

  1. Absatz 9Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage2a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2004, entsprechen. Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage2a Z 5 generell nicht mehr zulässig. Vorhandene Geräte zur Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases dürfen noch bis 31. Dezember 2008 verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 24, § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
    2. Ziffer 2
      Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
    3. Ziffer 3
      Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
    4. Ziffer 4
      Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 1 lautet der erste Satz auf der Rückseite des Gutachtens:

„Die Prüfung des Fahrzeuges erfolgte ohne Zerlegungsarbeiten, ausgenommen solche Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind.“

Novellierungsanordnung 26, Anlage 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Anlage 2a lautet:

„Anlage 2a (§ 1 Abs. 1, § 4)

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung:

  1. Ziffer eins
    Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
  2. Ziffer 2
    für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
  3. Ziffer 3
    ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
    1. Litera a
      Messbereich:
      Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.
    2. Litera b
      Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:
      Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich ± 3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens ± 2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen.
    3. Litera c
      Nullpunkt:
      Bei              Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein.
    4. Litera d
      Anzeigewert:
      Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein.
      Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden.
    5. Litera e
      Reibungskoeffizient:
      Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein;
  4. Ziffer 4
    ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
  5. Ziffer 5
    ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
  6. Ziffer 6
    ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
  7. Ziffer 7
    Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
  8. Ziffer 8
    eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
  9. Ziffer 9
    ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):
    1. Litera a
      für Fahrzeuge bis 3,5 t:
      zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind
      Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m)
      technische Daten:
      Achslast                                           > 2,0 t
      Radlast                                           > 1,0 t
      Schubkraft je Seite                            > 7 kN
      Bewegung je Seite und Richtung              > 40 mm
      Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s
    2. Litera b
      für Fahrzeuge über 3,5 t:
      zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind
      Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m)
      technische Daten:
      Achslast                                           > 15 t
      Radlast                                           > 9 t
      Schubkraft je Seite                            > 30 kN
      Bewegung je Seite und Richtung              >100 mm
      Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;
  10. Ziffer 10
    ein HC-Messgerät;
  11. Ziffer 11
    ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
  12. Ziffer 12
    ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
  13. Ziffer 13
    ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Ziffer 8 Punkt 2 Punkt 2, des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
  14. Ziffer 14
    ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
  15. Ziffer 15
    ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
  16. Ziffer 16
    ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:
    1. Litera a
      Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
      • Strichaufzählung
        es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0 % bis 2,5 % angezeigt werden können;
      • Strichaufzählung
        der gemessene Wert muss höchstens in 0,5 % Sprüngen angegeben werden;
      • Strichaufzählung
        das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
    2. Litera b
      Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
      • Strichaufzählung
        es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig;
      • Strichaufzählung
        der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden;
      • Strichaufzählung
        das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
  17. Ziffer 17
    ein Plakettenstanzgerät.
Geräte nach Z 11, Z 12 und Z 13 müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.
Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.
Geräte nach Z 10, Z 11, Ziffer 12 und Z 13 können zu einem Gerät zusammengefasst werden.
Ist es bei einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 13 nicht möglich zu erkennen, ob die erhöhten Umdrehungen konstant gehalten werden, so ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich.

                                                                                                                                                                                                                                                                             

Jeweils erforderliche Einrichtungen

Bei Überprüfung/Begutachtung

von Fahrzeugen

der Klasse

muss die Begutachtungsstelle verfügen über

     

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

1. Kraftrad

   

1

       

2

                       
 

Motorfahrrad

L1e

 

x

                       

x

x

x

x

 

Motorrad

L3e,L4e

FZ

x

               

x

x

x

 

x

x

x

x

 

Motorrad

L3e,L4e

SZ

x

                     

x

x

x

x

x

 

dreirädrige

Kleinkrafträder

L2e

FZ

x

x

                     

x

x

x

x

 

dreirädrige

Kleinkrafträder

L2e

SZ

x

x

                   

x

x

x

x

x

 

Motordreirad

L5e

FZ

x

x

             

x

x

x

 

x

x

x

x

 

Motordreirad

L5e

SZ

x

x

                   

x

x

x

x

x

2. Kraftwagen

vierrädrige

Leichkraftfahrzeuge

L6e

FZ

x

x

                     

x

x

x

x

 

vierrädrige

Leichtkraftfahrzeuge

L6e

SZ

x

x

                   

x

x

x

x

x

 

vierrädrige

Kraftfahrzeuge

L7e

FZ

x

x

             

x

x

x

 

x

x

x

x

 

vierrädrige Kraftfahrzeuge

L7e

SZ

x

x

                   

x

x

x

x

x

 

(jeweils hzG)

                                     

2.1 zur Personenbeförderung

bis 2800 kg

M1,M2

FZ

x

x

 

x

x

       

x

x

x

 

x

x

x

x

 

bis 2800 kg

M1,M2

SZ

x

x

 

x

x

             

x

x

x

x

x

 

2800 bis 3500 kg

M1,M2

FZ

x

x

 

x

x

     

x

x

x

x

 

x

x

x

x

 

2800 bis 3500 kg

M1,M2

SZ

x

x

 

x

x

     

x

     

x

x

x

x

x

 

3500 kg

M2,M3

FZ

x

x

x

   

x

x

x

x

x

x

x

 

x

x

x

x

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

 

3500 kg

M2,M3

SZ

x

x

x

   

x

x

x

x

     

x

x

x

x

x

2.2 zu Güterbeförderung

bis 2800 kg

N1

FZ

x

x

 

x

x

       

x

x

x

 

x

x

x

x

 

bis 2800 kg

N1

SZ

x

x

 

x

x

             

x

x

x

x

x

 

2800 bis 3500 kg

N1

FZ

x

x

 

x

x

     

x

x

x

x

 

x

x

x

x

 

2800 bis 3500 kg

N1

SZ

x

x

 

x

x

     

x

     

x

x

x

x

x

 

3500 kg

N2,N3

FZ

x

x

x

   

x

x

x

x

x

x

x

 

x

x

x

x

 

3500 kg

N2,N3

SZ

x

x

x

   

x

x

x

x

     

x

x

x

x

x

Kraftwagen die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins,, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, T5 über 50 km/h

bis 2800 kg

N1

FZ

x

x

 

x

x

       

x

x

x

 

x

x

x

x

 

bis 2800 kg

N1

SZ

x

x

 

x

x

             

x

x

x

x

x

 

2800 bis 3500 kg

N1

FZ

x

x

 

x

x

     

x

x

x

x

 

x

x

x

x

 

2800 bis 3500 kg

N1

SZ

x

x

 

x

x

     

x

     

x

x

x

x

x

 

3500 kg

N2,N3,T5 50 km/h

FZ

x

x

x

   

x

x

x

x

x

x

x

 

x

x

x

x

 

3500 kg

N2,N3,T5 50 km/h

SZ

x

x

x

   

x

x

x

x

     

x3

x

x

x

x

3. Anhänger

bis 750 kg

O1

 

x

                         

x

 

x

 

750 bis 3500 kg

O2

 

x

x

 

x

                   

x

 

x

 

3500 kg

O3,O4, R3,R4

 

x

x

x

   

x

x

x

x

         

x

 

x

 

bis 3500 kg

R1,R2

 

x

x

 

x

                   

x

 

x

4. Sonstige (Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, Zugmaschinen bis 50 km/h)

bis 3500 kg

T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4,

C5

FZ

x

x

     

x

     

x

x

   

x

x

x

x

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

 

bis 3500 kg

T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4,C5

SZ

x

x

     

x

             

x

x

x

x

 

3500 kg

T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4,C5

FZ

x

x

     

x

x

   

x

x

   

x

x

x

x

 

3500 kg

T1,T2, T3 T4, T5 bis 50 km/h, C1, C2, C3,C4,C5

SZ

x

x

     

x

x

           

x

x

x

x

"

Novellierungsanordnung 28, Anlage 6 lautet:

„Anlage 6 (§ 10) Katalog der Prüfpositionen

Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung

über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die

Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

Prüfnummern für Formblatt

Anlage 1

     
 

Position

Zuordnung

Anmerkung

       

1

Mängelgruppe Bremsanlage

   
       

1.1

Mechanischer Zustand und Funktion

   
       

1.1.1

Bremspedallagerung (Betätigungseinrichtung)

   
 

schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse)

LM, SM

 
 

Lagerung ausgeschlagen

SM

 
 

Verschleiß/Spiel zu groß

SM

 
 

Lagerung gebrochen

GV

 
       

1.1.2

Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

   
 

Weg übermäßig oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden

LM, SM, GV

 
 

Freigängigkeit der Bremse beeinträchtigt

   
 

Bremse löst nicht einwandfrei

SM, GV

 
 

Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt

SM

 
 

Bruchgefahr, nicht betätigbar

GV

 
 

Bremswirkung kann nicht erreicht werden

GV

 
 

Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden)

GV

 
       

1.1.3

Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter

   
 

übermäßige Dauer um Druck/Vakuum für eine ausreichende Bremswirkung aufzubauen

SM

 
 

Luftdruck bzw. Vakuum für mindestens 2 Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung unzureichend (auch bei ungenauer Manometeranzeige)

SM

 
 

bei nicht erreichter Hilfsbremswirkung

GV

 
 

spürbarer Druckabfall durch Luftaustritt oder hörbarer Luftaustritt

SM, GV

 
 

Frostschutzeinrichtung nicht funktionstüchtig

SM

 
 

Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert

SM

 
 

offensichtliche Änderung des Bremssystems

SM

 
 

Typenschild fehlt

VM

 
 

Leitungen stark beschädigt, stark korrodiert oder stark undicht

GV

 
       

1.1.4

Druckwarnanzeige, Manometer

   
 

arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft

LM, SM

 
       

1.1.5

Handbremsventil Betätigungseinrichtung

   
 

gebrochen oder beschädigt übermäßiger Verschleiß

SM

 
 

Ventil arbeitet fehlerhaft

SM

 
 

Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert

SM

 
 

Verbindungen locker oder Leckage im System

SM

 
 

Funktion ungenügend

SM

 
 

nicht feststellbar

GV

 
       

1.1.6

Feststellbremse, -bremshebel, -ratsche

   
 

Betätigungskraft zu groß

LM

 
 

Feststellratsche hält nicht ausreichend

SM, GV

 
 

übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenvorrichtung

SM

 
 

übermäßiger Hebelweg

SM

 
       

1.1.7

Bremsventile

   
 

(Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)

   
 

beschädigt, Luftaustritt

LM, SM, GV

 
 

Ölaustritt aus System

LM, SM

 
 

unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

SM

 
 

Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit

GV

 
 

Funktion mangelhaft

SM, GV

 
       

1.1.8

Kupplungsköpfe für Anhängerbremsen

   
 

Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft

SM

 
 

unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

SM

 
 

Leckage

SM

 
 

Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt

SM

 
       

1.1.9

Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter

   
 

beschädigt, korrodiert, undicht,

LM, SM, GV

 
 

Entwässerungseinrichtung ohne Funktion

SM

 
 

unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

LM, SM, GV

 
 

Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar

SM, VM

 
 

unsachgemäße Reparatur

SM, GV

 
 

übermäßig Wasser/Öl in den Behältern

SM

 
       

1.1.10

Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)

   
 

Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung

SM

 
 

Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht

SM, GV

 
 

Hauptbremszylinder unsicher befestigt

SM, GV

 
 

Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt

SM

 
 

Warnanzeige für Bremsflüssigkeitsstand arbeitet fehlerhaft

SM

 
 

offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage

SM

 
 

Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt

SM

 
       

1.1.11

Bremsleitungen

   
 

Ausfall- oder Bruchgefahr

GV

 
 

undichte Leitungen oder Kupplungskopfanschlüsse

SM, GV

 
 

beschädigt oder korrodiert

LM, SM

 
 

falsche Verlegung

SM, GV

 
 

unsachgemäß repariert

SM, GV

 
 

Prüfanschluss fehlt oder defekt

SM

 
       

1.1.12

Bremsschläuche

   
 

Ausfall- oder Bruchgefahr

GV

 
 

Beschädigung, Scheuerstellen, Bremsschläuche zu kurz, verdreht eingebaut

SM, GV

 
 

undichte Schläuche oder Anschlüsse

SM, GV

 
 

Ausbeulung des Schlauchs unter Druck

GV

 
 

Porosität

LM, SM, GV

 
 

unsachgemäß repariert

SM, GV

 
       

1.1.13

Bremsbeläge, -klötze

   
 

Verschleiß

LM, SM, GV

 
 

verschmutzt (Öl, Fett usw.)

SM, GV

 
 

falscher Belag, Ausfallsgefahr

SM, GV

 
       

1.1.14

Bremstrommeln, Bremsscheiben

   
 

Bremsscheibe trägt auf weniger als 90% der Reibfläche

SM

 
 

Verschleiß, übermäßige Riefenbildung, Risse, ungenügend gesichert oder gebrochen

LM, SM, GV

 
 

verschmutzt (Öl, Fett usw.)

SM,GV

 
 

Bremsträger locker

GV

 
 

unrund (über 20%)

SM

 
 

Abänderungen

SM, GV, VM

 
       

1.1.15

Bremsseile, -zugstangen, -hebel, -gestänge

   
 

Betätigungskräfte zu groß

LM

 
 

Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt

SM, GV

 
 

Ausfallgefahr

SM, GV

 
 

übermäßiger Verschleiß oder übermäßige Korrosion

SM, GV

 
 

Seil- oder Zugstangenverbindung ungenügend gesichert

SM, GV

 
 

Seilführung schadhaft

LM, SM

 
 

Ummantelung der Seilhülle gebrochen

LM

 
 

Beeinträchtigungen der Freigängigkeit der Bremsanlage

SM

 
 

übermäßige Hebel-, Zugstangen- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes

SM

 
 

Bremswellenlager ausgeschlagen oder schwergängig

SM

 
       

1.1.16

Radbremszylinder (einschließlich Federspeicherzylinder)

   
 

Entlüftungsschraube defekt

LM

 
 

gerissen oder beschädigt

SM, GV

 
 

undicht

SM, GV

 
 

unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

SM, GV

 
 

übermäßig korrodiert

SM, GV

 
 

übermäßiger Weg des Kolbens oder der Membrane

SM, GV

 
 

Staubschutz fehlt oder ist übermäßig beschädigt

SM

 
 

schwergängig

SM, GV

 
 

Nachstellanzeige außer Funktion

SM

 
       

1.1.17

Bremskraftregler

   
 

Gestänge defekt

SM, GV

 
 

falsch eingestellt

SM, GV

 
 

festgefressen, unwirksam

SM, GV

 
 

fehlt

SM, GV

 
 

undicht

SM, GV

 
 

ALB / EBS – Schild fehlt

VM

 
       

1.1.18

Automatische Gestängesteller

   
 

festgefressen oder zu großer Weg infolge übermäßigen Verschleißes oder falscher Einstellung

SM, GV

 
 

schadhaft

SM

 
       

1.1.19

Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich)

   
 

unsichere Verbindungen oder Befestigungen

SM

 
 

schadhaft

SM

 
       

1.1.20

Auflaufeinrichtung

   
 

Staubmanschette leicht beschädigt, porös

LM

 
 

Staubmanschette stark beschädigt oder fehlt

SM

 
 

Führung übermäßiges Spiel

SM

 
 

Dämpfer/-lagerung schadhaft

SM

 
 

festgefressen

GV

 
 

Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend

SM, GV

 
 

Abreißseil schadhaft oder fehlt

SM

 
 

Betätigungsweg zu groß

SM

 
       

1.2

Betriebsbremse

Wirkung und Wirksamkeit

   
       

1.2.1

Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)

   
 

ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

SM, GV

 
 

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft

SM

 
 

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft

GV

 
 

(Im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden)

   
 

Bremskraft nicht abstufbar

SM, GV

Anmerkung:

Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck.

Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen.

Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen.

 

Verlustzeit der Bremse an einem Rad zu lang

SM

 

übermäßige Bremskraftschwankungen auf Grund verzogener Trommeln oder Scheiben

SM

 

Bei einer Unrundheit von mehr als 20% ist eine übermäßige Bremskraftschwankung anzunehmen

 
     
     
     
       

1.2.2

Wirksamkeit

 

Anmerkung:

Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2.

Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält ("EG-Bremsbänder").

Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn beim tatsächlichen Gesamtgewicht die für die Erzielung der geforderten Abbremsung beim höchsten zulässigen Gesamtgewicht erforderlichen Bremskräfte erreicht werden.

     
 

Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den folgenden Werten:

SM

 

Veränderung des Pedalweges durch „Pumpen“

SM

 

„Nachgeben“ des Bremspedals / Handbremshebels bei konstanter Bremskraft

SM

 

Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit

GV

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
 

Mindestbremswirksamkeit

   
       
 

Klasse M1, N1................................50 %

   
       
 

Klasse M2, M3:...............................50 %

 

48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991

     
     
     
 

Klasse N2, N3, T5, C5:.......................45 %

 

43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989

       
 

Klasse O, R:....................................43 %

 

40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989

     
     
       
 

Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4

   
 

C1, C2, C3, C4

   
 

bei Hinterradbremse ..........................30 %

 
 

bei automatisch abschaltbarem

   
 

Allradantrieb....................................40 %

   
       
 

Klassen L (beide Bremsanlagen):

   
 

Klasse L1e,......................................42 %

   
 

Klasse L2e, L6e:................................40 %

   
 

Klasse L3e:......................................50 %

   
 

Klasse L4e:......................................46 %

   
 

Klasse L5e, L7e:................................44 %

   
       
 

Klassen L (Hinterradbremsanlage):..........25 %

   
 

oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswerten

SM

 
       

1.3

Hilfsbremse

   
       

1.3.1

Wirkung

   
 

Bremse(n) einseitig ohne Wirkung

SM, GV

 
 

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft

SM

 
 

Bremskraft nicht abstufbar

SM, GV

 
 

Automatische Bremsanlage bei Anhängern unwirksam

SM

 
       

1.3.2

Wirksamkeit

 

siehe Anmerkung zu 1.2.2

 

für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten; bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 jedoch 2,2 m/s2

SM

 
       

1.4

Feststellbremse

   
       

1.4.1

Wirkung

 

siehe Anmerkung zu 1.2.2

 

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft.

SM

 
 

für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 18% in bezug auf die zulässige Gesamtmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% bezogen auf die höchstzulässige Masse des Kraftwagenzuges, je nachdem, welcher Wert höher ist

SM, GV

 
       

1.5

Retarder und Motorbremse

   
 

Wirkung

   
 

Bremskraft nicht abstufbar (Retarder)

SM

 
 

schadhaft

SM

 
       

1.6

Blockierverhinderer

   
 

Warneinrichtung arbeitet fehlerhaft

SM

 
 

schadhaft

SM

 
 

in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig

SM

 
       

1.7

Bremsflüssigkeit

   
 

Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend

SM, GV

 
 

Bremsflüssigkeitswarnlicht leuchtet oder ist defekt

SM

 
 

Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt

SM

 
 

Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5%)

LM

 
 

Siedepunkt niedriger als 150°C/Wassergehalt größer als 2 %

SM

 
 

Bremsflüssigkeit unbrauchbar (zB Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten

GV

 
       

2.

Lenkvorrichtung und Lenkrad

   
       

2.1

Mechanischer Zustand

   
       

2.1.1

Endanschlag der Lenkung

   
 

fehlt oder ohne Wirkung

GV

 
 

verstellt

LM, SM

 
 

verformt

SM

 
       

2.1.2

Schwergängigkeit

   
 

Schwergängig

LM, SM

 
 

klemmt

GV

 
 

Fahrzeug nicht sicher lenkbar

GV

 
       

2.1.3

Lenksäule

   
 

Lagerung, Verbindungselemente schadhaft oder zu großes Spiel

SM

 
 

Lenksäule gelockert oder Ausfallgefahr

SM, GV

 
 

Höhenverstellung nicht fixierbar

SM

 
 

Lenkkopflager-Gabelkopflagerspiel zu groß oder zu gering (schwergängig)

SM

 
 

Gabelkopflager ausgeschlagen

SM, GV

 
       

2.1.4

Lenkgetriebe

   
 

Mangel an den Staubmanschetten

SM

 
 

Undichtheit

LM, SM

 
 

Getriebebefestigung lose, Aufnahmeteil gerissen

SM, GV

 
 

Spiel

LM, SM

 
 

Ausfallgefahr

GV

 
 

Lenkgetriebedeckel und/oder Einstellschraube locker

SM

 
       

2.1.5

Lenkgelenke

   
 

ungenügende Sicherung der Lenkungsteile

SM, GV

 
 

Spiel

LM, SM

 
 

Gefahr des Lösens der Verbindung

GV

 
 

Staubmanschetten fehlen oder beschädigt

LM, SM

 
       

2.1.6

Lenkgestänge, Lenkseile, Spurstange, Lenkhebel

   
 

Risse

SM, GV

 
 

mangelhafte Befestigung

SM, GV

 
 

sonstige Beschädigungen

LM, SM, GV

 
       

2.1.7

Lenkhilfe / Fremdkraftlenkung

   
 

Funktion beeinträchtigt

SM, GV

 
 

Leitungen, Schläuche beschädigt, undicht

SM, GV

 
 

Flüssigkeitsstand im Vorratsbehälter

SM; GV

 
       

2.1.8

Lenkungsdämpfer

   
 

mangelhaft

LM, SM

 
 

fehlt oder offensichtlich unwirksam (Krafträder)

GV

 
       

2.1.9

Drehkranz

   
 

gelockert

SM, GV

 
 

zu großes Spiel

SM, GV

 
       

2.2

Lenkrad/Lenker

   
 

Beschädigung, Bruch, Risse

LM, SM, GV

 
 

Befestigung mangelhaft

SM, GV

 
 

Bauart, Abmessungen, Abänderungen

LM,SM, GV, VM

 
       

2.3

Lenkungsspiel am Lenkradumfang zu groß

LM, SM, GV

 
       

3.

Sichtverhältnisse

   
       

3.1

Sichtfeld

 

Anmerkung: Sichtfeld gemäß Richtlinie 77/649/EWG

 

Sichtfeld beeinträchtigt

LM, SM, GV

 

Mängel an der Sonnenblende

LM

 
 

stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10  % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich

SM, VM

 
 

Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten

SM, GV, VM

 
       

3.2

Scheiben

   
 

Genehmigungszeichen fehlt

LM

 
 

kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt)

SM, VM

 
 

Windschutzscheibe gesprungen

LM, SM

 
 

Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd zerkratzt oder gesprungen

SM

 
 

Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche (außer bei vorliegender Genehmigung)

SM, VM

zB.: Sandgestrahlte Fahrgestellnummern zulässig

 

Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers zerkratzt oder gesprungen

LM, SM

 
 

Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden

LM, VM

 
 

Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt

SM, GV, VM

gilt auch für getönte Sonnenschutzfolien am oberen Bereich der WSS

     
     
       

3.3

Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel)

   
 

fehlt oder nicht ausreichend wirksam

SM, VM

Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar

 

Risse oder Sprünge

LM, SM

 

Spiegel beschädigt oder blind

   
   

LM

weniger als 10 % der Fläche

   

SM

10 % oder mehr der Fläche blind

 

Befestigung mangelhaft

LM, SM

 
 

großwinkeliger Außenspiegel/Anfahrspiegel fehlt

SM, VM

für Fahrzeuge der Klassen N2>7,5

 

Genehmigungszeichen fehlt

VM

t, N3 und M3

       

3.4

Scheibenwischer

   
 

arbeitet zu schnell oder zu langsam

SM

 
 

fehlt, unbrauchbar oder schadhaft

SM

 
 

Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen

SM

 
 

Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam

LM

 
       

3.5

Scheibenwascher

   
 

(Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam

SM

 
       

3.6

Defroster

   
 

nicht funktionsfähig

LM,SM

 
       

4

Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen

   
       

4.1

Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

   
       

4.1.1

Zustand und Funktion

   
 

Scheinwerfer fehlt, ohne oder ungenügende Funktion

SM, GV

 
 

Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise

SM, VM

 
 

Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart

SM

 
 

Anbau nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 
 

Summe der Kennzahlen über 75

SM, VM

Fahrzeuge mit erstmaliger. Zulassung. bis 3/1997 über 100

 

Befestigung unzureichend

SM

       

4.1.2

Einstellung

   
 

Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig

SM

 
 

Leuchtweitenregulierung defekt

SM

 
 

Leuchtweitenregulierung fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen

SM

 
       

4.1.3

Schalter

   
 

beschädigt, Lichthupe defekt

LM

 
 

Schaltfehler

SM

 
 

Fernlichtkontrollleuchte

   
 

defekt oder fehlt, Schaltfehler

SM, VM

 
       

4.1.4

Optischer Wirkungsgrad

   
 

Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt

SM

 
 

Streuscheibe geringfügig gesprungen

LM

 
 

Reflektor leicht angegriffen

LM

weniger als ca. 10% der Fläche

 

Reflektor fehlt, blind, verrostet

SM

ca. 10% oder mehr der Fläche

 

Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass

SM,

 
 

Falsches Leuchtmittel

SM, VM

zB H4 mit Zwischenringen

 

Falsches Leuchtmittel und gefährliche Blendwirkung

GV

zB: Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer

 

Streuscheibe oder Lampe verdreht eingebaut

SM

 
 

Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche

SM, VM

 
 

Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe

SM, VM

 
 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 
 

Scheinwerferreinigungsanlage fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen

SM

 
       

4.2

Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten

   
       

4.2.1

Zustand und Funktion

   
 

Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion

SM

 
 

Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion

SM

 
 

Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion

SM

 
 

Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion

SM, GV

 
 

Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften

SM, GV

 
 

Abdeckung durch Anbauten

SM, GV

 
 

Schaltfehler

SM

 
 

Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus

SM, VM

 
 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen

SM

 
 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen

LM

 
       

4.2.2

Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

   
 

alle Begrenzungs- oder Schlussleuchten in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 
 

Leuchtscheibe fehlt

SM

 
 

Leuchtscheibe geringfügig gesprungen

LM

 
 

Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen

SM

 
 

Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie)

SM, VM

 
 

offensichtlich falsche Leuchtmittel

SM, VM

 
 

ausgebleichte Leuchtscheiben

LM

 
 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 
       

4.3

Bremsleuchten

   
       

4.3.1

Zustand und Funktion

   
 

alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt

SM, GV

 
 

falsche Montage der Leuchten

SM, VM

 
 

Fehlt, Kraftwagen oder Anhängern nicht paarweise (ausgenommen 3. Bremsleuchte)

SM, VM

 
 

ohne Funktion

SM

 
 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen

SM

 
 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen

LM

 
       

4.3.2

Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

   
 

Farbe oder Leuchtmittel nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 
 

offensichtlich falsche Leuchtmittel

SM, VM

 
 

Leuchtscheibe geringfügig gesprungen

LM

 
 

Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen

SM

 
 

Leuchtscheibe offensichtlich nachträglich eingefärbt (zB Lack oder Folie)

SM, VM

 
 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 
       

4.4

Fahrtrichtungsanzeiger

   
       

4.4.1

Zustand und Funktion

   
 

alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt

SM, GV

 
 

eine fehlt, ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt

SM

 
 

Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften

SM, VM

 
 

Schaltfehler

SM

 
 

Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt

LM, SM

 
 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen

SM

 
 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen

LM

 
       

4.4.2

Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

   
 

Farbe nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 
 

Leuchtscheibe fehlt

SM

 
 

Leuchtscheibe geringfügig gesprungen

LM

 
 

Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen

SM

 
 

Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie)

SM, VM

 
 

offensichtlich falsche Leuchtmittel

SM, VM

 
 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 
       

4.4.3

Schalter beschädigt

LM

 
 

weder optische noch akustische Anzeige

SM, VM

 
 

Schalter bleibt nicht in Einschaltstellung

SM

 
 

Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt

SM, VM

 
       

4.4.4

Blinkfrequenz

   
 

weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute

SM

 
       

4.5

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

   
       

4.5.1

Anbringung

   
 

nicht vorschriftsmäßig

SM,VM

 
       

4.5.2

Zustand und Funktion

   
 

alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt

SM

 
 

Nebelschlussleuchte fehlt

SM, VM

 
 

Nebelschlussleuchte keine Kontrollleuchte

SM, VM

 
 

Schaltfehler

SM

 
 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen

SM

 
 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen

LM

 
       

4.5.3

Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

   
 

Farbe nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 
 

Nebelscheinwerfer falsch eingestellt

SM

 
 

Reflektor fehlt, blind, verrostet

LM, SM

SM: 10% oder mehr der Fläche

 

Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen

SM

 
 

Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass

SM

 
 

Streuscheibe verdreht eingebaut

SM

 
 

Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe

SM, VM

 
 

Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie)

SM, VM

 
 

Nebelschlussleuchte

   
 

Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie)

SM, VM

 
 

Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen

SM

 
       

4.6

Rückfahrscheinwerfer

   
       

4.6.1

Zustand und Funktion

   
 

alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt

SM

 
 

falsche elektrische Schaltung

SM

 
 

sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 
 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen

SM

 
 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen

LM

 
       

4.6.2

Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

   
 

Farbe nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 
 

Blendet

SM

 
       

4.7

Beleuchtung für das hintere Kennzeichen

   
 

fehlt, ohne Funktion

LM, VM

 
 

sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 
       

4.8

Rückstrahler

   
       
 

Zustand und Farbe

   
 

vorgeschriebene Rückstrahler fehlen oder sind verdeckt angebracht

SM, VM

 
 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 
 

Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern nicht paarweise angebracht

SM, VM

 
 

Farbe oder Form stimmt nicht

SM, VM

 
 

verdrehte Anbringung

SM

 
 

erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften

SM, VM

 
 

Rückstrahler geringfügig gesprungen

LM

 
 

Rückstrahler durchgehend gesprungen

SM

 
       

4.9

Funktionsanzeiger

   
 

vorgeschriebene Funktionsanzeiger fehlen oder sind nicht funktionsfähig

LM, SM, VM

 
       

4.10

Elektrische Verbindungen

   
 

zwischen. ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger Verbindungseinrichtung fehlt vollständig oder teilweise

SM

 
 

falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung

SM

 
 

mangelhafte Verbindung von elektr. Leitungen

LM, SM

 
 

schadhafte Leitungen

SM

 
       

4.11

Elektrische Leitungen

   
 

mangelhafte Verlegung

LM, SM

 
 

schadhaft

SM

 
       

4.12

Sonstige Leuchten und rückstrahlen. Flächen

   
 

Anbau bzw. Farbe unzulässig

SM, VM

 
       

4.13

Tagfahrleuchten

   
       

4.13.1

Zustand und Funktion

   
 

ohne Funktion

LM, SM

 
 

nicht paarweise

LM, VM

 
       
 

Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften

LM, SM, VM

 
 

Abdeckung durch Anbauten

LM, SM, VM

 
 

Schaltfehler

LM, SM

 
       

4.13.2

Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

   
 

in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 
 

Leuchtscheibe fehlt

SM,

 
 

Leuchtscheibe geringfügig gesprungen

LM

 
 

Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen

SM

 
 

Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie)

SM, VM

 
 

offensichtlich falsches Leuchtmittel

SM, VM

 
       

5.

Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen

   
       

5.1

Achsen

   
       

5.1.1

Achskörper

   
 

Bruch

GV

 
 

Achskörper angerissen, verbogen, Korrosion

LM, SM, GV

 
 

unsachgemäße Reparatur

SM,GV

 
 

Gummielemente fehlen oder funktionslos

SM

 
 

Gummielemente leicht brüchig oder porös

LM

 
 

Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden

SM

 
       

5.1.2

Achsaufhängung

   
 

geringes Spiel

LM

 
 

ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel

SM, GV

 
 

Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert

LM, SM,GV

 
 

Vorderradgabel sichtbar verzogen

SM,GV

 
 

Schwingenlagerung ausgeschlagen

SM,GV

 
 

Gummielemente fehlen oder funktionslos

SM

 
 

Gummielemente leicht brüchig oder porös

LM

 
 

Fangseil fehlt oder unbrauchbar

SM

 
 

unsachgemäße Reparatur

SM, GV

 
       

5.1.3

Federung, Stabilisator

   
 

Bruch, funktionslos

SM, GV

 
 

Beschädigung

SM

 
 

Verschleiß

LM, SM

 
 

Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen

LM, SM, GV

 
 

Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker

SM, GV

 
 

Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt

SM

 
 

unsachgemäße Veränderungen am Fahrwerk

SM, GV

 
 

Restfederweg unter 25 mm

SM, GV

 
 

Unterschreitung der Bodenfreiheit von 11 cm ohne entsprechende Genehmigung

SM

 
 

Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren

GV

 
       

5.1.4

Stoßdämpfer

   
 

Fehlt

GV

 
 

Wirkungslosigkeit

SM, GV

 
 

Wirkungsbeeinträchtigung

LM, SM

 
 

Undichtheit

LM, SM

 
 

Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt

LM

 
 

Befestigung locker oder beschädigt

SM

 
       

5.1.5

Radlager

   
 

Beschädigung

SM, GV

 
 

großes Spiel

LM, SM

 
 

übermäßiges Spiel

GV

 
 

erhebliches Laufgeräusch

SM

 
       

5.2

Räder/Felgen und Reifen

   
       

5.2.1

Räder(Felgen)

   
 

Riss oder Bruch

GV

 
 

verbogene oder beschädigte Räder

LM, SM

 
 

falsche Radmuttern/Radschrauben

SM, GV

 
 

einzelne Radmuttern/-schrauben fehlen od. lose

SM, GV

 
 

Rad für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet

SM, GV

 
 

für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge

SM, GV

 
 

erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag

SM, GV

 
 

Felgenbohrungen ausgeleiert oder eingerissen

SM, GV

 
 

Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe

SM, GV

Ausnahme: Genehmigt

 

Speichen locker oder fehlen

SM, GV

 
 

Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft

SM

 
 

Felge nicht der Genehmigung entsprechend

VM

 
       

5.2.2

Bereifung

   
 

Schäden

SM, GV

 
 

Profiltiefe nicht ausreichend

SM, GV

GV ab <80% des gesetzlich

geforderten Werts

 

Reifen verschiedener Bauart montiert

SM

 

Winterreifen nicht achsweise

SM

 
 

Spikesreifen nicht auf allen Rädern

SM

 
 

Unterschiedliche Reifendimensionen

SM

Ausnahme: Genehmigt

 

unterdimensionierte Reifen in Bezug auf Größe, Tragfähigkeit oder Bauartgeschwindigkeit

SM, GV, VM

 
 

Behinderung des Schwenk- oder Einfederungsbereiches auf Grund zu großer Reifendimension

SM, GV

 
 

Scheuerstellen am Reifen und im Radkasten

SM, GV

 
 

Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen)

SM, VM

 
 

ECE-Zeichen fehlt

SM, VM

 
 

Reifen für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet

SM, GV

 
 

Reifen entsprechen nicht der Genehmigung

VM

 
       
 

Fahrzeuge M2, M3, N2, N3

   
 

Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse

VM

Nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3

1. November bis 15. April für N2, N3

 

fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges

LM, VM

 
 

nachgeschnittene Reifen bei M1 oder L

SM

 
 

unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, zB. Karkasse am Nutengrund sichtbar

GV

bei Zwillingsbereifung, wenn nur ein Reifen betroffen: SM

 

unregelmäßige Abnützung der Lauffläche

LM

 
 

Reifen entlüftet, erheblich zu geringer Luftdruck

LM, SM

 
 

Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW

SM

ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller

       

5.3

Aufhängungen

   
       

5.3.1

Traggelenk

   
 

ungenügende Sicherung

SM

 
 

Spiel

LM, SM

 
 

Gefahr des Lösens der Verbindung

GV

 
 

Gummimanschetten fehlen oder stark beschädigt

SM

 
       

5.3.2

Quer-, Schräg- und Längslenker

   
 

Risse, verbogen, stark korrodiert

GV

 
 

unsachgemäß repariert

SM, GV

 
 

Spiel

LM, SM

 
 

ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel

SM, GV

 
       

6.

Fahrgestell, am Fahrgestell befestigte Teile

   
       

6.1

Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile

   
       

6.1.1

Rahmen und sonstige tragende Teile

   
 

Allgemeiner Zustand

   
 

Bruch oder Riss

SM, GV

 
 

erhebliche Verbiegungen

SM, GV

 
 

erhebliche Korrosionsschäden mit wesentlicher Schwächung der Bauteile

SM, GV

 
 

geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern

LM, SM

 
 

unsachgemäße Verbindungen

SM, GV

 
 

mehrere Rahmennieten oder -schrauben gelockert oder gebrochen

SM, GV

 
 

Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben

LM

 
       

6.1.2

Abgasführungen und Schalldämpfer:

   
 

Auspuffanlage oder Leitungen

   
 

undicht

LM, SM

 
 

Aufhängung beschädigt

SM

 
 

mangelhafte Befestigung

SM

 
 

entspricht nicht der Genehmigung

VM

 
       

6.1.3

Kraftstoffbehälter und –leitungen

   
 

undicht

SM, GV

 
 

Kraftstoffschläuche leicht porös aber dicht

LM

 
 

ungeeignete Befestigung des Behälters

SM

 
 

mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung

LM, SM, GV

 
 

Kraftstoffleitungen stark korrodiert

SM

 
 

Tankverschluss fehlt

SM, GV

 
 

Kraftstoffbehälter deformiert

LM, SM

 
       

6.1.4

Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen unzureichend bzw. fehlt

SM, VM

Unterfahrschutz für vorne und hinten sofern vorgeschrieben

 

Befestigung lose

LM, SM

 
 

verbogen

LM

 
       

6.1.5

Halterung des Ersatzrades

   
 

Befestigung lose

SM

 
 

Sicherung des Ersatzrades fehlt

SM

 
       

6.1.6

Verbindungseinrichtungen am Zugfahrzeug, Anhänger und Sattelanhänger

   
 

Fahrzeugverbindende Einrichtungen (Anhängekupplung, Sattelkupplung) schadhaft, in der Funktion beeinträchtigt

LM, SM, GV

 
 

übermäßiges Spiel (Verschleißgrenze überschritten)

SM, GV

 
 

unzureichende Befestigung

SM, GV

 
 

Sicherung defekt oder fehlt

GV

 
 

nicht selbsttätig schließend

VM

wenn vorgeschrieben

 

Zugeinrichtung am Anhänger

   
 

Befestigung gelockert, zu großes Spiel

SM, GV

 
 

schadhafte Sicherung der Befestigung

SM, GV

 
 

Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen

SM, GV

 
 

Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt

SM, GV

 
 

Höheneinstellung fehlt oder unzureichend

SM

 
 

Kugelpfanne nicht arretierbar oder sicherbar

SM, GV

 
 

Sicherungsverbindung fehlt oder unbrauchbar

SM

 
 

Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt

VM

 
       

6.1.7

Abschleppeinrichtung vorne/hinten

   
 

fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich)

SM, VM

 
       

6.2

Führerhaus , Karosserie und Aufbauten

   
       

6.2.1

Allgemeiner Zustand

   
 

gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen

LM, SM, GV

 
 

nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten)

VM

 
 

unsachgemäße Veränderungen (Zu- oder Anbauten)

SM, GV

 
 

Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung

SM

 
 

starke Beschädigungen

SM

 
 

Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spriegelgestell beschädigt

LM, SM

 
 

unzureichende Befestigung

SM

 
 

Bordwandverschlüsse schadhaft

LM, SM

 
 

Korrosionsschäden an tragenden Teilen

LM, SM, GV

 
 

Radabdeckungen fehlen

SM

 
 

Radabdeckungen nicht ausreichend wirksam

LM, SM

 
 

Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung

SM

für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t, N3 und M3 mit Genehmigung. nach dem 08.09.1999

     
     

6.2.2

Befestigung

   
 

Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen

LM, SM

 
 

Sicherung fehlt oder unzureichend

SM, GV

 
 

Niederspannvorrichtung fehlt oder wirkungslos

SM

 
 

Hydraulik- oder Druckluftteil undicht

LM, SM

 
 

Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichend Befestigung

LM, SM

 
       

6.2.3

Türen und Schlösser

   
 

unbeabsichtigtes Öffnen möglich

SM, GV

 
 

Tür fehlt

SM, VM

 
 

Tür durchgerostet

LM, SM

 
 

Tür schließt schlecht, nicht schließbar

LM, SM

 
 

Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt

SM

 
 

Scharniere beschädigt

LM, SM

 
       

6.2.4

Boden

   
 

Korrosionsschäden

LM, SM

 
 

wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie

SM, GV

 
       

6.2.5

Sitze

   
 

Sitzbefestigung unzureichend

SM, GV

 
 

keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung

SM, GV

 
 

nicht vorschriftsmäßige Sitzausführung

SM

 
 

Sitzpolster schadhaft

LM

 
 

Haltegriffe fehlen oder locker

SM

 
 

Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar

SM

 
 

Pedale oder Betätigungseinrichtungen

   
 

Pedale nicht gleitsicher

LM

 
 

sonstige Mängel

LM, SM

 
       

6.2.6

Trittstufen oder Einstiege

   
 

falsche Anbringung (zu hoch)

SM, VM

 
 

nicht gleitsicher

LM, SM

 
 

beschädigt

LM, SM

 
       

6.3

Kraftübertragung

   
 

(Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Halbachsen)

   
 

Kupplung rutscht, lösbar

LM, SM, GV

 
 

Rückwärtsgang defekt

SM, GV

 
 

Risse (zB Hardyscheibe)

SM, GV

 
 

Starke Abnützung der Gelenke und Lagerung

SM, GV

 
 

Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen

SM, GV

 
 

Antriebswellenmanschetten fehlen oder durchgehend gerissen

SM

 
 

Für Fahrzeuge. M1, N1

   
 

Offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip-Tuning

SM, GV

 
       

7

Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben

   
       

7.1

Sicherheitsgurte

   
       

7.1.1

Sicherheit des Einbaus: lose

SM

 
       

7.1.2

Zustand der Gurte

   
 

fehlen oder unbrauchbar

SM, VM

 
 

beschädigt

LM, SM

 
 

unzulässige Anbringung

VM, SM

 
       

7.1.3

Betrieb

   
 

Retraktor nicht funktionsfähig

SM

 
 

Schloss nicht funktionsfähig

SM

 
 

Gurtstrammer offensichtlich defekt

SM

 
       

7.1.4

Airbag

   
 

deaktiviert/ausgebaut

LM

 
 

Frontairbag deaktiviert/ausgebaut, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich

SM

 
       

7.2

Feuerlöscher (falls erforderlich):

   
 

fehlt

SM

 
 

Befestigung mangelhaft

LM, SM

 
 

Überprüfungsfrist abgelaufen

LM, SM

 
 

Plombierung fehlt

SM

 
       

7.3

Schlösser und Diebstahlsicherung

   
 

fehlt oder mangelhafte Funktion

SM, GV

 
       

7.4

Warndreieck

   
 

fehlt oder beschädigt

LM

 
       

7.5

Verbandzeug

   
 

fehlt oder unvollständig

LM

 
       

7.6

Unterlegkeil(e) für Räder, falls erforderlich

   
 

fehlen, unbrauchbar

VM

 
 

Unterbringung mangelhaft

SM

 
       

7.7

Schallzeichen

   
 

funktionslos

SM

 
 

zu laut, zu leise

SM

 
 

Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge)

SM

 
 

falsche Lage der Betätigungsvorrichtung

SM

 
 

Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt

SM

für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3

 

Rückfahrwarner nicht rückschaltbar

VM

 
       

7.8

Geschwindigkeitsmesser

   
 

Fehlt, funktionslos, offensichtlich erhebliche Abweichung

SM

 
 

bei Krafträdern: Glas des Geschwindigkeitsmessers gesprungen

LM

 
       

7.9

Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung)

   
 

Einbauschild ungültig, fehlt

SM

 
 

offensichtliche Mängel an der Verplombung des Fahrtschreibers und/oder der sonstigen Sicherungseinrichtungen

SM

 
 

pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen

SM, VM

 
       

7.9.1

Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Funktion)

   
 

offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung

SM

 
       

7.10

Geschwindigkeitsbegrenzer

   
 

nicht gemäß Richtlinie 92/6/EWG eingebaut

SM

 
 

Einbauschild ungültig, fehlt

SM

 
 

offensichtlich Mängel an der Verplombung und/ oder der sonstigen Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Eingriffe verletzt

SM

 
 

Pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen

SM, VM

 
       

7.10.1

Geschwindigkeitsbegrenzer (Funktion)

   
 

offensichtlich mangelhafte Funktion

SM

 
 

VSET über zulässigem Wert

SM

 
       

7.11

Befestigung der Batterie

   
 

unsachgemäß, lose

LM, SM

 
       

7.11.1

Batterietrennschalter

   
 

fehlt, Anbringung mangelhaft, unwirksam

SM

 
       

7.12

Gasanlage für den Antrieb von Kraftfahrzeugen

   
 

Betriebsvorschrift und Betriebsbuch/Nachweis der Genehmigung fehlen

SM

 
 

mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen

LM, SM, GV

 
 

mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen

LM, SM

 
 

mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen

SM, GV

 
 

unrichtige Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks im Betriebsbuch fehlen

SM

 
 

Eintragungen über wiederkehrende Überprüfung der Kraftgastanks im Betriebsbuch fehlen

SM

 
 

Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Gasanlage

SM, GV

 
       

7.13

Ständer-Fußrasten

   
 

Rückholfeder fehlt, gebrochen oder zu schwach

GV

 
 

Kippständer fehlt oder unbrauchbar

SM

 
 

Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt

SM

 
 

Seitenständer vorschriftswidrig

VM

 
 

Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert

SM

 
 

Fußrasten fehlen, stark verbogen, nicht arretierbar

SM

 
 

Fußrastenoberfläche glatt

LM

 
       

7.14

Kette /Antriebsriemen

   
 

Locker

SM, GV

 
 

unzulässig abgenützt

SM, GV

 
 

Kettenschloss unsachgemäß montiert

SM

 
 

Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt

LM, SM, GV

 
 

Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig

SM

 
 

Kettenspannvorrichtung fehlt

SM, GV

 
 

Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt

SM

 
 

Kettenschutz fehlt

SM, GV

Ausnahme: wenn genehmigt

 

Kettenschutz locker, verbogen

SM

 
       

7.15

Zapfwellenabdeckung

   
 

fehlt, gebrochen

LM SM

 
       

7.16

Kipp- bzw. Ladevorrichtung

   
 

Prüfnachweis fehlt

VM

 
 

offensichtliche Mängel

LM; SM

 
 

Tragfähigkeitsschild fehlt

VM

 
       

7.17

Anlassvorrichtung

   
 

ohne Funktion

SM, GV

 
       

7.18

Haltegriffe

   
 

fehlt oder beschädigt

SM

 
       

7.19

Druckbehälter

   
 

-bescheinigungen fehlen

SM

 
       

7.20

Ersatzrad nur für Omnibusse

   
 

fehlt oder unbrauchbar

SM, VM

 
       

7.21

Kennzeichnungstafeln

   
 

fehlen, unbrauchbar

SM, VM

 
 

falsche Anbringung

LM, VM

 
       

7.22

Aufschriften/Geschwindigkeitsschild

   
 

fehlt

LM, VM

 
       

7.23

Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3)

   
 

geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen

LM

Zeitraum vom 1. November bis

     

15. April

       

8

Umweltbelästigungen

   
       

8.1

Lärmentwicklung

   
 

Auspuffanlage undicht, schadhaft vergleiche auch 6.1.2)

LM, SM

 
 

Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen

VM

 
 

Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A)

über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen)

SM

 
 

Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A)

über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen)

GV

 
 

Sonstige lärmrelevante Bauteile schadhaft, fehlen

SM

 
 

Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen

VM

 
       

8.2

Auspuffabgase

   
       

8.2.1

Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung:

   
 

erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig

SM, GV

 
 

Auspuffanlage undicht, schadhaft

SM

 
 

übermäßige Rauchentwicklung

SM

 
 

Zündanlage

   
 

Fliehkraftverstellung/Unterdruckverstellung/ Kondensator/Zündspule/ Verteiler/Zündkabel/ Kerzenstecker/Kerze defekt

SM

 
 

Zündkerze offensichtlich falscher Wärmewert

SM

 
 

Unterbrecher stark verschlissen

SM

 
 

Unterdruckschläuche porös/undicht

LM, SM

 
 

Zündzeitpunkt mehr als 3° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe)

SM

 
 

Schließwinkel mehr als 5° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe)

SM

 
 

Luftfilter

   
 

unsachgemäß befestigt/lose

LM, SM

 
 

Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig

SM

 
 

Filtereinsatz verschmutzt

LM, SM

 
 

a.) Bei Kraftfahrzeugen mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L:

   
 

a.1) ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie z.B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung*)

   
 

a.1.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 3,5 Vol-%

SM

Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980, 4,5 Vol-%

 

a.1.2.) HC-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 600 ppm,

SM

 
 

a.2.) mit moderner Abgasreinigungsanlage wie z.B 3-Wege-Katalysator mit Lambdasondenregelung*)

   
 

a.2.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert

SM

 
 

Liegen hierzu keine Werte vor, gilt für

   
 

a.2.2.) CO-Gehalt im Leerlauf

   
 

Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/ 220/EWG in der Fassung 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO römisch III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,3 Vol.-%

SM

 
 

in allen and. Fällen Wert höher als 0,5 Vol.-%

SM

 
 

a.2.3.) CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2000 1/min:

   
 

Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,2 Vol.-%

SM

 
 

In allen anderen Fällen Wert höher als 0,3 Vol.-%

SM

 
 

a.2.4.) Lambda

   
 

kleiner als 0,97 oder größer als 1,03

SM

 
 

a.2.5.) HC-Wert über 60 ppm,

SM

 
 

a.3.) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD)*):

   
 

a.3.1.)

   
 

bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht

SM

 
 

bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet ständig

SM

 
 

a.3.2.) Bei Kraftfahrzeugen, welche mit On-Board-Diagnosesystemen ausgerüstet sind, kann alternativ zu den Prüfungen nach a.2.2. ein angemessenes Auslesen des OBD-Gerätes bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems erfolgen:

Abgassystem bzw. OBD-System funktioniert nicht ordnungsgemäß

*)

SM

 
 

b.) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung: CO-Gehalt im Leerlauf höher als 4,5 Vol.-%

SM

 
       

8.2.2

Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung:

   
 

erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung

SM

 
 

schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig

SM

 
 

Auspuffanlage undicht, schadhaft

   
 

Übermäßige Rauchentwicklung

SM

 
 

Luftfilter

   
 

unsachgemäß befestigt/lose

LM, SM

 
 

Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig

SM

 
 

Filtereinsatz verschmutzt

LM, SM

 
 

c.) Messung der Abgastrübung

 

Gemäß Richtlinie 96/96/EG idgF.

 

c.1.) Gemessener Wert der Abgastrübung liegt über dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert (Anmerkung: gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder 77/537/ EWG)

SM

 
 

Überschreitet der gemessene Wert die Grenzen nach c.2., c.3. oder c.4. (wo zutreffend)

SM

 
 

Liegen vom Fahrzeughersteller keine Werte vor, gilt:

   
 

c.2.) für Kraftfahrzeuge mit Saugmotoren Absorptionsbeiwert über 2,5 m-1

SM

 
 

c.3.) für Kraftfahrzeuge mit Turbomotoren Absorptionsbeiwert über 3,0 m-1

SM

 
 

c.4.) für Kraftfahrzeuge

   
 

welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. römisch eins, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO römisch IV) genehmigt wurden oder

   
 

welche zumindest gemäß den Grenzwerten Zeile B1, Anh. römisch eins, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO römisch IV) genehmigt wurden oder

   
 

mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2008: Absorptionsbeiwert über1,5 m-1

SM

 
 

c.5.) für Kraftfahrzeuge mit erstmalig. Zulassung vor dem 01.01.1980: mehr als 1 Bacharacheinheit über dem Genehmigungswert

SM

 
 

Liegen hierzu keine Werte vor, gilt: mehr als 6 Bacharacheinheiten

SM

 
       

8.3

Funkentstörung

   
 

offensichtlich mangelhaft

SM

 
       

8.4

Flüssigkeitsverlust

   
 

Ölverlust (kontinuierliche Tropfenbildung)

LM, SM, GV

 
 

Austritt gefährlicher Flüssigkeiten

SM, GV

 
       

9.

Zusätzliche Prüfpunkte für Fahrzeuge, die der Fahrgastbeförderung dienen

   
       

9.1

Notausstieg(e) (einschließlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben)

   
 

Notausstiegshinweisschilder fehlen

SM

 
       

9.2

Heizung

   
 

ohne Funktion

SM

 
 

Gefahr durch Motorabgase

GV

 
       

9.3

Lüftung

   
 

ohne Funktion

SM

 
 

Gefahr durch Motorabgase

GV

 
       

9.4

Ausstattung der Sitze

   
 

Sitze mangelhaft befestigt, beschädigt

SM

 
 

Sitzbezüge beschädigt

LM

 
 

Sitzplatzanzahl über der genehmigten

GV, VM

 
       

9.5

Innenbeleuchtung

   
 

fehlt, ausgefallen

SM

 
 

einzelne Lampen ausgefallen

LM

 
       

9.6

Wagenbuch

   
 

Nicht vorgelegt

VM

 
       

10.

Identifizierung des Fahrzeuges

   
       

10.1

Kennzeichentafeln

   
 

schlecht lesbar, umgebogen, beschädigt

LM, SM

 
 

nicht fest oder nicht ordnungsgemäß angebracht

LM, SM

 
 

Kennzeichen bildet Teil der Radabdeckung (Krad)

LM, SM

 
       

10.2

Fahrgestellnummer

   
 

fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht original

SM, VM

 
       

10.3

Motortype

   
 

fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend

SM, VM

 

Novellierungsanordnung 29, Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 8 angefügt:

„Anlage 8 (§ 11 Abs. 4)

Downloadzertifikat

Bescheinigung Nummer: ....

Bescheinigung über ( das Herunterladen von Daten ( die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten

(Zutreffendes ist anzukreuzen)

1. Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ......... eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.

2. Angaben zum ausgetauschten Kontrollgerät

Hersteller: ......

Modell: .......

Gerätenummer: ......

3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten:

( (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe "Bemerkungen" unten)

((b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar

(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)

4. Bemerkungen

(a) Heruntergeladene Daten können nur einem "zuständigen Transportunternehmen" zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer "Unternehmenskarte" in das Kontrollgerät eingeloggt hat.

(b) Nur Daten, die sich auf das "zuständige Transportunternehmen" beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.

(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß § 24 KFG ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.

(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter "1" genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.

5. Angaben zur ermächtigten Stelle:

Inhaber der Ermächtigung:

Name:

Adresse:

Werkstattkartennumer:

geeignete Person (Inhaber der Werkstattkarte):

Faymann

1 FZ = Fremdzündung SZ = Selbstzündung

2 Alternativ zu Rollenbremsprüfstand nach Zi. 4

3 nicht für T5