Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
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Pflichtgegenstände |
Stunden |
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Religion1 |
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Politische Bildung |
80 |
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Deutsch und Kommunikation |
120-40 |
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Berufsbezogene Fremdsprache |
40-120 |
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Betriebswirtschaftlicher Unterricht |
180 |
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Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr |
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Rechnungswesen2 |
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Fachunterricht |
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Fachkunde |
380 |
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Laboratoriumsübungen |
160 |
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Praktikum |
300 |
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Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) |
1 260 |
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Freigegenstände |
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Religion1 |
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Lebende Fremdsprache3 |
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Deutsch3 |
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Unverbindliche Übung |
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Bewegung und Sport3 |
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Förderunterricht3 |
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.
Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis, insbesondere jene, die in den Ausbildungsbetrieben produktspezifisch nicht vermittelt werden können.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander wichtig.
In „Fachliches Rechnen" stehen - auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten - Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
Die Unterrichtsgegenstände „Laboratoriumsübungen" und „Praktikum" sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geben, jene Techniken zu erlernen, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler anzupassen.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Die Schülerinnen und Schüler sollen eingehende Kenntnisse über die tierische Haut und über die im Beruf vorkommenden Gerb- und Hilfsstoffe haben sowie über die vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.
Sie sollen mit den im Beruf verwendeten Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Arbeitsbehelfen unter Berücksichtigung der berufseinschlägigen Sicherheits- und Umweltvorschriften vertraut sein.
Sie sollen mit den für die Gerbung notwendigen chemischen und physikalischen Prozessen vertraut sein und die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken kennen.
Die Schülerinnen und Schüler sollen rechnerische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch lösen können.
Sie sollen sich der mathematischen Symbolik bedienen, Tabellen einsetzen sowie in der Praxis verwendete Rechner benutzen können.
Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.
Chemie:
Säuren, Laugen und Salze. Metalle. Natürliche und synthetische Gerbstoffe.
Physik:
Maße und SI-Einheiten. Kraft. Festigkeit.
Die tierische Haut:
Arten, Herkunft. Histologie. Flächenmäßige Einteilung. Konservierung. Be- und Verarbeitung. Qualitätsbeurteilung. Lagerung. Nebenproduktverwertung. Entsorgung.
Gerb- und Hilfsstoffe:
Arten. Herkunft. Eigenschaften. Verarbeitung. Qualitätsprüfung. Lagerung. Entsorgung.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe:
Arten. Handhabung. Wirkungsweise. Instandhaltung.
Arbeitsverfahren und -techniken:
Prozesse der Wasserwerkstätte. Gerbverfahren. Nasszurichtung (Abwelken, Falzen, Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten, Ausrecken, Trocknen, Schleifen, Millen, Spannen). Zurichten. Endverarbeitung.
Fachliches Rechnen:
Maße und SI-Einheiten. Berufsbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen. Materialbedarf.
Ergänzende Fertigkeiten:
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Die Schülerinnen und Schüler sollen die in der Praxis verwendeten Geräte und Apparate unter Berücksichtigung der Unfallverhütung und der Schutzmaßnahmen handhaben und warten können.
Sie sollen die berufsbezogenen chemischen Analysen und physikalischen Prüfungen durchführen können.
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Geräte und Apparate:
Arten. Funktion. Handhabung. Wartung.
Chemische Analysen:
Chemikalien. Gerbstoffe. Hilfsstoffe. Leder. Abwasser.
Physikalische Prüfungen:
Festigkeit von Leder und Pelzen. Materialeigenschaften entsprechend Güterichtlinien und Normen.
Die Schülerinnen und Schüler sollen die berufsspezifischen Gerb- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten, handhaben und entsorgen können.
Sie sollen die Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instand halten können.
Sie sollen die zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken beherrschen und insbesondere Pelze zurichten können.
Sie sollen die Eigenschaften der Fertigprodukte in Hinblick auf die Verwendung erkennen können.
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Gerb- und Hilfsstoffe:
Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe:
Arten. Handhaben. Instand halten.
Arbeitsverfahren und -techniken:
Weichen. Äschern. Entfleischen. Spalten. Entkälken. Beizen. Pickeln. Vorgerben. Gerben. Nasszurichten (Abwelken, Falzen, Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten, Ausrecken, Trocknen, Schleifen, Millen, Spannen). Trockenzurichten.
Pelzzurichtung:
Vorbereiten der Felle in der Nasswerkstätte. Zurichten mit Mineralsalzen, Aldehyden und synthetischen Gerbstoffen. Fetten. Trocknen. Pelze veredeln.
Fertigprodukte:
Arten. Beurteilen der Verwendung nach subjektiven Kriterien.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
1 Siehe Anlage A, Abschnitt II.
2 Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
3 Siehe Anlage A, Abschnitt III.