Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 23. Jänner 2008 |
Teil II |
23. Verordnung: | Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO |
Gemäß § 15e Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 61/2007, wird verordnet:
Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten
(1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenker/innen an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
(2) Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern an diese Betriebe verwendet werden.
(1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann für Lenker/innen von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten die Lenkpause entfallen.
(2) Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte sind Fahrzeuge, die im Rahmen des Güterbeförderungsgesetzes oder der Gewerbeordnung für Transporte von Bargeld oder sonstigen Valoren verwendet werden, die über besondere konstruktive Merkmale oder besondere sicherheitstechnische Ausrüstungen verfügen, die dem Schutz vor kriminellen Angriffen gegen das Transportgut dienen.
Bartenstein