23. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der für Lenker/innen bestimmter Kraftfahrzeuge Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und vom Arbeitszeitgesetz festgelegt werden (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO)23. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der für Lenker/innen bestimmter Kraftfahrzeuge Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und vom Arbeitszeitgesetz festgelegt werden (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO)
Gemäß § 15e Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2007, wird verordnet:Gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten
nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr;
nicht für Fahrten, bei denen die Fahrzeuge für andere als die in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Zwecke verwendet werden (zB Überstellungsfahrten).
Milchsammelfahrzeuge
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins, Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenker/innen an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen. Abweichend von Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und Paragraph 15, AZG kann bei Lenker/innen an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
(2)Absatz 2, Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern an diese Betriebe verwendet werden. Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Absatz eins, sind Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern an diese Betriebe verwendet werden.
Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins, Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann für Lenker/innen von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten die Lenkpause entfallen. Abweichend von Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und Paragraph 15, AZG kann für Lenker/innen von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten die Lenkpause entfallen.
(2)Absatz 2, Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte sind Fahrzeuge, die im Rahmen des Güterbeförderungsgesetzes oder der Gewerbeordnung für Transporte von Bargeld oder sonstigen Valoren verwendet werden, die über besondere konstruktive Merkmale oder besondere sicherheitstechnische Ausrüstungen verfügen, die dem Schutz vor kriminellen Angriffen gegen das Transportgut dienen.
Bartenstein