BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 30. Juni 2008

Teil römisch zwei

223. Verordnung:

Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten

223. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt generell für die Abgabe von Heizöl extra leicht in den oder aus dem Tankaufbau von Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2006,. Tankaufbauten im Sinne dieser Verordnung schließen auch Aufsetztanks und Tankcontainer (Großpackmittel gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,) mit ein.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht, wenn der gesamte Inhalt eines solchen Tankaufbaues oder einer getrennten Kammer eines solchen abgegeben wird und dieser Inhalt bei der Befüllung des Tankaufbaues oder einer einzelnen Kammer desselben gemäß der Bestimmung des Paragraph 2, erfasst wurde und die Tankaufbauten durch Sensoren oder sonstige Einrichtungen so gesichert sind, dass ein Öffnen der Bodenventile der einzelnen Kammern und eventuell vorhandener Domdeckel, sofern diese nicht verschraubt sind, sowie die restlose Entleerung der Kammern dokumentiert sind. Die Dokumentation hat durch ein in das Fahrzeug eingebautes elektronisches System zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht an Tanklagern und Tankstellen innerhalb eines Mineralölunternehmens oder zu anderen Mineralölunternehmen.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht im Sinne des Absatz eins, aus Kesselwaggons.

Erfassung von Temperatur und Volumen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Abgabe von Heizöl extra leicht sind Temperatur und Volumen zum Zeitpunkt der Abgabe mit einem geeichten Messgerät zu messen und bei Tankaufbauten, die mehr als 1000 Liter fassen, vom Messgerät in einem automatisierten elektronischen Verfahren nach den anerkannten Regeln der Technik auf ein Volumen bei 15 ° C umzurechnen. Bei Tankaufbauten die maximal 1000 Liter fassen, kann die Umrechnung auf ein Volumen bei 15 ° C auch durch eine geeignete Tabelle, die mitgeführt werden muss, erfolgen.
  2. Absatz 2,Auf dem bei der Abgabe für den Kunden auszustellenden Beleg müssen die Basistemperatur (15 ° C) sowie das Volumen bei dieser Basistemperatur angegeben werden.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 3,

 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2007,, zugelassene Tankfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten entsprechen.

Bartenstein