BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 27. Juni 2008

Teil römisch zwei

221. Verordnung:

Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur

221. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur

Aufgrund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, Absatz eins und 2, 14 Absatz 2 und  21 Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, Amtsblatt Nummer L 17 vom 21.1.2000, Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/06, Amtsblatt Nummer L 335 vom 1.2.2006. Seite 3 und
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 2065 aus 2001, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, Amtsblatt Nummer L 278 vom 23.10.2001, Seite 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/06, Amtsblatt Nummer L 362 vom 20.12.2006, Seite 1.

Ausnahmeregelungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Die Produktionsmethode, wenn aus der Handelsbezeichnung sowie dem Fanggebiet eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine im Meer gefangene Art handelt. Im Zweifelsfall ist die Produktionsmethode anzugeben;
    2. Ziffer 2
      alle Angaben, wenn Fischer oder Aquakulturerzeuger ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen und der Wert in keinem Fall 20 € pro Kauf übersteigt.

Handelsbezeichnung

Paragraph 3,

Berichtspflicht

Paragraph 4,

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des VNG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    gegen die Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, verstößt, indem er Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf der Stufe des Einzelhandels zum Verkauf anbietet, die in Bezug auf die Kennzeichnung oder Etikettierung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten, oder
  2. Ziffer 2
    gegen die Verordnung (EG) Nr. 2065 aus 2001, verstößt, indem er
    1. Litera a
      die Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, über die Angabe bei der Mischung von verschiedenen Arten nicht erfüllt, oder
    2. Litera b
      die Anforderung des Artikel 6, Absatz 2, über die Angabe bei der Mischung von Arten mit unterschiedlicher Produktionsmethode nicht erfüllt, oder
    3. Litera c
      die Auflagen des Artikel 7, über die wertmäßige Grenze für die Befreiung von der vorgeschriebenen Angabenpflicht nicht einhält, oder
    4. Litera d
      die Anforderung des Artikel 8, bezüglich der Angaben über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode und das Fanggebiet auf jeder Stufe der Vermarktung nicht erfüllt.

Außerkrafttreten geltender Regelungen

Paragraph 6,

Pröll