221. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Aufgrund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, Absatz eins und 2, 14 Absatz 2 und 21 Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:
der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.1.2000, S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/06, ABl. Nr. L 335 vom 1.2.2006. S. 3 undder Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, Amtsblatt Nummer L 17 vom 21.1.2000, Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/06, Amtsblatt Nummer L 335 vom 1.2.2006. Seite 3 und
der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2001, S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/06, ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006, S. 1.der Verordnung (EG) Nr. 2065 aus 2001, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, Amtsblatt Nummer L 278 vom 23.10.2001, Seite 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/06, Amtsblatt Nummer L 362 vom 20.12.2006, Seite 1.
Ausnahmeregelungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben nicht erforderlich:Gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben nicht erforderlich:
Die Produktionsmethode, wenn aus der Handelsbezeichnung sowie dem Fanggebiet eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine im Meer gefangene Art handelt. Im Zweifelsfall ist die Produktionsmethode anzugeben;
alle Angaben, wenn Fischer oder Aquakulturerzeuger ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen und der Wert in keinem Fall 20 € pro Kauf übersteigt.
Handelsbezeichnung
§ 3.Paragraph 3,
Als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gelten die in der Anlage für Fisch und Fischerzeugnisse angeführten Bezeichnungen.
Als Handelsbezeichnung im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, gelten die in der Anlage für Fisch und Fischerzeugnisse angeführten Bezeichnungen.
Berichtspflicht
§ 4.Paragraph 4,
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) als Kontrollstelle gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 VNG teilt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) als Kontrollstelle gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 VNG teilt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.
Strafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des VNG begeht, wer Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des VNG begeht, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 verstößt, indem er Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf der Stufe des Einzelhandels zum Verkauf anbietet, die in Bezug auf die Kennzeichnung oder Etikettierung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten, odergegen die Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, verstößt, indem er Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf der Stufe des Einzelhandels zum Verkauf anbietet, die in Bezug auf die Kennzeichnung oder Etikettierung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten, oder
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 verstößt, indem ergegen die Verordnung (EG) Nr. 2065 aus 2001, verstößt, indem er
die Anforderung des Art. 6 Abs. 1 über die Angabe bei der Mischung von verschiedenen Arten nicht erfüllt, oderdie Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, über die Angabe bei der Mischung von verschiedenen Arten nicht erfüllt, oder
die Anforderung des Art. 6 Abs. 2 über die Angabe bei der Mischung von Arten mit unterschiedlicher Produktionsmethode nicht erfüllt, oderdie Anforderung des Artikel 6, Absatz 2, über die Angabe bei der Mischung von Arten mit unterschiedlicher Produktionsmethode nicht erfüllt, oder
die Auflagen des Art. 7 über die wertmäßige Grenze für die Befreiung von der vorgeschriebenen Angabenpflicht nicht einhält, oderdie Auflagen des Artikel 7, über die wertmäßige Grenze für die Befreiung von der vorgeschriebenen Angabenpflicht nicht einhält, oder
die Anforderung des Art. 8 bezüglich der Angaben über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode und das Fanggebiet auf jeder Stufe der Vermarktung nicht erfüllt.die Anforderung des Artikel 8, bezüglich der Angaben über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode und das Fanggebiet auf jeder Stufe der Vermarktung nicht erfüllt.
Außerkrafttreten geltender Regelungen
§ 6.Paragraph 6,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, BGBl. II Nr. 153/2002, gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2002,, gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, außer Kraft.
Pröll