217. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird
Auf Grund des § 21 Z 1 und Z 2 des Blutsicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 21, Ziffer eins und Ziffer 2, des Blutsicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend den Gesundheitsschutz von Spendern und die Qualitätssicherung von Blut und Blutbestandteilen (Blutspenderverordnung - BSV), BGBl. II Nr. 100/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 188/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend den Gesundheitsschutz von Spendern und die Qualitätssicherung von Blut und Blutbestandteilen (Blutspenderverordnung - BSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 4 entfällt.Paragraph 4, Absatz 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Einleitungssatz zu § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit Maßgabe des Abs. 2“ durch den Ausdruck „nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4“ ersetzt.Im Einleitungssatz zu Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ausdruck „mit Maßgabe des Absatz 2, durch den Ausdruck „nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen weiterhin zur Spende herangezogen werden, wenn im Rahmen der Spende die gesundheitliche Eignung zur Gewinnung auf Grund ärztlicher Beurteilung festgestellt worden ist.
(4)Absatz 4,Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b nicht anzuwenden.“Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 2 Z 8 und 9 lauten:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 lauten:
Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Bluttransfusion erhalten haben oder im Rahmen eines chirurgischen Eingriffs oder einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
Personen, die ein allogenes Gewebe- oder Zelltransplantat erhalten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,“
Kdolsky