BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 20. Juni 2008

Teil römisch zwei

213. Verordnung:

Änderung der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung

213. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit Familie und Jugend, mit der die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 12, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird verordnet:

Die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt spezifische Hygieneanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs für Einzelhandelsbetriebe, die gemäß Artikel 1 Absatz 5, Litera a, oder b nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, fallen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar,
    1. Ziffer eins
      wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und
    2. Ziffer 2
      der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
      1. Litera a
        das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
      2. Litera b
        eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
      3. Litera c
        das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Die Vorschriften gemäß Ziffer eins bis 5 gelten sinngemäß auch für Fleisch von Kleinwild und Großwild gemäß Anhang römisch eins, Ziffer eins Punkt 7 und eins Punkt 8, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 4, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 wird das Wort „Einzelhandelsunternehmen“ durch das Wort „Einzelhandelsbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4 wird das Wort „Lebensmittelunternehmen“ durch das Wort „Betrieb“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
    2. Ziffer 2
      eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Fischereierzeugnisse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zubereiten oder verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
    2. Ziffer 2
      eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.
  2. Absatz 2,Betriebe, die ausschließlich Fischereierzeugnisse aus eigenen Aquakulturanlagen oder selbst gefischte oder gesammelte, wild lebende Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe
    1. Ziffer eins
      den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
    2. Ziffer 2
      direkt an den Endverbraucher abgeben,
    haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen:
    • Strichaufzählung
      Anhang römisch drei, Abschnitt römisch acht, Kapitel römisch sieben und römisch acht.
  3. Absatz 3,Betriebe, die auch Fischereierzeugnisse, die nicht aus eigenen Aquakulturanlagen stammen oder nicht selbst gefischte oder gesammelte, wild lebende Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe
    1. Ziffer eins
      den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
    2. Ziffer 2
      direkt an den Endverbraucher abgeben,
    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben.
  4. Absatz 4,Einzelhandelsbetriebe, die Zubereitungs- oder Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Absatz eins, beziehen, dürfen diese nur unter den in Absatz eins, genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.“

Kdolsky