Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 19. Juni 2008 |
Teil römisch zwei |
212. Verordnung: | Rohstoffzuschlags-Verordnung 2008 |
Aufgrund des Paragraph 11 a, Absatz eins, des Ökostromgesetzes (ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, wird verordnet:
Für das Kalenderjahr 2008 wird, nach Maßgabe des Paragraph 11 a, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz eins, ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse und von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 11, ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 4 Cent/kWh gewährt.
Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.
Bartenstein