Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 18. Juni 2008 |
Teil römisch zwei |
208. Verordnung: | Parameterverordnung - Finanzausgleich |
Auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,, wird verordnet:
Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich des Finanzausgleichs (Paragraph eins, Ziffer 3 bis 7 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2008,) ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Verpflichtungen durch die Entwicklung des Abgabenaufkommens geändert werden.
Wenn die Planungsperiode des Bundesfinanzrahmengesetzes über den zeitlichen Geltungsbereich von finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, dann sind die Ausgaben auf Basis der Regelungen für das jeweils letzte Jahr des zeitlichen Geltungsbereiches fortzuschreiben.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.
Molterer