Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 18. Juni 2008 |
Teil römisch zwei |
207. Verordnung: | Parameterverordnung - PVO-EU |
Auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich der EU-Gebarung (Paragraph eins, Ziffer 9, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2008,) ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich im Laufe eines Finanzjahres die Einnahmen gegenüber den im Bundesvoranschlag veranschlagten Einnahmen auf Grund von Refundierungen der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Haushaltsverwaltung (Artikel 53 b, in Verbindung mit Artikel 148 bis 159 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, VO 1605 aus 2002,) ändern.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.
Molterer