BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 18. Juni 2008

Teil römisch zwei

206. Verordnung:

Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung

206. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung)

Auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verordnet:

Paragraph eins,

Als Parameter für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (Paragraph eins, Ziffer 8, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2008,) werden die Ausgaben für Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Untergliederung 24 festgelegt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Ausgabenrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG durch die Entwicklung der Abgabenaufkommen, die deren gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage bilden, zu ändern sind.
  2. Absatz 2,Wenn die Planungsperiode des Bundesfinanzrahmengesetzes über den zeitlichen Geltungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG hinausgeht, dann sind die Ausgaben auf Basis der Regelungen für das jeweils letzte Jahr des zeitlichen Geltungsbereiches fortzuschreiben.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.

Molterer