BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 17. Juni 2008

Teil II

201. Verordnung:

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

201. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 11, 22, 24, 28 und § 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. römisch eins Nr. 55, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    des Titels römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1;
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, ABl. Nr. L 354 vom 30.4.2003, S. 65;
  3. Ziffer 3
    der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003, S. 9;
  4. Ziffer 4
    der Verordnung (EG) Nr. 494/98 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ABl. Nr. L 60 vom 28.2.1998, S. 78.

Zuständigkeit

§ 2.

Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Kennzeichnung

§ 3.

  1. Absatz einsÖsterreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung ,,AT“, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.
  2. Absatz 2Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 12 zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.
  4. Absatz 4Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.
  5. Absatz 5Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen.
  6. Absatz 6Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.

Bestandsverzeichnis (Register)

§ 4.

  1. Absatz einsEin Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Herden, so hat er für jede Herde ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
  2. Absatz 2Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung nach § 3,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      die Rasse,
    5. Ziffer 5
      bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
    6. Ziffer 6
      im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
    7. Ziffer 7
      Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
    8. Ziffer 8
      allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
    9. Ziffer 9
      Kontrollvermerke,
    10. Ziffer 10
      die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
  3. Absatz 3Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
  4. Absatz 4Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Elektronische Datenbank

§ 5.

  1. Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.
  2. Absatz 2Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.
  3. Absatz 3Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung nach § 3,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      die Rasse,
    5. Ziffer 5
      das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom jeweiligen Betrieb,
    6. Ziffer 6
      im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
    7. Ziffer 7
      allenfalls den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
    8. Ziffer 8
      das Datum der jeweiligen Meldung,
    9. Ziffer 9
      alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß § 7 notwendigen Daten und
    10. Ziffer 10
      veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.

Meldungen durch den Tierhalter

§ 6.

  1. Absatz einsTiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von gekennzeichneten Tieren sowie jede Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sind unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten innerhalb von sieben Tagen zu melden. Bestoßene Weiden gelten nicht als gesonderter Betrieb.
  2. Absatz 2Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden.
  3. Absatz 3In den Fällen des § 3 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
  4. Absatz 4Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Der Tierhalter hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
  5. Absatz 5Die Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
  6. Absatz 6Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.

Tierpass

§ 7.

  1. Absatz einsEin Tierpass ist auf Antrag für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an den Tierhalter auszugeben.
  2. Absatz 2Der Tierpass hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Tier
      1. Litera a
        Ohrmarkennummer,
      2. Litera b
        Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Rasse,
      5. Litera e
        Ohrmarkennummer des Muttertieres,
      6. Litera f
        ursprüngliche Ohrmarkennummer bei Drittlandstieren,
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
      1. Litera a
        Name und Anschrift des jeweiligen Tierhalters,
      2. Litera b
        Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung für landwirtschaftliche Betriebe oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen eine von der AMA vergebene Klientennummer,
      3. Litera c
        Angaben über jede Umsetzung,
      4. Litera d
        Unterschrift des letzten Tierhalters,
    3. Ziffer 3
      sonstige Angaben
      1. Litera a
        Angaben über die Beantragung von Rinderprämien,
      2. Litera b
        Angaben über Gesundheitsstatus und Sperrvermerke,
      3. Litera c
        ausgebende Stelle und Ausgabedatum,
      4. Litera d
        Bestätigungsvermerke durch die Amtstierärzte.
  3. Absatz 3Für die Ausstellung des Tierpasses ist die AMA zuständig. Eine Ausgabe und Zurücknahme des Tierpasses durch die Landwirtschaftskammer auch auf Bezirksebene oder die im § 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen und ein Ausdruck des Tierpasses durch den Tierhalter in der von der AMA vorgegebenen Form ist möglich.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 8.

  1. Absatz einsDer Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß § 3 Abs. 4, den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Grenztierärzten, Organen und Beauftragten der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
  2. Absatz 2Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  4. Absatz 4Die Prüforgane können die zeitweise Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen veranlassen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Tierhalter zu bestätigen.
  5. Absatz 5Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung hat der Tierhalter auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  6. Absatz 6Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
  7. Absatz 7Der Tiere abgebende Tierhalter hat auf Verlangen der Behörde den übernehmenden Tierhalter mit vollständigem Namen und Anschrift bekannt zu geben.

Verfahren bei Sperren

§ 9.

  1. Absatz einsBeschränkungen der Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb haben bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu erfolgen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen.
  2. Absatz 2Die einstweilige Anordnung ist unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind.

Rechtsbehelfe

§ 10.

  1. Absatz einsGegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.
  3. Absatz 3Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Tötung und Unschädliche Beseitigung

§ 11.

  1. Absatz einsWird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist § 9 anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Nach Ablauf der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu kontrollieren, ob die Identität des Tieres zumindest teilweise nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3Die Tötung dieses Tieres und dessen unschädliche Beseitigung sind mit Bescheid von der AMA anzuordnen. Die Tötung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.

Kostenverrechnung

§ 12.

  1. Absatz einsOhrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar 2 €. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben 3,60 €.
  2. Absatz 2Meldungen an die Rinderdatenbank sind gegen einen Kostenersatz von 0,35 € pro Meldung durchzuführen, sofern sie nicht in der von der AMA vorgegebenen elektronischen Form durchgeführt werden. Der Kostenersatz ist vom jeweiligen Meldepflichtigen zu entrichten.
  3. Absatz 3Wird durch einen Tierhalter ein erhöhter Verwaltungsaufwand verursacht, sind die Kosten dieses erhöhten Verwaltungsaufwandes vom Tierhalter einzufordern.
  4. Absatz 4Die AMA ist berechtigt, Ohrmarken nur gegen vorherige Zahlung auszugeben. Wenn die AMA Ohrmarken ohne vorherige Zahlung ausgibt, wird der Kostenersatz 14 Tage nach Rechnungslegung fällig, sofern die betreffenden Ohrmarken nicht vom Empfänger an die AMA rückübermittelt wurden.
  5. Absatz 5Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Tierhalter gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.
  6. Absatz 6Wenn der Kostenersatz nicht oder nicht in der richtigen Höhe bezahlt wird und eine Kompensation nach Abs. 5 in angemessener Frist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, erfolgt eine bescheidmäßige Vorschreibung des Kostenersatzes. Die BAO ist anzuwenden.
  7. Absatz 7Bei gemäß § 3 Abs. 6 zurückgesandten Ohrmarken kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenersatzes erfolgen, sofern die Kosten für den Verwaltungsaufwand nicht den rückzuzahlenden Betrag übersteigen.
  8. Absatz 8Verfügungen und Entscheidungen betreffend den Kostenersatz trifft die AMA in erster und auch letzter Instanz.

Kostenverrechnung von Kontrollen

§ 13.

  1. Absatz einsWurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
  2. Absatz 2Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle vom Tierhalter zu tragen.
  3. Absatz 3Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle, die Kosten einer Kontrolle an Ort und Stelle gemäß § 11 Abs. 2 sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.
  4. Absatz 4Soweit der AMA aus den Abs. 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten § 12 Abs. 4 bis 6 und 8 anzuwenden.

Datenübermittlung

§ 14.

  1. Absatz einsSoweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne des Titels römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet, die in Abs. 2 angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Abs. 3 zu übermitteln.
  2. Absatz 2Diese Daten umfassen ausgehend von der Ohrmarkennummer eines Tieres folgende weitere tierbezogene Angaben:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift der Tierhalter und Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse des Tieres sowie
    3. Ziffer 3
      Geburts- und Aufenthaltsorte sowie Aufenthaltsdauer des Tieres.
  3. Absatz 3Die in Abs. 2 genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß § 5 erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise.
  4. Absatz 4Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Abs. 3 angeführten Empfänger zu tragen.

Meldepflichten der AMA und Datenzugang

§ 15.

  1. Absatz einsDie AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden:
    1. Ziffer eins
      Kostenersatz gemäß § 12,
    2. Ziffer 2
      ausgegebene Ohrmarken,
    3. Ziffer 3
      verhängte Sanktionen und
    4. Ziffer 4
      die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
  2. Absatz 2Die AMA hat den mit der Vollziehung des Veterinärwesens betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind, zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Die AMA hat den mit der Vollziehung des Lebensmittelrechts betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Vollziehung der Bestimmungen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen notwendig sind, zu ermöglichen.

Schlussbestimmungen

§ 16.

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 413, gekennzeichnet wurden, sind, soweit nicht die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte anderes vorsehen, nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.

Pröll