Anlage 1

Fachkompetenz

Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung nachfolgend genannte Fachkompetenz, welche Sach- und Methodenkompetenz sowie instrumentell-technische Kompetenz umfasst, für die Berufsausübung erworben. Die Fachkompetenz wird, abgeleitet von den Aufgabenfeldern der Pflege, in individuumsbezogene, organisationsbezogene und gesellschaftsbezogene Kompetenz gegliedert.

römisch eins. Individuumsbezogene Fachkompetenz Der Absolvent / Die Absolventin

römisch II. Organisationsbezogene Fachkompetenz Der Absolvent / Die Absolventin

römisch III. Gesellschaftsbezogene Fachkompetenz Der Absolvent / Die Absolventin

Anlage 2

Sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz

Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung die für die Berufsausübung erforderliche sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz erworben.

römisch eins. Sozialkommunikative Kompetenz

Der Absolvent / Die Absolventin

römisch II. Selbstkompetenz

Der Absolventin / Die Absolventin

Anlage 3

Wissenschaftliche Kompetenz

Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung die für die Berufsausübung erforderliche wissenschaftliche Kompetenz erworben.

Der Absolvent / Die Absolventin

Anlage 4

Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Bei der Gestaltung der Ausbildung sind die in den Paragraphen 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen.

Das Curriculum, die Organisation, der Ablauf und die Evaluation des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist auf den Lernprozess der Studierenden zu konzentrieren und ist auf operationalisierte Lernziele auszurichten, um damit die Erreichung des im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzerwerbs nach Absolvierung des Studiums zu gewährleisten.

Die theoretische Ausbildung hat insbesondere folgende Fachgebiete zu beinhalten:

Berufs- und pflegespezifische Fachgebiete:

Grundlagen- und Bezugswissen anderer Fachgebiete:

Anlage 5

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung

Bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung sind die in den Paragraphen 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen.

Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat in nachstehend angeführten Versorgungs- und Fachbereichen zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 1840 Stunden der praktischen Ausbildung in den folgenden Bereichen absolviert werden, wobei in jedem der angeführten Bereiche ein Praktikum zu absolvieren ist und mindestens 1060 Stunden auf die Akutpflege zu entfallen haben:

Höchstens 320 Stunden der praktischen Ausbildung können auch in folgenden Bereichen stattfinden:

Dem/Der Studierenden ist ein Praktikum nach freier Wahl zu ermöglichen.