Anlage 1
Fachkompetenz
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung nachfolgend genannte Fachkompetenz, welche Sach- und Methodenkompetenz sowie instrumentell-technische Kompetenz umfasst, für die Berufsausübung erworben. Die Fachkompetenz wird, abgeleitet von den Aufgabenfeldern der Pflege, in individuumsbezogene, organisationsbezogene und gesellschaftsbezogene Kompetenz gegliedert.
I. Individuumsbezogene Fachkompetenzrömisch eins. Individuumsbezogene Fachkompetenz Der Absolvent / Die Absolventin
kann zentrale Konzepte, Modelle, Theorien, Prinzipien, Handlungsabläufe, Methoden und Techniken der Pflege nach kritischer Überprüfung situations- und individuumsbezogen in die Gesundheits- und Krankenpflege integrieren;
besitzt ein Grundlagenwissen über Pflegewissenschaft und -forschung und verfügt über einen wissenschafts- und forschungsbasierten Entscheidungs-, Handlungs- und Argumentationsrahmen in der Gesundheits- und Krankenpflege;
kann Kenntnisse insbesondere aus den Bereichen der Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie weiterer medizinischer Fachgebiete in der Gesundheits- und Krankenpflege nutzen;
kann auf Erkenntnisse und Methoden der Psychologie, Soziologie und den Gesundheitswissenschaften bei der Gesundheitsförderung und Prävention im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege Bezug nehmen;
begreift Gesundheits- und Krankenpflege als menschliche Begegnung und gesellschaftlichen Auftrag gleichermaßen;
erfüllt die pädagogischen Aufgaben der Gesundheits- und Krankenpflege wie insbesondere Anleitung, Beratung und Schulung anhand von Erkenntnissen und Methoden der Erziehungs- und Bildungswissenschaft sowie der Sozial- und Humanwissenschaft;
kann das berufliche Handeln entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen setzen;
verfügt über grundlegende Kenntnisse der normativen Ethik und der Ethik in den Gesundheitsberufen und kann ethische Konflikte im beruflichen Handlungsfeld erkennen, spricht diese an und entwickelt im Pflegeteam oder im multiprofessionellen Team Lösungsmöglichkeiten;
berücksichtigt im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege Menschen- und Patientenrechte und tritt für deren Einhaltung ein;
kann zu Menschen aller Altersstufen sowie Familien eine Vertrauensbeziehung aufbauen, um insbesondere die Compliance zu fördern;
kann lebensbedrohliche Zustände als solche erkennen, Erste Hilfe leisten und lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des/der Arztes/Ärztin setzen;
kann den ganzheitlichen Gesundheitszustand von Menschen aller Altersstufen beobachten, Abweichungen erkennen, die einer Abklärung oder Intervention bedürfen;
kann anhand der Pflegeanamnese sowie geeigneter Assessmentinstrumente den Entwicklungsstand, die gesundheitlichen Risikofaktoren und -indikatoren, Probleme, Erfordernisse, Bedürfnisse, Entwicklungspotenziale und Ressourcen von Menschen aller Altersstufen sowie von Familien unter Berücksichtigung des kulturellen und weltanschaulichen Kontextes ermitteln und diese im pflegediagnostischen Prozess verarbeiten;
kennt den Hintergrund, die Intention und die Einsatzgebiete von Pflegeklassifikationssystemen und kann ausgewählte anwenden;
kann auf Basis gestellter Pflegediagnosen in Zusammenarbeit mit dem/der Betroffenen oder mit dessen/deren Bezugssystem Pflegeziele formulieren und darauf aufbauend die notwendigen Pflegeinterventionen und -strategien planen, wobei Wünsche des/der Betroffenen berücksichtigt werden und seine/ihre Würde gewahrt bleibt;
kann Pflegeinterventionen auf Grundlage der Gesamtheit des pflegerischen Wissens sowie der Präferenzen und Ressourcen der Menschen unter Berücksichtigung physischer, psychischer, religiöser, spiritueller, soziokultureller, geschlechtsbezogener sowie ethischer Aspekte auswählen;
orientiert sich bei Pflegeinterventionen fachgerecht an den Kriterien der Wirksamkeit, des Wohlbefindens, der Sicherheit, der Wirtschaftlichkeit und der Ökologie;
kann mögliche Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, Schädigung, Krankheit, Diagnostik und Therapie auf Menschen aller Altersstufen antizipieren und in Zusammenarbeit mit den Betroffenen oder mit deren Bezugssystem auf eine Kompensation hinwirken;
kann bei Menschen aller Altersstufen den Bedarf nach psychosozialer Betreuung erkennen, kann im Rahmen des Pflegeprozesses diesem selbst entsprechen oder erkennen, ob die Beiziehung anderer Gesundheits- oder Sozialberufe erforderlich ist;
kann die Pflegeergebnisse evaluieren und diese in Referenz zu aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen begründen;
kann Menschen bedarfs- und bedürfnisgerecht zur teilweisen oder vollständigen Übernahme von Selbst- oder Fremdpflegetätigkeiten anleiten;
kann die in physischer und psychischer Hinsicht bestehenden Erfordernisse, Risiken und Ressourcen unter allfälliger Berücksichtigung soziokultureller Aspekte ermitteln und Menschen oder Familien geplant in Bezug auf die Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Krankheitsverhütung im gegebenen Kontext beraten;
kann Betroffene oder deren Bezugssystem in der Bewältigung von sowie im Umgang mit Funktionseinschränkung, Krankheit, Krisen und im Sterbeprozess unterstützen und begleiten;
kann komplexe und problemhafte Pflegesituationen als solche erkennen und diese berufsspezifisch, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung anderer Gesundheits- oder Sozialberufe bewältigen und reflektieren;
kann im jeweiligen Handlungsfeld seine/ihre Dokumentationspflichten erkennen und umsetzen;
kann pflegerelevante Daten und Informationen anhand gegebener Dokumentationssysteme dokumentieren und die Qualität der Dokumentationen nach überprüfbaren Standards beurteilen;
kann die Gesundheits- und Krankenpflege nach den Prinzipien der Patienten- sowie Prozessorientierung organisieren und in diesem Zusammenhang anfallende administrative Aufgaben übernehmen;
kann Auszubildende unterschiedlicher Qualifikationsniveaus in der Gesundheits- und Krankenpflege zielorientiert sowie systematisch anleiten und die jeweiligen Lernergebnisse evaluieren;
kann die Pflegehilfe und Angehörige von Sozialbetreuungsberufen zur Übernahme von Pflegetätigkeiten oder bei der Unterstützung der Basisversorgung anleiten und die Aufsicht bzw. die begleitende Kontrolle über die Durchführung der Tätigkeiten ausüben;
kann auf Basis einer umfassenden individuumsbezogenen Situationseinschätzung anhand des Pflegeprozesses die Delegierbarkeit einzelner Pflegeinterventionen an Laienbetreuer/innen beurteilen;
kann Laienbetreuer/innen zur Durchführung individuell definierter Pflegetätigkeiten qualitätsgesichert unterweisen und anleiten;
kann in Zusammenarbeit mit der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertretung oder deren Vorsorgebevollmächtigten und dem/der Laienbetreuer/in ein Qualitätssicherungssystem entwickeln, das das rechtzeitige Erkennen von Umständen ermöglicht, die eine pflegerische Betreuung durch Laienbetreuer/innen nicht mehr zulassen;
kann im Rahmen der pflegerischen Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen durch Laienbetreuer/innen die begleitende Kontrolle und die Funktion und Rolle des/der Case- und Care-Managers/-in übernehmen;
kann auf der Grundlage ihrer naturwissenschaftlich-medizinischen Kenntnisse pathologische Veränderungen und Auffälligkeiten an Menschen aller Altersstufen erkennen und diese hinsichtlich pflegerischer Konsequenzen interpretieren;
kann mit Hilfe standardisierter Messtechniken, Geräte und Hilfsmittel diagnose- und therapiebegleitende Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen setzen und die Ergebnisse qualitätssichernd dokumentieren;
besitzt Fakten-, Methoden- und Begründungswissen über Ziele, Wirkungsweisen, Durchführungsmodalitäten, Gefahren und Komplikationen von medizinischer Diagnostik und Therapie bei der Ausübung diagnostisch oder therapeutisch relevanter Interventionen und Pflegetechniken bei Menschen aller Altersstufen;
beherrscht die für die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung erforderlichen Fertigkeiten, Techniken und Strategien;
kann Menschen oder deren Bezugssystem über die erforderlichen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen ermutigend und stärkend informieren, dass diesen Angst und Unsicherheit genommen oder diese zumindest reduziert werden;
kann Menschen bedarfs- und bedürfnisgerecht zur teilweisen oder vollständigen Übernahme diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen anleiten;
kennt die rechtlich relevanten Bestimmungen im Zusammenhang mit medizinischer Diagnostik und Therapie wie auch hinsichtlich Medizinprodukte und leitet daraus Handlungsempfehlungen ab und setzt diese in der Pflegepraxis um;
kann im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich gemäß den berufsrechtlichen Regelungen vorgehen sowie auf Anordnung die Durchführung ärztliche Tätigkeiten übernehmen und die Durchführungsverantwortung tragen;
kann in der Situation erkennen, ob er/sie die für die Durchführung der ärztlichen Anordnung erforderliche Fachkompetenz besitzt und entscheidet über deren Übernahme in Kenntnis der haftungsrechtlichen Folgen insbesondere im Hinblick auf die Einlassungsfahrlässigkeit;
kann nach eingehender Situationseinschätzung über die Möglichkeit der Weiterdelegation einer ärztlichen Anordnung an berechtigte Personen entscheiden und beaufsichtigt bzw. kontrolliert deren Durchführung;
vertritt einen multidisziplinären und berufs- und professionsübergreifenden Ansatz zur Lösung von Gesundheitsproblemen;
kann sich am interdisziplinären und interprofessionellen Diskurs und Dialog beteiligen, pflegerelevante Aspekte und Vorschläge bei präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Abstimmungsprozessen in Bezug auf Menschen aller Altersstufen einbringen und dabei die fachspezifische Verantwortung übernehmen;
kann Gefährdungen und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz erkennen, diese einschätzen und entweder selbst unfall- oder krankheitsverhütende Maßnahmen setzen oder in Zusammenarbeit mit Experten/-innen diesbezügliche Maßnahmen und Strategien entwickeln und bewerten;
kann Menschen, Familien und Gruppen zu gesundheitsfördernder und zu krankheitsverhütender Lebensweise motivieren, anleiten und beraten;
kann an der Bewertung gesundheitsfördernder sowie krankheitsverhütender Maßnahmen und Strategien vor Ort mitwirken oder selbst diese Bewertung organisieren.
II. Organisationsbezogene Fachkompetenzrömisch II. Organisationsbezogene Fachkompetenz Der Absolvent / Die Absolventin
kann seine/ihre grundlegenden Kenntnisse aus Betriebswirtschaft sowie Organisationslehre nutzbar machen, indem er/sie Konsequenzen für die Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflege in dem jeweiligen Handlungsfeld ableitet;
kann im jeweiligen Handlungsfeld über die pflegebezogenen Regelungsmechanismen und Finanzierungssysteme im Gesundheits- und Sozialwesen informieren;
kann den Einsatz pflegespezifischer Organisations- und Arbeitsformen in den unterschiedlichen Pflegesettings oder Versorgungsbereichen argumentieren;
kann seine/ihre Aufgabe und Rolle im intra- oder interprofessionellen Team wahrnehmen und mit anderen Professionen koordiniert und kontinuierlich zusammenarbeiten;
kann Arbeitsabläufe und die Prozessqualität an den gegebenen Nahtstellen der jeweiligen Versorgungs- und Funktionsbereiche optimieren und bei Nahtstellenproblemen die Entwicklung und Umsetzung von Lösungsstrategien mit dem Ziel der kontinuierlichen Betreuung von Menschen einleiten;
kann vor dem Hintergrund seiner/ihrer grundlegenden Kenntnisse über Disease-, Case- und Care-Management eine klare diesbezügliche Rollen- und Funktionsverteilung im multiprofessionellen Team induzieren und die Versorgungskette für die Betreuung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen aktiv mitplanen und mitgestalten;
kann im Verständnis der Pflege als Dienstleistung im Gesundheits- und Sozialwesen und diese team- und kundenorientiert sowie wirtschaftlich ausrichten;
kann Entscheidungen in Dilemmasituationen, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen Berufsethos, Wirtschaftlichkeit und Individualität ergeben, nach bestem Wissen und Gewissen abwägen;
hat Grundlagenwissen über pflegespezifische Informatik- und Leistungserfassungssysteme, um sich im jeweiligen Bereich auf verwendete Textverarbeitungs-, Präsentations-, Statistik- oder Datenbankprogramme vertiefen zu können;
kennt das Einsatzgebiet sowie Prinzipien, Instrumente und Methoden des Projektmanagements und kann einfache pflegebezogene Projekte planen, durchführen und evaluieren;
kann Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Pflege interpretieren und begründend an der Qualitätsarbeit in der jeweiligen Einrichtung mitwirken;
kann anhand seiner/ihrer Grundkenntnisse in statistischen Datenerhebungs- und Analysetechniken an der Datenbereitstellung zu statistischen Zwecken mitwirken, statistisches Datenmaterial verstehen und sinngemäß interpretieren;
kann die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.
III. Gesellschaftsbezogene Fachkompetenzrömisch III. Gesellschaftsbezogene Fachkompetenz Der Absolvent / Die Absolventin
kann auf der Grundlage seines/ihres Wissens die wesentlichen Strukturen und Einrichtungen des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems verstehen und deren Zusammenhänge und die verschiedenen Rollen und Aufgaben der jeweiligen Akteure/-innen dieser Systeme erkennen;
kann den Informationsbedarf, die Probleme, die Ressourcen und den Handlungsbedarf in Bezug auf den Pflegebedarf sowie die Gesundheits- und Sozialversorgung der Bevölkerung erkennen und Lösungsmöglichkeiten aus der Sicht der Gesundheits- und Krankenpflege aufzeigen;
kennt das mögliche Aufgabenspektrum von Gesundheits- und Krankenpflegepersonen insbesondere in Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Betrieben und Gemeinden und entwickelt innovative Konzepte für deren Einsatz in diesen Bereichen;
kennt das Aufgabenspektrum der Gesundheitsförderung und Prävention;
kann pflege- sowie gesundheitsspezifische Informations- und Aufklärungsarbeit unter Nutzung kommunikationswissenschaftlicher Techniken zielgruppenorientiert leisten;
kann die Pflegeperspektive zur Gesundheit, Funktionsbeeinträchtigung oder Schädigung, Krankheit, Sterben oder Tod im gesellschaftspolitischen Diskurs einbringen und sich an diesbezüglichen Veranstaltungen, Aktionen, Arbeitsgruppen, Programmen und Projekten beteiligen oder diese organisieren.
Anlage 2
Sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung die für die Berufsausübung erforderliche sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz erworben.
I. Sozialkommunikative Kompetenzrömisch eins. Sozialkommunikative Kompetenz
Der Absolvent / Die Absolventin
kann soziale Beziehungen im beruflichen Kontext bewusst und reflektiert aufbauen, aufrecht erhalten und lösen;
verfügt über einen Zugang zum Menschen, der durch Empathie, Wertschätzung und Kongruenz gekennzeichnet ist;
verfügt im Umgang mit Menschen unterschiedlicher Kulturen über eine interkulturelle Kompetenz;
kann den Dialog mit den Zielgruppen der Pflege sowie im intra- und interprofessionellen Team auf Basis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten über Interaktion, Kommunikation und Gesprächsführung professionell gestalten;
kann sich klar, verständlich und zielgerichtet am intra- und interprofessionellen Informations- und Wissenstransfer sowie am Wissensmanagement der jeweiligen Einrichtung beteiligen;
ist geübt im Geben und Annehmen von differenzierten sowie konstruktiven Feedbacks;
kann Kommunikationsbarrieren und Konflikte erkennen und Lösungsmöglichkeiten bzw. Bewältigungsstrategien initiieren;
kann berufliche Informations- und Kommunikationsaufgaben situationsbezogen bewältigen.
II. Selbstkompetenzrömisch II. Selbstkompetenz
Der Absolventin / Die Absolventin
kann persönlich wirksame Lern- und Arbeitsstrategien unter Verwendung unterschiedlicher Problemlösungs-, Entscheidungs- und Kreativitätstechniken erarbeiten;
reflektiert eigene Werte und Normen sowie das eigene Verhalten und Handeln und kann die Haltung sowie das Verhalten am international anerkannten Berufskodex ausrichten;
kann durch sein/ihr Verhalten ein positives Wahrnehmungsmodell sein;
kann Berufs- und Pflegesituationen konzept- und theoriegeleitet reflektieren, differenziert beurteilen und Schlussfolgerungen für das weitere berufliche Handeln ziehen;
kann selbstständig fachlich begründete Entscheidungen treffen und eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
kann Verantwortung für die eigenen Entscheidungen, Handlungen und deren Konsequenzen übernehmen;
kann aus persönlicher Erfahrung lernen und den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der beruflichen Fortbildungsverpflichtung durch kontinuierliche Anpassung der beruflichen Tätigkeit an pflegewissenschaftliche, medizinisch-wissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden;
kann in Routinesituationen rasch, sicher und flexibel agieren und reagieren;
kann die psychosozialen Anforderungen des jeweiligen Handlungsfeldes einschätzen und damit konstruktiv umgehen;
kann die eigenen fachlichen und persönlichen Möglichkeiten und Grenzen erkennen und bei Belastungen persönlich wirksame Copingstrategien anwenden;
verfügt über eine integrative Grundhaltung und ein integratives Verständnis und kann systemisch vernetzt und fachübergreifend denken und handeln;
ist sich der eigenen Rolle im Rahmen der Berufsentwicklung bewusst und kann aktiv zur Weiterentwicklung der Profession beitragen.
Anlage 3
Wissenschaftliche Kompetenz
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung die für die Berufsausübung erforderliche wissenschaftliche Kompetenz erworben.
Der Absolvent / Die Absolventin
kann wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere zur evidenzbasierten Reflexion, Evaluation und Argumentation in der Gesundheits- und Krankenpflege, recherchieren;
kann die Pflege betreffende Forschungsfragen und Hypothesen formulieren;
verfügt über Basiskenntnisse der quantitativen und qualitativen Pflegeforschung und kann Forschungsarbeiten zu praxisrelevanten Problemstellungen verstehen und kritisch beurteilen;
kann an Forschungsarbeiten mitwirken, Forschungsergebnisse anwenden und bei der Umsetzung von „best practice“-Beispielen mitwirken;
kann wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden bei der Erarbeitung evidenzbasierter Interventionen, Normen, Standards, Leitlinien und Richtlinien für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie im Rahmen von Forschungsprozessen nutzen;
kann sich am wissenschaftlichen Diskurs beteiligen und Fachliteratur und Forschungsberichte verstehen und bearbeiten.
Anlage 4
Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
Bei der Gestaltung der Ausbildung sind die in den §§ 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen.Bei der Gestaltung der Ausbildung sind die in den Paragraphen 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen.
Das Curriculum, die Organisation, der Ablauf und die Evaluation des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist auf den Lernprozess der Studierenden zu konzentrieren und ist auf operationalisierte Lernziele auszurichten, um damit die Erreichung des im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzerwerbs nach Absolvierung des Studiums zu gewährleisten.
Die theoretische Ausbildung hat insbesondere folgende Fachgebiete zu beinhalten:
Berufs- und pflegespezifische Fachgebiete:
Berufskunde und Berufsethik
Pflegewissenschaft und Pflegeforschung einschließlich Evidence Based Nursing oder Research Based Nursing
Theorie und Praxis der Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegekonzepte und Klassifikationssysteme; Pflegeprozess und allgemeine Grundsätze, Prinzipien, Methoden/Techniken und Interventionen der Gesundheits- und Krankenpflege
Spezielle Gesundheits- und Krankenpflege aller Altersstufen im Rahmen medizinischer Fachgebiete (insbesondere allgemeine Medizin und spezielle medizinische Fachgebiete wie allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete, Kinderheilkunde, Geriatrie, Psychiatrie und Gerontopsychiatrie)
Gesundheits- und Krankenpflege spezieller Zielgruppen (insbesondere chronisch kranke und alte Menschen, Wöchnerinnen, Säuglinge, Kinder sowie Familien)
Gesundheits- und Krankenpflege im häuslichen Bereich/Hauskrankenpflege
Gesundheits- und Krankenpflege im Gemeinwesen
Patienten- und Familienedukation
Grundlagen- und Bezugswissen anderer Fachgebiete:
Biologie, Anatomie, Physiologie
Soziologie, Psychologie, Pädagogik
Interaktion, Kommunikation und Gesprächsführung, Konfliktbewältigung
Gesundheitswissenschaften, insbesondere Public Health, Gesundheitsförderung, Prävention, Gesundheitsvorsorge und Gesundheitserziehung
Ergonomie, Umgang mit körperlichen Belastungen, Arbeitsmedizin
Ernährungslehre und Diätetik
Hygiene und Infektionslehre (einschließlich Bakteriologie, Virologie und Parasitologie)
Erste Hilfe, Strahlen- und Katastrophenschutz
spezielle medizinische Fachgebiete einschließlich komplementärmedizinischer Methoden (insbesondere allgemeine Medizin und spezielle medizinische Fachgebiete, allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete, Radiologie, Kinderheilkunde, Geriatrie, Psychiatrie und Gerontopsychiatrie, Palliativmedizin)
Strukturen und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Berufsrecht der Gesundheitsberufe, insbesondere Gesundheits- und Krankenpflegerecht
Grundzüge des Medizinrechts und sonstiger pflegerelevanter Rechtsgrundlagen einschließlich pflegerelevante Regelungen des Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts
Pflegerelevante Aspekte der Betriebswirtschafts- und Organisationslehre sowie des Betriebsmanagements
Qualitätsentwicklung, -sicherung und -management
Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und Statistik
Fachspezifisches Englisch
Anlage 5
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung
Bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung sind die in den §§ 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen.Bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung sind die in den Paragraphen 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen.
Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat in nachstehend angeführten Versorgungs- und Fachbereichen zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 1840 Stunden der praktischen Ausbildung in den folgenden Bereichen absolviert werden, wobei in jedem der angeführten Bereiche ein Praktikum zu absolvieren ist und mindestens 1060 Stunden auf die Akutpflege zu entfallen haben:
Akutpflege: Akutkrankenanstalt mit operativen, konservativen, geburtshilflichen, pädiatrischen und/oder psychiatrischen Fachbereichen der Medizin;
Langzeitpflege: Einrichtungen, die der stationären/teilstationären Betreuung pflegebedürftiger, alter sowie psychisch kranker Menschen dienen;
Mobile Pflege: Einrichtungen/Organisationen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten;
Prävention und Rehabilitation: Einrichtungen, die Gesundheitsvorsorge oder Rehabilitation anbieten.
Höchstens 320 Stunden der praktischen Ausbildung können auch in folgenden Bereichen stattfinden:
Bei freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
Öffentlicher Gesundheitsdienst (auf Gemeinde-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene);
Ordinationen und Praxisgemeinschaften im niedergelassenen Bereich;
Betreuungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, sofern der Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege gegeben ist.
Dem/Der Studierenden ist ein Praktikum nach freier Wahl zu ermöglichen.