- Ziffer einsFachkompetenz gemäß Anlage 1,
- Ziffer 2sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz gemäß Anlage 2 und
- Ziffer 3wissenschaftliche Kompetenz gemäß Anlage 3.
Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 17. Juni 2008 |
Teil II |
200. Verordnung: | FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – FH-GuK-AV |
| [CELEX-Nr.: 32005L0036, 32006L0100] |
Auf Grund des § 28 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. römisch eins Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 57/2008, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Qualifikationsprofil |
§ 2 | Mindestanforderungen an die Ausbildung |
§ 3 | Gestaltung der Ausbildung – fachliche Grundsätze |
Paragraph 4, | Gestaltung der Ausbildung – didaktische Grundsätze |
§ 5 | Mindestanforderungen an die Studierenden |
§ 6 | Mindestanforderungen an die Lehrenden |
§ 7 | Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung |
Anlagen
Anlage 1 | Fachkompetenz |
Anlage 2 | Sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz |
Anlage 3 | Wissenschaftliche Kompetenz |
Anlage 4 | Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege |
Anlage 5 | Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung |
Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Ausübung des Berufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung sowie die Vertrauenswürdigkeit. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen.
Die Praktikumsanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praktikumsanleitung vorgesehenen Personen müssen
Kdolsky